- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Das Strafverfahren im Überblick
Privatklage, §§ 374 ff. StPO
1.Verstehen
Privatklage, §§ 374 ff. StPO
Privatklage, §§ 374 ff. StPO: Möglichkeit des Verletzten, bestimmte Straftaten ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft selbstständig vor Gericht zu verfolgen
Verfahren ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Nur bei Privatklagedelikten: Bestimmte Straftaten, insb. in Bagatellfällen; z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung
Bei Privatklagedelikten erhebt Staatsanwaltschaft nur Klage, wenn öffentliches Interesse (Rechtsfrieden nicht über Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört), im Übrigen nur Möglichkeit zur Privatklage
Kosten der Privatklage, § 471 StGB: Kosten trägt grds. Privatkläger, es sei denn, Angeklagter verurteilt (dann trägt dieser die Kosten)
In der Praxis relativ irrelevant gegenüber zivilrechtlicher Schmerzensgeldklage
2.Wiederholen
Was versteht man unter einer Privatklage? Wer trägt die Kosten der Privatklage?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
K wird von V auf dem Parkplatz beleidigt und leicht geschubst. K möchte V zur Rechenschaft ziehen, will aber keine Anwaltskosten tragen. Die Staatsanwaltschaft lehnt die Verfolgung ab, da kein öffentliches Interesse besteht. Welche Aussagen sind richtig?
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