Auszug
- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
Anstiftung, § 26 StGB
Anstiftungsvorsatz
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Anstiftung, § 26 StGB
- Anstiftungsvorsatz als Minus im Tätervorsatz enthalten; z.B. beabsichtigt Tat in mittelbarer Täterschaft zu begehen, aber Werkzeug durschaut alles und wird nur angestiftet
- Demjenigen, der Tat als eigene begehen wollte, kann minderschwerer Beteiligungsform vorgeworfen werden
- Ausnahmen: §§ 159, 160 und § 271, da dort die mittelbare Täterschaft geringer bestraft wird
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Hat der Täter Anstiftungsvorsatz, wenn er die Tat eigentlich täterschaftlich begehen wollte, aber im Endeffekt nur Teilnehmer ist?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
A plant, eine Straftat als mittelbarer Täter zu begehen, indem er T als Werkzeug benutzt. A will T durch Täuschung dazu bringen, die Tat für ihn auszuführen. T durchschaut den Plan von A, entscheidet sich jedoch dazu, die Tat dennoch selbstständig und aus eigenem Antrieb zu begehen. Welche Aussagen sind zutreffend?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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