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Verwaltung

VerwaltungUnmittelbare StaatsverwaltungMittelbare StaatsverwaltungOberste LandesbehördenVerwaltungsaufbau
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter der Verwaltung?

Merke

Verwaltung: Vollziehende Gewalt / Exekutive / Administration

  • Praktische Durchführung des Rechts und Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten
  • Ausgeübt durch Regierung und ihr unterstellte Behörden (unmittelbare Staatsverwaltung) und Träger der Selbstverwaltung (mittelbare Staatsverwaltung)
  • Geregelt im Verwaltungsverfahrensrecht

Was versteht man unter der unmittelbaren und der mittelbaren Staatsverwaltung?

Merke

Unmittelbare Staatsverwaltung und mittelbare Staatsverwaltung: Wer Träger der Verwaltungstätigkeit ist und in wessen Namen gehandelt wird

  • Unmittelbare Staatsverwaltung: Staat handelt unmittelbar in eigener Person
    • Bund oder Land ist selbst tätig in Funktion als Hoheitsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts
    • Verwaltungsbehörden haben keine eigene Rechtspersönlichkeit
    • Beispiele: z.B. Innenministerium erlässt Verwaltungsvorschrift; z.B. Landespolizei verhängt Platzverweis; z.B. Finanzamt setzt Einkommensteuer fest
  • Mittelbare Staatsverwaltung: Staat bedient sich verselbständigter Verwaltungsträger, bleibt aber rechtlich über Aufsicht (Rechtsaufsicht oder Fachaufsicht) verbunden
    • Verwaltungsbehörden sind rechtlich selbständige juristische Personen des öffentlichen Rechts
    • Insb. kommunale Selbstverwaltung der kommunalen Körperschaften, insb. durch Gemeinden
    • Beispiele: z.B. Gemeinde erlässt Baugenehmigung; z.B. Universität erteilt Exmatrikulation; z.B. Handwerkskammer prüft Meisterabschluss

Wie ist die unmittelbare Staatsverwaltung aufgebaut?

Merke

Aufbau der unmittelbaren Staatsverwaltung

Traditionell dreistufiger Behördenaufbau: Regelmäßig Landratsamt unter Regierungspräsidium unter Ministerium

  • Bundesländer mit zweistufigem Verwaltungsaufbau: Bbg, MV, SH; Strukturreformen in Nds, Sachs und SA
  • Dreistufiger Aufbau dargestellt am Beispiel Baden-Württemberg
    1. Ebene Oberste Landesbehörden, §§ 7-9 LVG BW: Landesregierung, Ministerpräsident, Minister, Rechnungshof
    2. Ebene
      • (Allgemeine) höhere Verwaltungsbehörden: Regierungspräsidien, §§ 10-14 LVG BW
      • Höhere Sonderbehörden: Landesoberbehörden, § 23 II LVG BW, und höhere Sonderbehörden, § 23 III LVG BW, z.B. Oberfinanzdirektion, Körperschaftsforstdirektion, staatliche Rechnungsprüfungsämter
    3. Ebene
      • (Allgemeine) untere Verwaltungsbehörden, §§ 15 ff. LVG BW
        • Grds. Landratsamt des Landkreises, § 15 I Nr. 1 Var. 1 LVG BW
        • Große Kreisstädte teilweise Gemeinde selbst neben Landratsamt, §§ 15 I Nr. 1 Var. 2, 19 LVG BW
        • In Stadtkreisen Gemeinde selbst, § 15 I Nr. 2 LVG BW: Es existiert kein zusätzliches Landratsamt, da Gemeinde alle Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde übernimmt
        • Verwaltungsgemeinschaften teilweise, §§ 15 I Nr. 1 Var. 3, 17 LVG BW
      • Untere Sonderbehörden, § 23 IV LVG BW: z.B. Finanzämter, staatl. Schulämter; Gemeinsame Dienststellen mit Sonderbehörden möglich
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