- Öffentliches Recht
- Staatsorganisationsrecht
- Staatsorgane und Organteile
Parteien, Art. 21 GG
ParteiParteienprivilegChancengleichheit der ParteienParteiverbotParteienverbotPotenzialitätParteienfinanzierung
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Was sind Parteien, wozu dienen und welche Rechte haben sie?
Merke
Parteien, Art. 21 GG: Auf Dauer angelegte Vereinigungen, die an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken und an Wahlen teilnehmen wollen
- Einrichtung des Verfassungslebens
- Private Vereinigungen: Körperschaftliche Personenverbindungen
- Funktion: Politische Programmatik, Personalrekrutierung, Interessenaggregation, Regierungsbildung, Oppositionsbildung
- Durch Teilnahme an Wahlen Mittler zwischen Gesellschaft und Staat
- Bloße Bürgerinitiative ohne Wahlteilnahme keine Partei
- Rechte
- Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, Art. 21 I, 38 I GG: Grds. Differenzierungsverbot; nur durch besonders zwingenden Grund zu rechtfertigen
- Parteienprivileg, Art. 21 II GG: Verbot staatlicher Bekämpfung politischer Partei allein BVerfG kann Partei durch Urteil für verfassungswidrig erklären und auflösen (Parteiverbot nur unter strengen Voraussetzungen)
- Vereinsverbot, Art. 9 II GG, § 3 VereinsG: Bei anderen Vereinigungen als Parteien liegt Verbot in Kompetenz des Innenministers; aber für Parteien gilt Parteienprivileg
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Partei verboten werden, und wie läuft das Parteiverbotsverfahren ab?
Merke
Parteiverbot, Art. 21 II GG: Schärfste Reaktionsform gegen verfassungsfeindliche Parteien
- Voraussetzungen
- Formelle Rechtmäßigkeit
- Zuständigkeit, Art. 21 II 2 GG, § 13 Nr. 2 BVerfGG: Entscheidung nur durch das BVerfG
- Antragsberechtigte, § 43 I 1 BVerfGG: Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung; bei Landesparteien zudem die Landesregierung, § 43 II BverfGG
- Materielle Rechtmäßigkeit, Art. 21 II 1 GG
- Verfassungsfeindliche Ziele: Die Partei zielt auf Beseitigung/Beinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGO) oder auf Gefährdung des Bestands der Bundesrepublik Deutschland.
- Aktiv-kämpferisch, planvoll: Feindliche Zielsetzung muss sich in Handlungen niederschlagen (bloße Gesinnung reicht nicht)
- Potenzialität: Konkrete Anhaltspunkte, dass Partei wirksam auf die Gefährdung hinarbeiten kann (Schwelle sehr hoch; NPD-Verbot scheiterte daran)
- Verfahrensgrundsätze: Amtsermittlung, mündliche Verhandlung, hohe Beweismaßstäbe (NPD-Parteiverbot scheiterte an Beweisverwertungssperre wegen V-Leute-Problematik)
- Rechtsfolgen, § 46 III BVerfGG: Auflösung der Partei und Verbot von Ersatzorganisationen; Einziehung des Vermögens zugunsten des Bundes
Welche mildere Alternative gibt es zum Parteiverbot?
Merke
Ausschluss von staatlicher Parteienfinanzierung, Art. 21 III GG, § 46a BVerfGG: Mildere Alternative zum parteiverbot unter weniger strengen Voraussetzungen
- Geringere Voraussetzung als beim Parteiverbot: Kein Nachweis der „Potenzialität“ erforderlich
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