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Bundeskanzler, Art. 63 ff. GG
Bundeskanzler
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Welche Stellung, Wahl und Kompetenzen hat der Bundeskanzler nach dem Grundgesetz?
Merke
Bundeskanzler, Art. 63 ff. GG: Regierungsoberhaupt
- Dritter Rang in der Hierarchie politischer Ämter
- Wahl, Art. 63 GG: Durch Bundestag auf Vorschlag des Bundespräsidenten, Art. 63 I GG; mit absoluter Mehrheit („Kanzlermehrheit“), Art. 63 II 1 GG
- Aktueller Bundeskanzler
- Kompetenzen
- Richtlinienkompetenz, Art. 65 S. 1 GG („Kanzlerprinzip“)
- Organisationsgewalt: Zuschnitt der Ministerien und Vorschlag der Bundesminister, Art. 64 GG
- Konstruktives Misstrauensvotum, Art. 67 GG: Abwahl durch Bundestag nur, indem er gleichzeitig mit absoluter Mehrheit neuer Kanzler gewählt; Stabilität der Regierung gewährleistet
- Vertrauensfrage, Art. 68 GG: Bundeskanzler kann die Vertrauensfrage stellen (ggf. in Verbindung mit aktuellem Gesetzesvorhaben); verweigert der Bundestag die Mehrheit, kann der Bundespräsident den Bundestag auflösen; politisches Druckmittel des Bundeskanzlers
Wer kann bestimmen, wenn Bundeskanzler und Fachminister nicht einig sind?
Merke
Richtlinienkompetenz und Ressortprinzip
- Richtlinienkompetenz, Art. 65 1 GG: Bundeskanzler bestimmt Richtlinien der Politik (allgemeine Grundsätze und generelle Weisungen) und trägt dafür Verantwortung; Geltung gegenüber Ministern, nicht Bundestag
- Ressortprinzip, Art. 65 2 GG: Fachminister leitet Geschäftsbereich selbstständig und eigenverantwortlich
- In Fällen besonderer Bedeutung für Staatsleitung (nach Ermessensspielraum des Bundeskanzlers) auch Einzelfragen durch Bundeskanzler zu entscheiden, da er allein die Verantwortung gegenüber Parlament trägt (nur er kann durch konstruktives Misstrauensvotum enthoben werden)
- Aber Eigenverantwortung des Ministers (Kernbereich der Ressortkompetenz, z.B. Personalhoheit) muss erhalten bleiben ohne Minister zu umgehen; Unterscheidung von Richtlinienkompetenz und deren Vollzug
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