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Privatklage, §§ 374 ff. StPO

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Aktualisiert vor 25 Tagen

Was versteht man unter einer Privatklage? Wer trägt die Kosten der Privatklage?

Merke

Privatklage, §§ 374 ff. StPO: Möglichkeit des Verletzten, bestimmte Straftaten ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft selbstständig vor Gericht zu verfolgen

  • Verfahren ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

  • Nur bei Privatklagedelikten: Bestimmte Straftaten, insb. in Bagatellfällen; z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung

  • Bei Privatklagedelikten erhebt Staatsanwaltschaft nur Klage, wenn öffentliches Interesse (Rechtsfrieden nicht über Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört), im Übrigen nur Möglichkeit zur Privatklage

  • Kosten der Privatklage, § 471 StGB: Kosten trägt grds. Privatkläger, es sei denn, Angeklagter verurteilt (dann trägt dieser die Kosten)

  • In der Praxis relativ irrelevant gegenüber zivilrechtlicher Schmerzensgeldklage

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Frage 1/1

K wird von V auf dem Parkplatz beleidigt und leicht geschubst. K möchte V zur Rechenschaft ziehen, will aber keine Anwaltskosten tragen. Die Staatsanwaltschaft lehnt die Verfolgung ab, da kein öffentliches Interesse besteht. Welche Aussagen sind richtig?

K kann Privatklage gem. §§ 374 ff. StPO erheben.
Bei Verurteilung des V trägt dieser die Kosten.
Die Staatsanwaltschaft wirkt im Privatklageverfahren mit.
K muss die Kosten auch bei Verurteilung des V selbst tragen.
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