Parteien, Art. 21 GG

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Parteien, Art. 21 GG

Parteiverbot, Art. 21 II GG: Schärfste Reaktionsform gegen verfassungsfeindliche Parteien

  • Voraussetzungen
    1. Formelle Rechtmäßigkeit
      1. Zuständigkeit, Art. 21 II 2 GG, § 13 Nr. 2 BVerfGG: Entscheidung nur durch das BVerfG
      2. Antragsberechtigte, § 43 I 1 BVerfGG: Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung; bei Landesparteien zudem die Landesregierung, § 43 II BverfGG
    2. Materielle Rechtmäßigkeit, Art. 21 II 1 GG
      1. Verfassungsfeindliche Ziele: Die Partei zielt auf Beseitigung/Beinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGO) oder auf Gefährdung des Bestands der Bundesrepublik Deutschland.
      2. Aktiv-kämpferisch, planvoll: Feindliche Zielsetzung muss sich in Handlungen niederschlagen (bloße Gesinnung reicht nicht)
      3. Potenzialität: Konkrete Anhaltspunkte, dass Partei wirksam auf die Gefährdung hinarbeiten kann (Schwelle sehr hoch; NPD-Verbot scheiterte daran)
  • Verfahrensgrundsätze: Amtsermittlung, mündliche Verhandlung, hohe Beweismaßstäbe (NPD-Parteiverbot scheiterte an Beweisverwertungssperre wegen V-Leute-Problematik)
  • Rechtsfolgen, § 46 III BVerfGG: Auflösung der Partei und Verbot von Ersatzorganisationen; Einziehung des Vermögens zugunsten des Bundes

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Unter welchen Voraussetzungen kann eine Partei verboten werden, und wie läuft das Parteiverbotsverfahren ab?

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