- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Nebenbestimmungen, § 36 VwGO
NebenbestimmungBedingungAufschiebende BedingungAuflösende BedingungKostenfestsetzungModifizierte GewährungModifizierte Auflage
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Was versteht man unter einer Nebenbestimmung?
Merke
Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten, § 36 VwVfG
- Ergänzende Regelung zu einem Verwaltungsakt, die die Hauptregelung ergänzt, eingeschränkt oder anders modifiziert: Behörde sagt sinngemäß „Ja, aber…“
Welche Arten von Nebenbestimmungen werden unterschieden?
Merke
Arten von Nebenbestimmungen, § 36 II VwVfG: Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage, Auflagenvorbehalt
- Insb. Bedingung, § 36 II Nr. 2 VwVfG: Suspendiert (Wirksamkeitsvoraussetzung für Verwaltungsakt), zwingt aber nicht (vollstreckbar)
- Erfüllung der Bedingung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für Verwaltungsakt
- Behörde kann Erfüllung der Bedingung aber nicht vollstrecken
- Aufschiebende Bedingung: Wirkung ex nunc ab Bedingungseintritt; z.B. Baugenehmigung wird wirksam, sobald die Nachbarzustimmung vorliegt
- Auflösende Bedingung: Wirkung bis Bedingungseintritt (Erlöschen ex nunc); Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb nicht binnen eines Jahres aufgenommen wird
- Insb. Auflage, § 36 II Nr. 4 VwVfG: Zwingt (vollstreckbar), suspendiert aber nicht (Verwaltungsakt bereits wirksam)
- Verpflichtet zu Tun, Dulden oder Unterlassen: Behörde kann Regelung im Zweifel auch vollstrecken
- Verwaltungsakt aber wirksam unabhängig von Erfüllung der Auflage
- Im Zweifel Auflage, da weniger einschneidend (Verwaltungsakt auch bei Nichterfüllung wirksam), also allein verhältnismäßig
Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv
Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik
Wie kann man sich gegen Nebenbedingungen zur Wehr setzen?
Merke
Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen
- Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmung
- Isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen, wenn sie vom Hauptverwaltungsakt teilbar sind, d.h. übriggebliebener Hauptverwaltungsakt noch sinnvoll und rechtmäßig
Wann darf eine Nebenbestimmung erlassen werden?
Merke
Zulässigkeit von Nebenbestimmungen
Bei gebundener Entscheidung („Anspruch“), § 36 I VwGO
- Grds. unzulässig
- Ausnahmsweise zulässig, wenn gesetzlich zugelassen oder gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts dienend: z.B. Auflage zu Bauvorhaben ermöglicht Erlass der Baugenehmigung
Bei Verwaltungsakt mit Ermessensspielraum, § 36 II VwGO
- Grds. zulässig: Da Teil der Ermessensausübung
Was versteht man unter einer unechte Nebenbestimmung und wie kann man sich gegen sie wehren?
Merke
- Unechte Nebenbestimmung: Keine echte Nebenregelung, sondern inhaltliche Beschränkung des Hauptverwaltungsakts (z.B. Genehmigung gilt nur für bestimmte Bauweise)
- Insb. Bestimmung der Reichweite des Verwaltungsakts (z.B. Grundstücksfläche und Abstände bei Baugenehmigung)
- Liegt auch vor bei falscher Terminologie (z.B. „besondere Auflage“), da Fehler dann von Behörde, nicht von Gesetz
- Rechtsschutz durch Verpflichtungsklage auf Erlass des Verwaltungsakt in gewünschter Form, da nichts angefochten werden kann um Begehr zu erreichen
Handelt es sich bei einer Kostenfestsetzung für die Kosten eines Verwaltungsakts um eine Nebenbestimmung?
Merke
- Kostenfestsetzung über Zahlung als Zusatzpflicht: Eigener Verwaltungsakt
Was versteht man unter modifizierter Gewährung und modifizierter Auflage?
