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- Staatsorgane und Organteile
Bundesrat
Welche Stellung, Zusammensetzung und Mitwirkungsrechte hat der Bundesrat?
Der Bundesrat ist in Art. 50 ff. GG geregelt und bildet die nicht direkt gewählte Vertretung der Länder auf Bundesebene. Anders als der Bundestag, dessen Abgeordnete unmittelbar vom Volk gewählt werden, setzt sich der Bundesrat aus Vertretern der Landesregierungen zusammen. Er ist damit das föderale Organ, über das die Länder an der Willensbildung des Bundes teilhaben.
Die wichtigste Funktion des Bundesrates liegt in seiner Mitwirkung an der Gesetzgebung, wie Art. 50 GG ausdrücklich festlegt. Diese Mitwirkung kann unterschiedliche Intensität haben, je nachdem ob es sich um Zustimmungsgesetze oder Einspruchsgesetze handelt. Bei Zustimmungsgesetzen kann ein Gesetz nur zustande kommen, wenn der Bundesrat ausdrücklich zustimmt, während er bei Einspruchsgesetzen lediglich Einspruch einlegen kann, der vom Bundestag überstimmt werden kann. Kommt es zwischen Bundestag und Bundesrat zu Meinungsverschiedenheiten, kann der Vermittlungsausschuss angerufen werden, um eine Einigung herbeizuführen, Art. 77 Abs. 2 S. 1 und 2 GG.
Die Zusammensetzung des Bundesrates regelt Art. 51 Abs. 1 bis 3 GG. Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen, also den Ministerpräsidenten und Landesministern. Die Stimmenzahl, die jedem Land zusteht, richtet sich nach der Einwohnerzahl und liegt zwischen drei und sechs Stimmen, Art. 51 Abs. 2 GG. Dabei gilt der Grundsatz der einheitlichen Stimmabgabe je Land nach Art. 51 Abs. 3 S. 2 GG. Das bedeutet, dass die Stimmen eines Landes nicht aufgesplittet werden dürfen, sondern nur geschlossen mit Ja, Nein oder Enthaltung abgegeben werden können.
An der Spitze des Bundesrates steht der Präsident des Bundesrates. Dieser nimmt eine besondere verfassungsrechtliche Stellung ein, denn er ist offizieller Stellvertreter des Bundespräsidenten. In der Hierarchie politischer Ämter nimmt er den vierten Rang ein.
Der Bundesrat ist also die nicht direkt gewählte Vertretung der Länder auf Bundesebene, die insbesondere durch Zustimmungs- und Einspruchsrechte an der Gesetzgebung des Bundes mitwirkt.
Bundesrat, Art. 50 ff. GG: Nicht direkt gewählte Vertretung der Länder auf Bundesebene
- Mitwirkung an der Gesetzgebung, Art. 50 GG: Zustimmungsgesetze und Einspruchsgesetze; Anrufung des Vermittlungsausschusses zur Einigung zwischen Bundestag und Bundesrat, Art. 77 II 1–2 GG
- Zusammensetzung, Art. 51 I–III GG: Mitglieder der Landesregierungen; Stimmenzahl je Land nach Einwohnerzahl (3–6 Stimmen), Art. 51 II GG; einheitliche Stimmabgabe je Land, Art. 51 III 2 GG
- Präsident des Bundesrates: Offizieller Stellvertreter des Bundespräsidenten; vierter Rang in der Hierarchie politischer Ämter
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