- Öffentliches Recht
- Staatsorganisationsrecht
- Staatsorgane und Organteile
Parteien, Art. 21 GG
ParteiParteiverbotParteienverbotPotenzialität
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Parteien, Art. 21 GG
Parteiverbot, Art. 21 II GG: Schärfste Reaktionsform gegen verfassungsfeindliche Parteien
- Voraussetzungen
- Formelle Rechtmäßigkeit
- Zuständigkeit, Art. 21 II 2 GG, § 13 Nr. 2 BVerfGG: Entscheidung nur durch das BVerfG
- Antragsberechtigte, § 43 I 1 BVerfGG: Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung; bei Landesparteien zudem die Landesregierung, § 43 II BverfGG
- Materielle Rechtmäßigkeit, Art. 21 II 1 GG
- Verfassungsfeindliche Ziele: Die Partei zielt auf Beseitigung/Beinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGO) oder auf Gefährdung des Bestands der Bundesrepublik Deutschland.
- Aktiv-kämpferisch, planvoll: Feindliche Zielsetzung muss sich in Handlungen niederschlagen (bloße Gesinnung reicht nicht)
- Potenzialität: Konkrete Anhaltspunkte, dass Partei wirksam auf die Gefährdung hinarbeiten kann (Schwelle sehr hoch; NPD-Verbot scheiterte daran)
- Verfahrensgrundsätze: Amtsermittlung, mündliche Verhandlung, hohe Beweismaßstäbe (NPD-Parteiverbot scheiterte an Beweisverwertungssperre wegen V-Leute-Problematik)
- Rechtsfolgen, § 46 III BVerfGG: Auflösung der Partei und Verbot von Ersatzorganisationen; Einziehung des Vermögens zugunsten des Bundes
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Frage
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Partei verboten werden, und wie läuft das Parteiverbotsverfahren ab?
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