- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Aufbau und Funktion der Verwaltung
Verwaltung
VerwaltungUnmittelbare StaatsverwaltungMittelbare StaatsverwaltungOberste LandesbehördenVerwaltungsaufbau
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Was versteht man unter der Verwaltung?
Merke
Verwaltung: Vollziehende Gewalt / Exekutive / Administration
- Praktische Durchführung des Rechts und Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten
- Ausgeübt durch Regierung und ihr unterstellte Behörden (unmittelbare Staatsverwaltung) und Träger der Selbstverwaltung (mittelbare Staatsverwaltung)
- Geregelt im Verwaltungsverfahrensrecht
Was versteht man unter der unmittelbaren und der mittelbaren Staatsverwaltung?
Merke
Unmittelbare Staatsverwaltung und mittelbare Staatsverwaltung: Wer Träger der Verwaltungstätigkeit ist und in wessen Namen gehandelt wird
- Unmittelbare Staatsverwaltung: Staat handelt unmittelbar in eigener Person
- Bund oder Land ist selbst tätig in Funktion als Hoheitsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Verwaltungsbehörden haben keine eigene Rechtspersönlichkeit
- Beispiele: z.B. Innenministerium erlässt Verwaltungsvorschrift; z.B. Landespolizei verhängt Platzverweis; z.B. Finanzamt setzt Einkommensteuer fest
- Mittelbare Staatsverwaltung: Staat bedient sich verselbständigter Verwaltungsträger, bleibt aber rechtlich über Aufsicht (Rechtsaufsicht oder Fachaufsicht) verbunden
- Verwaltungsbehörden sind rechtlich selbständige juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Insb. kommunale Selbstverwaltung der kommunalen Körperschaften, insb. durch Gemeinden
- Beispiele: z.B. Gemeinde erlässt Baugenehmigung; z.B. Universität erteilt Exmatrikulation; z.B. Handwerkskammer prüft Meisterabschluss
Wie ist die unmittelbare Staatsverwaltung aufgebaut?
Merke
Aufbau der unmittelbaren Staatsverwaltung
Traditionell dreistufiger Behördenaufbau: Regelmäßig Landratsamt unter Regierungspräsidium unter Ministerium
- Bundesländer mit zweistufigem Verwaltungsaufbau: Bbg, MV, SH; Strukturreformen in Nds, Sachs und SA
- Dreistufiger Aufbau dargestellt am Beispiel Baden-Württemberg
- Ebene Oberste Landesbehörden, §§ 7-9 LVG BW: Landesregierung, Ministerpräsident, Minister, Rechnungshof
- Ebene
- (Allgemeine) höhere Verwaltungsbehörden: Regierungspräsidien, §§ 10-14 LVG BW
- Höhere Sonderbehörden: Landesoberbehörden, § 23 II LVG BW, und höhere Sonderbehörden, § 23 III LVG BW, z.B. Oberfinanzdirektion, Körperschaftsforstdirektion, staatliche Rechnungsprüfungsämter
- Ebene
- (Allgemeine) untere Verwaltungsbehörden, §§ 15 ff. LVG BW
- Grds. Landratsamt des Landkreises, § 15 I Nr. 1 Var. 1 LVG BW
- Große Kreisstädte teilweise Gemeinde selbst neben Landratsamt, §§ 15 I Nr. 1 Var. 2, 19 LVG BW
- In Stadtkreisen Gemeinde selbst, § 15 I Nr. 2 LVG BW: Es existiert kein zusätzliches Landratsamt, da Gemeinde alle Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde übernimmt
- Verwaltungsgemeinschaften teilweise, §§ 15 I Nr. 1 Var. 3, 17 LVG BW
- Untere Sonderbehörden, § 23 IV LVG BW: z.B. Finanzämter, staatl. Schulämter; Gemeinsame Dienststellen mit Sonderbehörden möglich
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