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Nebenklage, §§ 395 ff. StPO

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Aktualisiert vor 5 Tagen

Was versteht man unter einer Nebenklage? Welche Privilegien gehen damit einher?

Die Nebenklage nach §§ 395 ff. StPO gibt dem Verletzten einer Straftat die Möglichkeit, sich bei bestimmten Straftaten als Nebenkläger dem Verfahren anzuschließen, um eigene Verfahrensrechte auszuüben. Sinn und Zweck der Nebenklage ist die Mitwirkung an dem Verfahren, um den persönlichen Interessen des Verletzten Genugtuung zu verschaffen. Der Nebenkläger steht also neben der Staatsanwaltschaft und kann das Verfahren aktiv begleiten, ohne selbst Ankläger zu sein.

Die aktive Mitgestaltung des Nebenklägers ergibt sich aus §§ 397-401 StPO. Ihm stehen verschiedene Befugnisse zu, etwa das Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung oder ein eigenes Fragerecht gegenüber Zeugen und Angeklagtem.

Davon zu unterscheiden ist das Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO. Dieses ermöglicht die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, zum Beispiel Schmerzensgeld, bereits im Strafverfahren, also ohne dass ein gesonderter Zivilprozess geführt werden muss. Wichtig ist dabei, dass das Adhäsionsverfahren allen Verletzten zusteht, nicht nur Nebenklägern.

Die Nebenklage selbst ist allerdings nur bei bestimmten Nebenklagedelikten zulässig. Dazu zählen zum Beispiel Sexualdelikte, versuchter Totschlag, versuchter Mord und Körperverletzung. Bei Nebenklagedelikten kann sich der Verletzte also dem Strafverfahren anschließen und es durch eigene Verfahrensrechte aktiv mitgestalten.

Merke

Nebenklage, §§ 395 ff. StPO: Möglichkeit des Verletzten, sich bei bestimmten Straftaten als Nebenkläger anzuschließen, um eigene Verfahrensrechte auszuüben

  • Mitwirkung an Verfahren um persönlichen Interessen Genugtuung zu verschaffen

    • Aktive Mitgestaltung, §§ 397-401 StPO: z.B. Anwesenheit in Hauptverhandlung, Fragerecht

    • Adhäsionsverfahren, §§ 403 ff. StPO: Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, z.B. Schmerzensgeld, bereits im Strafverfahren (ohne Zivilprozess); steht allen Verletzten zu, nicht nur Nebenklägern

  • Nur bei Nebenklagedelikten: z.B. Sexualdelikte, versuchter Totschlag, versuchter Mord, Körperverletzung

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Frage 1/2

Nach einem Verkehrsunfall wird gegen T ein Strafverfahren eingeleitet. T möchte wissen, über was im Strafverfahren entschieden wird. Welche Aussagen treffen zu?

Es wird über das Vorliegen einer Straftat entschieden.
Es wird über die Höhe der Sanktion entschieden.
Es erfolgt die Vollstreckung der Sanktion.
Es kann auch über zivilrechtliche Schadensersatzansprüche entschieden werden.
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