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Privatklage, §§ 374 ff. StPO

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Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Was versteht man unter einer Privatklage? Wer trägt die Kosten der Privatklage?

Die Privatklage nach §§ 374 ff. StPO eröffnet dem Verletzten die Möglichkeit, bestimmte Straftaten ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft selbstständig vor Gericht zu verfolgen. Das Verfahren läuft also ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft ab, der Verletzte tritt gewissermaßen selbst an deren Stelle.

Die Privatklage ist allerdings nicht bei allen Delikten möglich, sondern nur bei sogenannten Privatklagedelikten. Das sind bestimmte Straftaten, die insbesondere in Bagatellfällen vorkommen, zum Beispiel Hausfriedensbruch, Beleidigung oder Körperverletzung. Bei diesen Privatklagedelikten erhebt die Staatsanwaltschaft nur dann Klage, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Ein solches öffentliches Interesse fehlt, wenn der Rechtsfrieden nicht über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört ist. Liegt kein öffentliches Interesse vor, bleibt dem Verletzten nur die Möglichkeit zur Privatklage, wenn er eine strafrechtliche Verfolgung erreichen möchte.

Was die Kosten der Privatklage betrifft, gilt nach § 471 StGB, dass diese grundsätzlich der Privatkläger trägt. Nur wenn der Angeklagte verurteilt wird, hat dieser die Kosten zu tragen. Das bedeutet ein erhebliches Kostenrisiko für den Privatkläger, denn bei einem Freispruch bleibt er auf den Kosten sitzen.

In der Praxis ist die Privatklage relativ irrelevant, weil der Verletzte in vielen Fällen besser beraten ist, eine zivilrechtliche Schmerzensgeldklage zu erheben, mit der er unmittelbar einen finanziellen Ausgleich erlangen kann.

Die Privatklage nach §§ 374 ff. StPO ermöglicht dem Verletzten also bei Privatklagedelikten eine selbstständige Strafverfolgung ohne die Staatsanwaltschaft, wobei er grundsätzlich das Kostenrisiko trägt.

Merke

Privatklage, §§ 374 ff. StPO: Möglichkeit des Verletzten, bestimmte Straftaten ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft selbstständig vor Gericht zu verfolgen

  • Verfahren ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

  • Nur bei Privatklagedelikten: Bestimmte Straftaten, insb. in Bagatellfällen; z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung

  • Bei Privatklagedelikten erhebt Staatsanwaltschaft nur Klage, wenn öffentliches Interesse (Rechtsfrieden nicht über Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört), im Übrigen nur Möglichkeit zur Privatklage

  • Kosten der Privatklage, § 471 StGB: Kosten trägt grds. Privatkläger, es sei denn, Angeklagter verurteilt (dann trägt dieser die Kosten)

  • In der Praxis relativ irrelevant gegenüber zivilrechtlicher Schmerzensgeldklage

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Frage 1/1

K wird von V auf dem Parkplatz beleidigt und leicht geschubst. K möchte V zur Rechenschaft ziehen, will aber keine Anwaltskosten tragen. Die Staatsanwaltschaft lehnt die Verfolgung ab, da kein öffentliches Interesse besteht. Welche Aussagen sind richtig?

K kann Privatklage gem. §§ 374 ff. StPO erheben.
Bei Verurteilung des V trägt dieser die Kosten.
Die Staatsanwaltschaft wirkt im Privatklageverfahren mit.
K muss die Kosten auch bei Verurteilung des V selbst tragen.
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