- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Aufbau und Funktion der Verwaltung
Ausführung hoheitlicher Aufgaben durch Private
Ausführung hoheitlicher Aufgaben durch PrivateBeliehenerBelieheneVerwaltungshelferWerkzeugtheorie
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Wie können Private hoheitliche Aufgaben wahrnehmen?
Merke
Ausführung hoheitlicher Aufgaben durch Private: Private können ausnahmsweise an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beteiligt werden; dabei ist entscheidend, ob sie selbst hoheitlich handeln (Beliehene) oder nur als Hilfsperson der Behörde tätig sind (Verwaltungshelfer)
- Beliehener: Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zur selbständigen Erledigung im eigenen Namen; nur durch oder aufgrund Gesetzes
- Eigenständiges hoheitliches Handeln, aber unter staatlicher Aufsicht
- Behörde i.S.d. § 1 II VwVfG
- Rechtsträger gem. § 78 I Nr. 1 VwGO
- Beamter im haftungsrechtlichen Sinne: Ggf. Amtshaftungsanspruch
- Beispiele: z.B. anerkannte Privatschule (Ersatzschule) im Bereich des Prüfungs- und Zeugniswesens (aber Schulverhältnis im Übrigen zivilrechtlich, z.B. auch Entscheidung über Aufnahme von Schülern); z.B. Sachverständiger des TÜV, § 29 StVZO; z.B. Bezirksschornsteinfeger; z.B. Amtsarzt; z.B. private Mauteintreiber
- Verwaltungshelfer: Auftragsgemäß und weisungsgebunden; keine eigene Entscheidungskompetenz
- Handeln wird Behörde zugerechnet: Verwaltungshelfer nicht selbst Hoheitsträger, sondern „Werkzeug der Behörde“
- Beamter im haftungsrechtlichen Sinne: Ggf. Amtshaftungsanspruch; Voraussetzungen umstritten („Werkzeugtheorie“)
- Beispiele: z.B. Schülerlotse, Abschleppunternehmer
- Heranziehung Privater bei Verwaltungsvollstreckung durch privatrechtlichen Vertrag: z.B. Baufirma beauftragt Schwarzbau abzureißen
- Kein Verwaltungshandeln, sondern Privatrecht
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Amtshaftungsanspruch gegen einen Verwaltungshelfer bestehen?
Merke
Voraussetzungen der Amtshaftung von Verwaltungshelfern
- „Werkzeugtheorie“: Nur wenn durch dauernde Kontrolle und Weisung eng geführt
- Behörde darf keine „Flucht ins Privatrecht“ ermöglicht werden
- Je stärker hoheitlicher Charakter der Aufgabe und je begrenzter Entscheidungsspielraum, desto eher Amtshaftung
- Jedenfalls bei Eingriffsverwaltung kann sich öffentliche Hand nicht durch Einschaltung Privater entziehen
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