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Nebenklage, §§ 395 ff. StPO
Was versteht man unter einer Nebenklage? Welche Privilegien gehen damit einher?
Die Nebenklage nach §§ 395 ff. StPO gibt dem Verletzten die Möglichkeit, sich bei bestimmten Straftaten als Nebenkläger dem von der Staatsanwaltschaft geführten Verfahren anzuschließen, um eigene Verfahrensrechte auszuüben. Anders als bei der Privatklage, bei der der Verletzte das Verfahren selbst betreibt, tritt der Nebenkläger neben die Staatsanwaltschaft und wirkt am Verfahren mit, um seinen persönlichen Interessen Genugtuung zu verschaffen.
Mit der Nebenklage gehen verschiedene Privilegien einher, die eine aktive Mitgestaltung des Verfahrens ermöglichen. Gemäß §§ 397 bis 401 StPO hat der Nebenkläger unter anderem ein Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung sowie ein Fragerecht, kann also Zeugen und Sachverständige selbst befragen. Darüber hinaus eröffnet das sogenannte Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO dem Nebenkläger die Möglichkeit, vermögensrechtliche Ansprüche, zum Beispiel Schmerzensgeld, bereits im Strafverfahren geltend zu machen, ohne dafür einen gesonderten Zivilprozess anstrengen zu müssen.
Die Nebenklage steht allerdings nicht bei allen Straftaten offen, sondern nur bei sogenannten Nebenklagedelikten. Dazu zählen beispielsweise Sexualdelikte, versuchter Totschlag, versuchter Mord und Körperverletzung, also Delikte, bei denen der Verletzte in besonderem Maße persönlich betroffen ist.
Die Nebenklage nach §§ 395 ff. StPO ermöglicht dem Verletzten also bei Nebenklagedelikten, sich dem Strafverfahren anzuschließen, eigene Verfahrensrechte auszuüben und im Adhäsionsverfahren vermögensrechtliche Ansprüche direkt im Strafprozess durchzusetzen.
Nebenklage, §§ 395 ff. StPO: Möglichkeit des Verletzten, sich bei bestimmten Straftaten als Nebenkläger anzuschließen, um eigene Verfahrensrechte auszuüben
Mitwirkung an Verfahren um persönlichen Interessen Genugtuung zu verschaffen
Aktive Mitgestaltung, §§ 397-401 StPO: z.B. Anwesenheit in Hauptverhandlung, Fragerecht
Adhäsionsverfahren, §§ 403 ff. StPO: Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, z.B. Schmerzensgeld, bereits im Strafverfahren (ohne Zivilprozess)
Nur bei Nebenklagedelikten: z.B. Sexualdelikte, versuchter Totschlag, versuchter Mord, Körperverletzung
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