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Nebenbestimmungen, § 36 VwGO

NebenbestimmungBedingungAufschiebende BedingungAuflösende BedingungKostenfestsetzungModifizierte GewährungModifizierte Auflage
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter einer Nebenbestimmung?

Merke

Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten, § 36 VwVfG

  • Ergänzende Regelung zu einem Verwaltungsakt, die die Hauptregelung ergänzt, eingeschränkt oder anders modifiziert: Behörde sagt sinngemäß „Ja, aber

Welche Arten von Nebenbestimmungen werden unterschieden?

Merke

Arten von Nebenbestimmungen, § 36 II VwVfG: Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage, Auflagenvorbehalt

  • Insb. Bedingung, § 36 II Nr. 2 VwVfG: Suspendiert (Wirksamkeitsvoraussetzung für Verwaltungsakt), zwingt aber nicht (vollstreckbar)
    • Erfüllung der Bedingung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für Verwaltungsakt
    • Behörde kann Erfüllung der Bedingung aber nicht vollstrecken
    • Aufschiebende Bedingung: Wirkung ex nunc ab Bedingungseintritt; z.B. Baugenehmigung wird wirksam, sobald die Nachbarzustimmung vorliegt
    • Auflösende Bedingung: Wirkung bis Bedingungseintritt (Erlöschen ex nunc); Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb nicht binnen eines Jahres aufgenommen wird
  • Insb. Auflage, § 36 II Nr. 4 VwVfG: Zwingt (vollstreckbar), suspendiert aber nicht (Verwaltungsakt bereits wirksam)
    • Verpflichtet zu Tun, Dulden oder Unterlassen: Behörde kann Regelung im Zweifel auch vollstrecken
    • Verwaltungsakt aber wirksam unabhängig von Erfüllung der Auflage
  • Im Zweifel Auflage, da weniger einschneidend (Verwaltungsakt auch bei Nichterfüllung wirksam), also allein verhältnismäßig
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Wie kann man sich gegen Nebenbedingungen zur Wehr setzen?

Merke

Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen

  • Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmung
  • Isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen, wenn sie vom Hauptverwaltungsakt teilbar sind, d.h. übriggebliebener Hauptverwaltungsakt noch sinnvoll und rechtmäßig

Wann darf eine Nebenbestimmung erlassen werden?

Merke

Zulässigkeit von Nebenbestimmungen

Bei gebundener Entscheidung („Anspruch“), § 36 I VwGO

  • Grds. unzulässig
  • Ausnahmsweise zulässig, wenn gesetzlich zugelassen oder gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts dienend: z.B. Auflage zu Bauvorhaben ermöglicht Erlass der Baugenehmigung

Bei Verwaltungsakt mit Ermessensspielraum, § 36 II VwGO

  • Grds. zulässig: Da Teil der Ermessensausübung

Was versteht man unter einer unechte Nebenbestimmung und wie kann man sich gegen sie wehren?

Merke
  • Unechte Nebenbestimmung: Keine echte Nebenregelung, sondern inhaltliche Beschränkung des Hauptverwaltungsakts (z.B. Genehmigung gilt nur für bestimmte Bauweise)
    • Insb. Bestimmung der Reichweite des Verwaltungsakts (z.B. Grundstücksfläche und Abstände bei Baugenehmigung)
    • Liegt auch vor bei falscher Terminologie (z.B. „besondere Auflage“), da Fehler dann von Behörde, nicht von Gesetz
    • Rechtsschutz durch Verpflichtungsklage auf Erlass des Verwaltungsakt in gewünschter Form, da nichts angefochten werden kann um Begehr zu erreichen

Handelt es sich bei einer Kostenfestsetzung für die Kosten eines Verwaltungsakts um eine Nebenbestimmung?

Merke
  • Kostenfestsetzung über Zahlung als Zusatzpflicht: Eigener Verwaltungsakt

Was versteht man unter modifizierter Gewährung und modifizierter Auflage?

Merke

Modifizierte Gewährung und modifizierte Auflage

  • Modifizierte Gewährung: z.B. Genehmigung für Fabrik mit niedrigeren Immissionsschutzwerten oder Gebäude mit Satteldach statt Flachdach
    • Aliud, da anderes gewährt als beantragt, („Nein, aber…“)
    • Verpflichtungsklage auf Erlass des Verwaltungsakt in gewünschter Form
  • Modifizierte Auflage: Modifizierte Gewährung zusätzlich von selbständig vollstreckbarer Anordnung überlagert; z.B. Genehmigung für Anlage mit 32 statt 24 cm Wandstärke, zusätzlich zur Errichtung einer Wand mit 32 cm Stärke verpflichtet
    • Aliud, da anderes gewährt als beantragt, („Nein, aber…“) ⇨ Verpflichtungsklage auf Erlass des Verwaltungsakt in gewünschter Form
    • Aber Auflage ist echte Nebenbestimmung, § 36 II Nr. 4 VwGOzusätzlich isoliert anfechtbar um Vollstreckung der Auflage zu verhindern

Kann eine Nebenbestimmung angefochten werden, ohne dass der Verwaltungsakt im Übrigen angefochten wird?

Merke

Isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen gem. § 36 VwVfG durch Anfechtungsklage möglich

  • Statthaftigkeit isolierter Anfechtungsklage
    • Nur durch Verpflichtungsklage Hauptverwaltungsakt ohne Nebenbestimmungen zu erreichen, da dieser ein „Mehr“ darstellt
      • Beseitigung einer Belastung ist immer Begünstigung ⇨ Dies würde Existenz der Anfechtungsklage grds. in Frage stellen
    • Isolierte Anfechtbarkeit soweit von Hauptverwaltungsakt teilbar
  • Voraussetzungen der Teilbarkeit
    • Früher hM: Nach Art der Nebenbestimmung: Befristung und Bedingung untrennbar, Auflage anfechtbar
      • Eindeutiger Wortlaut § 113 I 1 VwGO, §§ 48, 49 VwVfG („soweit“): Teilweise aufhebbar ⇨ Grds. generelle Teilbarkeit
    • MM: Nur gebundene Entscheidungen isoliert anfechtbar, da durch isolierte Aufhebung von Ermessensverwaltungsakten evtl. von Behörde nicht gewollter Verwaltungsakt kreiert ⇨ Gem. § 114 VwGO aber nur Rechtmäßigkeit überprüfbar
      • Aufgrund der Häufigkeit von Ermessensverwaltungsakten faktisch zu Aufhebung des Grundsatzes der Teilbarkeit führen; zudem keine neue Entscheidung des Gerichts, sondern nur Aufhebung der Nebenbestimmung und Behörde kann gem. § 49 II Nr. 2 VwVfG analog aufheben
    • hM: Teilbar, wenn nicht in untrennbarem Zusammenhang, d.h. übriggebliebener Verwaltungsakt sinnvoll und rechtmäßig
  • Besonderheit im Prüfungsschema der Begründetheit der Anfechtungsklage
    1. Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung
    2. Hauptverwaltungsakt ohne Nebenbestimmung noch sinnvoll und rechtmäßig aufgrund Gesetzesvorbehalt, Art. 20 III GG: Prüfung nur noch erforderlich falls Nebenbestimmung rechtswidrig
  • Wenn Anfechtungsklage unbegründet: Verpflichtungsklage auf entsprechenden Erlass ohne Nebenbestimmung prüfen
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