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Nebenklage, §§ 395 ff. StPO

NebenklageNebenklagedelikteNebenklagedelikten
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden

Was versteht man unter einer Nebenklage? Welche Privilegien gehen damit einher?

Merke

Nebenklage, §§ 395 ff. StPO: Möglichkeit des Verletzten, sich bei bestimmten Straftaten als Nebenkläger anzuschließen, um eigene Verfahrensrechte auszuüben

  • Mitwirkung an Verfahren um persönlichen Interessen Genugtuung zu verschaffen
    • Aktive Mitgestaltung, §§ 397-401 StPO: z.B. Anwesenheit in Hauptverhandlung, Fragerecht
    • Adhäsionsverfahren, §§ 403 ff. StPO: Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, z.B. Schmerzensgeld, bereits im Strafverfahren (ohne Zivilprozess)
  • Nur bei Nebenklagedelikten: z.B. Sexualdelikte, versuchter Totschlag, versuchter Mord, Körperverletzung
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Ziad T.

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