Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis
Vertragsübernahme
VertragsübernahmeVertragsübertragung
1.Verstehen
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Vertragsübernahme
Vertragsübernahme / Vertragsübertragung: Übertragung der Rechte und Pflichten aus einem bestehenden Vertrag von einer Partei auf eine neue Partei
- Dritte Person tritt an die Stelle einer der ursprünglichen Vertragsparteien (Singularsukzession), wodurch sie dessen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vollständig übernimmt
- Abtretung, § 398 BGB: Lediglich einzelne Forderung übertragen an neuen Gläubiger
- Schuldübernahme, § 414 BGB: Lediglich Schuld des ursprünglichen Schuldners übertragen an neuen Schuldner
- Arten der Vertragsübername
- Vertragsübernahme kraft Gesetzes: z.B. durch Erwerber vermieteten Wohnraums gem. § 566 I BGB („Kauf bricht nicht Miete“)
- Vertragliche Vertragsübernahme: Erfordert Zustimmung aller drei beteiligten Parteien in Form eines Übernahmevertrags (dreiseitiger Vertrag oder zweiseitiger Vertrag zwischen Übernehmendem und Ausscheidendem mit Zustimmung des Verbleibenden)
2.Wiederholen
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