- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Aufbau und Funktion der Verwaltung
Verwaltung
VerwaltungUnmittelbare StaatsverwaltungMittelbare Staatsverwaltung
1.Verstehen
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Verwaltung
Unmittelbare Staatsverwaltung und mittelbare Staatsverwaltung: Wer Träger der Verwaltungstätigkeit ist und in wessen Namen gehandelt wird
- Unmittelbare Staatsverwaltung: Staat handelt unmittelbar in eigener Person
- Bund oder Land ist selbst tätig in Funktion als Hoheitsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Verwaltungsbehörden haben keine eigene Rechtspersönlichkeit
- Beispiele: z.B. Innenministerium erlässt Verwaltungsvorschrift; z.B. Landespolizei verhängt Platzverweis; z.B. Finanzamt setzt Einkommensteuer fest
- Mittelbare Staatsverwaltung: Staat bedient sich verselbständigter Verwaltungsträger, bleibt aber rechtlich über Aufsicht (Rechtsaufsicht oder Fachaufsicht) verbunden
- Verwaltungsbehörden sind rechtlich selbständige juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Insb. kommunale Selbstverwaltung der kommunalen Körperschaften, insb. durch Gemeinden
- Beispiele: z.B. Gemeinde erlässt Baugenehmigung; z.B. Universität erteilt Exmatrikulation; z.B. Handwerkskammer prüft Meisterabschluss
2.Wiederholen
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Frage
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