- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
Anstiftung, § 26 StGB
1.Verstehen
Anstiftung, § 26 StGB
Anstiftungsvorsatz als Minus im Tätervorsatz enthalten; z.B. beabsichtigt Tat in mittelbarer Täterschaft zu begehen, aber Werkzeug durschaut alles und wird nur angestiftet
Demjenigen, der Tat als eigene begehen wollte, kann minderschwerer Beteiligungsform vorgeworfen werden
Ausnahmen: Versuch der Anstiftung zur Falschaussage gem. § 159 StGB, Verleitung zur Falschaussage gem. § 160 StGB und Mittelbare Falschbeurkundung gem. § 271 StGB, da dort die mittelbare Täterschaft geringer bestraft wird
2.Wiederholen
Hat der Täter Anstiftungsvorsatz, wenn er die Tat eigentlich täterschaftlich begehen wollte, aber im Endeffekt nur Teilnehmer ist?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A plant, eine Straftat als mittelbarer Täter zu begehen, indem er T als Werkzeug benutzt. A will T durch Täuschung dazu bringen, die Tat für ihn auszuführen. T durchschaut den Plan von A, entscheidet sich jedoch dazu, die Tat dennoch selbstständig und aus eigenem Antrieb zu begehen. Welche Aussagen sind zutreffend?
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