Merke
Modifizierte Gewährung und modifizierte Auflage
- Modifizierte Gewährung: z.B. Genehmigung für Fabrik mit niedrigeren Immissionsschutzwerten oder Gebäude mit Satteldach statt Flachdach
- Aliud, da anderes gewährt als beantragt, („Nein, aber…“)
- Verpflichtungsklage auf Erlass des Verwaltungsakt in gewünschter Form
- Modifizierte Auflage: Modifizierte Gewährung zusätzlich von selbständig vollstreckbarer Anordnung überlagert; z.B. Genehmigung für Anlage mit 32 statt 24 cm Wandstärke, zusätzlich zur Errichtung einer Wand mit 32 cm Stärke verpflichtet
- Aliud, da anderes gewährt als beantragt, („Nein, aber…“) ⇨ Verpflichtungsklage auf Erlass des Verwaltungsakt in gewünschter Form
- Aber Auflage ist echte Nebenbestimmung, § 36 II Nr. 4 VwGO ⇨ zusätzlich isoliert anfechtbar um Vollstreckung der Auflage zu verhindern
Kann eine Nebenbestimmung angefochten werden, ohne dass der Verwaltungsakt im Übrigen angefochten wird?
Merke
Isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen gem. § 36 VwVfG durch Anfechtungsklage möglich
- Statthaftigkeit isolierter Anfechtungsklage
- Nur durch Verpflichtungsklage Hauptverwaltungsakt ohne Nebenbestimmungen zu erreichen, da dieser ein „Mehr“ darstellt
- Beseitigung einer Belastung ist immer Begünstigung ⇨ Dies würde Existenz der Anfechtungsklage grds. in Frage stellen
- Isolierte Anfechtbarkeit soweit von Hauptverwaltungsakt teilbar
- Voraussetzungen der Teilbarkeit
- Früher hM: Nach Art der Nebenbestimmung: Befristung und Bedingung untrennbar, Auflage anfechtbar
- Eindeutiger Wortlaut § 113 I 1 VwGO, §§ 48, 49 VwVfG („soweit“): Teilweise aufhebbar ⇨ Grds. generelle Teilbarkeit
- MM: Nur gebundene Entscheidungen isoliert anfechtbar, da durch isolierte Aufhebung von Ermessensverwaltungsakten evtl. von Behörde nicht gewollter Verwaltungsakt kreiert ⇨ Gem. § 114 VwGO aber nur Rechtmäßigkeit überprüfbar
- Aufgrund der Häufigkeit von Ermessensverwaltungsakten faktisch zu Aufhebung des Grundsatzes der Teilbarkeit führen; zudem keine neue Entscheidung des Gerichts, sondern nur Aufhebung der Nebenbestimmung und Behörde kann gem. § 49 II Nr. 2 VwVfG analog aufheben
- hM: Teilbar, wenn nicht in untrennbarem Zusammenhang, d.h. übriggebliebener Verwaltungsakt sinnvoll und rechtmäßig
- Besonderheit im Prüfungsschema der Begründetheit der Anfechtungsklage
- Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung
- Hauptverwaltungsakt ohne Nebenbestimmung noch sinnvoll und rechtmäßig aufgrund Gesetzesvorbehalt, Art. 20 III GG: Prüfung nur noch erforderlich falls Nebenbestimmung rechtswidrig
- Wenn Anfechtungsklage unbegründet: Verpflichtungsklage auf entsprechenden Erlass ohne Nebenbestimmung prüfen
Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv
Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht online lernen
Tausende interaktive Verknüpfungen zwischen den Inhalten für smartes Lernen
Multiple-Choice-Fallfragen zum Anwendungstraining
Persönlicher Lernfortschritt mit Statistik
Könnte dich auch interessieren
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Öffentliches Recht und zum Thema Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
Z
© 2023 Jurahilfe.de. Alle Rechte vorbehalten.
