- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Aufbau und Funktion der Verwaltung
Verwaltungsprivatrecht
Wie kann die Verwaltung privatrechtlich handeln?
Das Verwaltungsprivatrecht beschreibt das privatrechtliche Handeln der Verwaltung bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Die Verwaltung ist also nicht auf hoheitliches Handeln beschränkt, sondern kann sich auch der Instrumente des Privatrechts bedienen. Dabei lassen sich zwei Erscheinungsformen unterscheiden.
Zum einen gibt es die fiskalischen Hilfsgeschäfte. Damit ist die Bedarfsdeckung der Verwaltung gemeint, also all jene Geschäfte, die eine Behörde abschließt, um ihren eigenen Betrieb aufrechtzuerhalten. Wenn etwa eine Stadtverwaltung neue Computer für ihre Büros kauft, handelt es sich um ein solches fiskalisches Hilfsgeschäft.
Zum anderen gibt es das rein fiskalische Handeln. Hier tritt der Staat wie ein gewöhnlicher Marktteilnehmer auf, ohne dass ein unmittelbarer Bezug zur Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe besteht. Ein Beispiel wäre, dass ein Land ein Waldgrundstück gemäß § 433 BGB verkauft.
In beiden Fällen unterliegt das Handeln dem Privatrecht. Der Staat tritt als Privatrechtssubjekt auf und handelt beispielsweise durch Vertrag. Er steht dem Bürger dabei grundsätzlich auf Augenhöhe gegenüber, nicht in einem Über-Unterordnungsverhältnis.
Eine Besonderheit besteht allerdings im Bereich des Vergaberechts bei Bauleistungen. Hier wird das privatrechtliche Handeln durch öffentlich-rechtliche Vorschriften überlagert, namentlich durch die sogenannte Verdingungsordnung für Bauleistungen, kurz VOB. Diese stellt sicher, dass die Vergabe öffentlicher Bauaufträge trotz der privatrechtlichen Vertragsgestaltung bestimmten öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt, etwa hinsichtlich Transparenz und Wettbewerb.
Im Verwaltungsprivatrecht handelt die Verwaltung also als Privatrechtssubjekt nach den Regeln des Privatrechts, wobei im Bereich der Bauleistungen die VOB als öffentlich-rechtliche Überlagerung zu beachten ist.
Verwaltungsprivatrecht: Privatrechtliches Handeln der Verwaltung bei der Wahrnehmung öffentliche Aufgaben
- Fiskalische Hilfsgeschäfte: Bedarfsdeckung der Verwaltung, z.B. Computerkauf
- Rein fiskalisches Handeln: z.B. Land verkauft Waldgrundstück gem. § 433 BGB
- Unterliegt Privatrecht: Der Staat tritt als Privatrechtssubjekt auf (handelt z.B. durch Vertrag)
- Im Bereich des Vergaberechts bei Bauleistungen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die sog. Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) überlagert
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