Auszug

Privatklage, §§ 374 ff. StPO

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1.
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Privatklage, §§ 374 ff. StPO

Privatklage, §§ 374 ff. StPO: Möglichkeit des Verletzten, bestimmte Straftaten ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft selbstständig vor Gericht zu verfolgen

  • Verfahren ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
  • Nur bei Privatklagedelikten: Bestimmte Straftaten, insb. in Bagatellfällen; z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung
  • Bei Privatklagedelikten erhebt Staatsanwaltschaft nur Klage, wenn öffentliches Interesse (Rechtsfrieden nicht über Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört), im Übrigen nur Möglichkeit zur Privatklage
  • Kosten der Privatklage trägt grds. Privatkläger, es sei denn, Angeklagter verurteilt (dann trägt dieser die Kosten)
  • In der Praxis relativ irrelevant gegenüber zivilrechtlicher Schmerzensgeldklage

2.
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