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Behörden

BehördeVerwaltungsbehördenBundesoberbehördeOberste LandesbehördenLandesoberbehörde
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter einer Behörde?

Merke

Behörde

  • Funktioneller Behördenbegriff, § 1 IV VwVfG: Jede Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt
    • Weiter, umfasst auch alle Behörden nach organisationsrechtlichem Begriff, im Einzelfall Organe der Legislative und Jurisdiktion, z.B. Bundestagspräsident erteilt Hausverbot
  • Organisationrechtlicher Behördenbegriff: Organ eines Verwaltungsträgers im Hierarchieverhältnis; mehrere Organe, wenn für dasselbe Gebiet sachlich zuständig, z.B. Innenministerium, Regierungspräsidien und Landratsämter, z.B. nicht Bürgermeister und Gemeinderat, da unterschiedliche Zuständigkeit

Was versteht man unter einer Bundesoberbehörde?

Merke

Bundesoberbehörde: Bundesministerium unmittelbar nachgeordnet, regelmäßig aber keine unter ihr stehenden Behörden; z.B. Bundeskriminalamt, Bundesnachrichtendienst

Was versteht man unter einer obersten Landesbehörde?

Merke

Oberste Landesbehörden: Höchste Verwaltungsstellen innerhalb der Landesverwaltung

  • In den Bundesländern teilweise unterschiedliche Terminologie und abhängig vom Verwaltungsaufbau
  • In allen Ländern: Rechnungshof und Datenschutzbeauftragter

Außerdem: Bay: Staatsministerien, Staatskanzlei; Berl: Senatsmitglieder mit nachgeordneten Einrichtungen (Landesoberbehörden); Bbg: Landesregierung, Ministerpräsident; Br: Senat, Ministerien; BW: Landesregierung, Ministerpräsident, Ministerien; Hbg: Senat; Hess: Ministerpräsident mit Staatskanzlei, Ministerien; MV: Landtagspräsident, Ministerpräsident (Staatskanzlei), Ministerien; Nds: Präsident des Landtages, Ministerien; NRW: Landesregierung, Ministerpräsident(in), Ministerien; RP: Staatskanzlei und Ministerien; Saar: Landesregierung, Ministerpräsident, Ministerien; Sachs: Staatsregierung, Ministerpräsident, Ministerien; SA: Landesregierung, Staatskanzlei, Ministerien; SH: Landesregierung, Ministerpräsident, Ministerien, Landtagspräsident (soweit Ausübung einer Verwaltungstätigkeit); Thür: Landesregierung, Ministerien.

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