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Bundeskanzler, Art. 63 ff. GG

Bundeskanzler
Aktualisiert vor 6 Tagen

Welche Stellung, Wahl und Kompetenzen hat der Bundeskanzler nach dem Grundgesetz?

Der Bundeskanzler ist nach Art. 63 ff. GG das Regierungsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. In der Hierarchie politischer Ämter nimmt er den dritten Rang ein, nach dem Bundespräsidenten und dem Bundestagspräsidenten.

Die Wahl des Bundeskanzlers ist in Art. 63 GG geregelt. Der Bundeskanzler wird durch den Bundestag auf Vorschlag des Bundespräsidenten gewählt, Art. 63 Abs. 1 GG. Erforderlich ist dabei die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, Art. 63 Abs. 2 S. 1 GG. Diese absolute Mehrheit wird auch als „Kanzlermehrheit" bezeichnet.

Aktueller Bundeskanzler ist Friedrich Merz.

Hinsichtlich der Kompetenzen des Bundeskanzlers sind mehrere Befugnisse hervorzuheben. Zunächst verfügt der Bundeskanzler über die Richtlinienkompetenz nach Art. 65 S. 1 GG, die auch als „Kanzlerprinzip" bezeichnet wird. Sie ermöglicht es ihm, die grundlegenden politischen Leitlinien der Regierungspolitik verbindlich vorzugeben. Daneben steht dem Bundeskanzler die Organisationsgewalt zu, also die Befugnis, den Zuschnitt der Ministerien zu bestimmen und die Bundesminister zur Ernennung vorzuschlagen, Art. 64 GG.

In diesem Zusammenhang musst du das konstruktive Misstrauensvotum nach Art. 67 GG kennen. Der Bundestag kann den Bundeskanzler nur abwählen, indem er gleichzeitig mit absoluter Mehrheit einen neuen Kanzler wählt. Dieses Erfordernis der gleichzeitigen Neuwahl gewährleistet die Stabilität der Regierung, weil eine rein destruktive Abwahl ohne Nachfolger ausgeschlossen ist.

Schließlich kann der Bundeskanzler die Vertrauensfrage nach Art. 68 GG stellen, gegebenenfalls auch in Verbindung mit einem aktuellen Gesetzesvorhaben. Verweigert der Bundestag dem Kanzler die Mehrheit, kann der Bundespräsident den Bundestag auflösen. Die Vertrauensfrage dient damit als politisches Druckmittel des Bundeskanzlers gegenüber dem Parlament.

Der Bundeskanzler ist also das Regierungsoberhaupt, das durch den Bundestag mit absoluter Mehrheit gewählt wird und über Richtlinienkompetenz, Organisationsgewalt sowie die Möglichkeit der Vertrauensfrage verfügt, während seine Abwahl nur im Wege des konstruktiven Misstrauensvotums möglich ist.

Merke

Bundeskanzler, Art. 63 ff. GG: Regierungsoberhaupt

  • Dritter Rang in der Hierarchie politischer Ämter
  • Wahl, Art. 63 GG: Durch Bundestag auf Vorschlag des Bundespräsidenten, Art. 63 I GG; mit absoluter Mehrheit („Kanzlermehrheit“), Art. 63 II 1 GG
  • Aktueller Bundeskanzler
  • Kompetenzen
    • Richtlinienkompetenz, Art. 65 S. 1 GG („Kanzlerprinzip“)
    • Organisationsgewalt: Zuschnitt der Ministerien und Vorschlag der Bundesminister, Art. 64 GG
  • Konstruktives Misstrauensvotum, Art. 67 GG: Abwahl durch Bundestag nur, indem er gleichzeitig mit absoluter Mehrheit neuer Kanzler gewählt; Stabilität der Regierung gewährleistet
  • Vertrauensfrage, Art. 68 GG: Bundeskanzler kann die Vertrauensfrage stellen (ggf. in Verbindung mit aktuellem Gesetzesvorhaben); verweigert der Bundestag die Mehrheit, kann der Bundespräsident den Bundestag auflösen; politisches Druckmittel des Bundeskanzlers

Wer kann bestimmen, wenn Bundeskanzler und Fachminister nicht einig sind?

Wenn Bundeskanzler und Fachminister in einer politischen Frage nicht einer Meinung sind, stellt sich die Frage, wer sich durchsetzen kann. Die Antwort ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Richtlinienkompetenz und Ressortprinzip.

Die Richtlinienkompetenz nach Art. 65 S. 1 GG besagt, dass der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik bestimmt und dafür die Verantwortung trägt. Mit Richtlinien sind allgemeine Grundsätze und generelle Weisungen gemeint, also die großen Leitlinien der Regierungspolitik. Wichtig ist dabei, dass die Richtlinienkompetenz nur gegenüber den Ministern gilt, nicht gegenüber dem Bundestag.

Das Ressortprinzip nach Art. 65 S. 2 GG steht dem gegenüber und gewährt jedem Fachminister die Befugnis, seinen Geschäftsbereich selbstständig und eigenverantwortlich zu leiten. Jeder Minister hat also innerhalb seines Ressorts einen eigenen Entscheidungsspielraum.

In Fällen besonderer Bedeutung für die Staatsleitung kann der Bundeskanzler allerdings auch Einzelfragen entscheiden. Ob ein solcher Fall vorliegt, beurteilt sich nach dem Ermessensspielraum des Bundeskanzlers. Die Begründung dafür liegt darin, dass allein der Bundeskanzler die Verantwortung gegenüber dem Parlament trägt, denn nur er kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum seines Amtes enthoben werden. Wer aber die parlamentarische Verantwortung trägt, muss auch in der Lage sein, in bedeutsamen Einzelfragen das letzte Wort zu haben.

Allerdings muss dabei die Eigenverantwortung des Ministers gewahrt bleiben. Der Kernbereich der Ressortkompetenz, etwa die Personalhoheit innerhalb des Ministeriums, darf durch den Bundeskanzler nicht angetastet werden. Der Bundeskanzler darf den Minister also nicht einfach umgehen. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen der Richtlinienkompetenz einerseits und deren Vollzug andererseits: Der Bundeskanzler gibt die politische Richtung vor, aber die konkrete Umsetzung innerhalb des Ressorts obliegt dem jeweiligen Minister.

Die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers setzt sich also gegenüber dem Ressortprinzip durch, wenn eine Frage von besonderer Bedeutung für die Staatsleitung ist, wobei der Kernbereich der eigenverantwortlichen Ressortkompetenz des Ministers stets erhalten bleiben muss.

Merke

Richtlinienkompetenz und Ressortprinzip

  • Richtlinienkompetenz, Art. 65 1 GG: Bundeskanzler bestimmt Richtlinien der Politik (allgemeine Grundsätze und generelle Weisungen) und trägt dafür Verantwortung; Geltung gegenüber Ministern, nicht Bundestag
  • Ressortprinzip, Art. 65 2 GG: Fachminister leitet Geschäftsbereich selbstständig und eigenverantwortlich

  • In Fällen besonderer Bedeutung für Staatsleitung (nach Ermessensspielraum des Bundeskanzlers) auch Einzelfragen durch Bundeskanzler zu entscheiden, da er allein die Verantwortung gegenüber Parlament trägt (nur er kann durch konstruktives Misstrauensvotum enthoben werden)
  • Aber Eigenverantwortung des Ministers (Kernbereich der Ressortkompetenz, z.B. Personalhoheit) muss erhalten bleiben ohne Minister zu umgehen; Unterscheidung von Richtlinienkompetenz und deren Vollzug
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