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Bundespräsident, Art. 54 ff. GG
Welche Stellung hat der Bundespräsident?
Der Bundespräsident beziehungsweise die Bundespräsidentin ist nach Art. 54 ff. GG das Staatsoberhaupt Deutschlands und nimmt den ersten Rang in der Hierarchie politischer Ämter ein.
Aus dieser herausgehobenen Stellung ergeben sich mehrere Konsequenzen. Der Bundespräsident repräsentiert Deutschland und hat vorwiegend repräsentative Aufgaben. Er hält etwa Staatsbesuche ab, empfängt ausländische Staatsoberhäupter und vertritt die Bundesrepublik nach außen. Dabei agiert der Bundespräsident überparteilich, steht also über den parteipolitischen Auseinandersetzungen und soll als integrierende Figur des Gemeinwesens wirken.
Es bestehen prozessrechtliche Spezialregelungen über die Vernehmung des Bundespräsidenten. Soll der Bundespräsident als Zeuge vernommen werden, so geschieht dies in seiner Wohnung, wie sich aus §§ 375 Abs. 2 ZPO, 173 S. 1 VwGO und § 49 StPO ergibt. Er muss also nicht persönlich vor Gericht erscheinen, was seiner besonderen Stellung als Staatsoberhaupt Rechnung trägt.
Der Bundespräsident ist also das Staatsoberhaupt mit vorwiegend repräsentativen Aufgaben und überparteilicher Stellung.
Bundespräsident, Art. 54 ff. GG: Staatsoberhaupt Deutschlands, erster Rang in der Hierarchie politischer Ämter
- Repräsentiert Deutschland: Vorwiegend repräsentative Aufgaben
- Überparteilich
- Prozessrechtliche Spezialregelungen über die Vernehmung des Bundespräsidenten: In seiner Wohnung, §§ 375 II ZPO, 173 1 VwGO, 49 stopp
- Aktueller Bundespräsident
Wie wird der Bundespräsident gewählt?
Die Wahl des Bundespräsidenten erfolgt gemäß Art. 54 Abs. 1 S. 1 GG durch die Bundesversammlung. Die Bundesversammlung ist ein nichtständiges Verfassungsorgan, dessen einzige Aufgabe eben diese Wahl des Bundespräsidenten ist. Sie tritt also nicht regelmäßig zusammen, sondern nur, wenn ein neuer Bundespräsident zu wählen ist. Zusammengesetzt ist die Bundesversammlung aus allen Mitgliedern des Bundestages und ebenso vielen von den Ländern gewählten Wahlleuten. Die Länderparlamente entsenden also genauso viele Vertreter, wie der Bundestag Mitglieder hat, sodass die Bundesversammlung insgesamt doppelt so groß ist wie der Bundestag. Die näheren Einzelheiten regelt das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung, das Art. 54 Abs. 1 S. 1 GG konkretisiert.
Der Bundespräsident wird also durch die Bundesversammlung gewählt, die paritätisch aus Bundestagsmitgliedern und von den Ländern gewählten Wahlleuten besteht.
Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung, Art. 54 I 1 GG
- Bundesversammlung: Nichtständiges Verfassungsorgan, dessen einzige Aufgabe die Wahl des Bundespräsidenten ist; zusammengesetzt aus allen Mitgliedern des Bundestages und ebenso vielen von den Ländern gewählte Wahlleuten
- Art. 54 I 1 GG konkretisiert durch Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Welche Funktionen übt der Bundespräsident aus?
Der Bundespräsident übt verschiedene Funktionen aus, die sich in vier Bereiche gliedern lassen.
Die erste Funktion ist die Repräsentation. Der Bundespräsident vertritt die Bundesrepublik, und zwar in zwei Richtungen. Nach innen repräsentiert er den Staat gegenüber dem Volk, etwa durch Reden, Gedenkveranstaltungen oder die Verleihung von Auszeichnungen. Nach außen wird die Repräsentationsfunktion besonders beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge deutlich, wie Art. 59 Abs. 1 GG ausdrücklich vorsieht.
Die zweite Funktion ist die Integration. Der Bundespräsident agiert überparteilich und soll als verbindende Instanz zwischen den verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Kräften wirken.
Die dritte Funktion betrifft die Kontrolle im Gesetzgebungsverfahren. Hier stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang ein Prüfungsrecht des Bundespräsidenten besteht. Gemeint ist damit, ob der Bundespräsident ein Gesetz vor seiner Ausfertigung auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüfen und gegebenenfalls die Ausfertigung verweigern darf. Diese Frage ist umstritten und wird in der staatsrechtlichen Diskussion intensiv debattiert.
Die vierte Funktion ist die Reservefunktion. Damit ist gemeint, dass dem Bundespräsidenten in bestimmten bedeutsamen Situationen eine eigenständige Entscheidung zukommt. Ein Beispiel ist die gescheiterte Vertrauensfrage: Spricht der Bundestag dem Bundeskanzler nicht das Vertrauen aus, kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag auflösen. In solchen politischen Krisensituationen wächst dem Bundespräsidenten also eine Rolle zu, die über seine sonst vorwiegend repräsentativen Aufgaben hinausgeht.
Die Funktionen des Bundespräsidenten umfassen somit Repräsentation, Integration, Kontrolle im Gesetzgebungsverfahren und eine Reservefunktion für bedeutsame Entscheidungssituationen.
Funktionen des Bundespräsidenten: Vorwiegend repräsentative Aufgaben
- Repräsentation: Vertritt Bundesrepublik
- Nach innen ggü. Volk
- Nach außen bei Abschluss völkerrechtlicher Verträge, Art. 59 I GG
- Integration: Überparteilich
- Kontrolle im Gesetzgebungsverfahren: Ob und in welchem Umfang ein Prüfungsrecht des Bundespräsidenten besteht, ist umstritten
- Reservefunktion: Entscheidung in bedeutsamen Situationen, z.B. bei gescheiterter Vertrauensfrage
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Ziad T.
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