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Ausführung hoheitlicher Aufgaben durch Private

Ausführung hoheitlicher Aufgaben durch PrivateBeliehenerBelieheneVerwaltungshelferWerkzeugtheorie
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Wie können Private hoheitliche Aufgaben wahrnehmen?

Merke

Ausführung hoheitlicher Aufgaben durch Private: Private können ausnahmsweise an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beteiligt werden; dabei ist entscheidend, ob sie selbst hoheitlich handeln (Beliehene) oder nur als Hilfsperson der Behörde tätig sind (Verwaltungshelfer)

  • Beliehener: Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zur selbständigen Erledigung im eigenen Namen; nur durch oder aufgrund Gesetzes
    • Eigenständiges hoheitliches Handeln, aber unter staatlicher Aufsicht
    • Behörde i.S.d. § 1 II VwVfG
    • Rechtsträger gem. § 78 I Nr. 1 VwGO
    • Beamter im haftungsrechtlichen Sinne: Ggf. Amtshaftungsanspruch
    • Beispiele: z.B. anerkannte Privatschule (Ersatzschule) im Bereich des Prüfungs- und Zeugniswesens (aber Schulverhältnis im Übrigen zivilrechtlich, z.B. auch Entscheidung über Aufnahme von Schülern); z.B. Sachverständiger des TÜV, § 29 StVZO; z.B. Bezirksschornsteinfeger; z.B. Amtsarzt; z.B. private Mauteintreiber
  • Verwaltungshelfer: Auftragsgemäß und weisungsgebunden; keine eigene Entscheidungskompetenz
    • Handeln wird Behörde zugerechnet: Verwaltungshelfer nicht selbst Hoheitsträger, sondern „Werkzeug der Behörde
    • Beamter im haftungsrechtlichen Sinne: Ggf. Amtshaftungsanspruch; Voraussetzungen umstritten („Werkzeugtheorie“)
    • Beispiele: z.B. Schülerlotse, Abschleppunternehmer
  • Heranziehung Privater bei Verwaltungsvollstreckung durch privatrechtlichen Vertrag: z.B. Baufirma beauftragt Schwarzbau abzureißen
    • Kein Verwaltungshandeln, sondern Privatrecht

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Amtshaftungsanspruch gegen einen Verwaltungshelfer bestehen?

Merke

Voraussetzungen der Amtshaftung von Verwaltungshelfern

  • Werkzeugtheorie“: Nur wenn durch dauernde Kontrolle und Weisung eng geführt
    • Behörde darf keine „Flucht ins Privatrecht ermöglicht werden
  • Je stärker hoheitlicher Charakter der Aufgabe und je begrenzter Entscheidungsspielraum, desto eher Amtshaftung
    • Jedenfalls bei Eingriffsverwaltung kann sich öffentliche Hand nicht durch Einschaltung Privater entziehen
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