Logo

Nebenklage, §§ 395 ff. StPO

NebenklageNebenklagedelikteNebenklagedeliktenAdhäsionsverfahren
Aktualisiert vor 23 Tagen

Was versteht man unter einer Nebenklage? Welche Privilegien gehen damit einher?

Die Nebenklage nach §§ 395 ff. StPO gibt dem Verletzten die Möglichkeit, sich bei bestimmten Straftaten als Nebenkläger dem von der Staatsanwaltschaft geführten Verfahren anzuschließen, um eigene Verfahrensrechte auszuüben. Anders als bei der Privatklage, bei der der Verletzte das Verfahren selbst betreibt, tritt der Nebenkläger neben die Staatsanwaltschaft und wirkt am Verfahren mit, um seinen persönlichen Interessen Genugtuung zu verschaffen.

Mit der Nebenklage gehen verschiedene Privilegien einher, die eine aktive Mitgestaltung des Verfahrens ermöglichen. Gemäß §§ 397 bis 401 StPO hat der Nebenkläger unter anderem ein Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung sowie ein Fragerecht, kann also Zeugen und Sachverständige selbst befragen. Darüber hinaus eröffnet das sogenannte Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO dem Nebenkläger die Möglichkeit, vermögensrechtliche Ansprüche, zum Beispiel Schmerzensgeld, bereits im Strafverfahren geltend zu machen, ohne dafür einen gesonderten Zivilprozess anstrengen zu müssen.

Die Nebenklage steht allerdings nicht bei allen Straftaten offen, sondern nur bei sogenannten Nebenklagedelikten. Dazu zählen beispielsweise Sexualdelikte, versuchter Totschlag, versuchter Mord und Körperverletzung, also Delikte, bei denen der Verletzte in besonderem Maße persönlich betroffen ist.

Die Nebenklage nach §§ 395 ff. StPO ermöglicht dem Verletzten also bei Nebenklagedelikten, sich dem Strafverfahren anzuschließen, eigene Verfahrensrechte auszuüben und im Adhäsionsverfahren vermögensrechtliche Ansprüche direkt im Strafprozess durchzusetzen.

Merke

Nebenklage, §§ 395 ff. StPO: Möglichkeit des Verletzten, sich bei bestimmten Straftaten als Nebenkläger anzuschließen, um eigene Verfahrensrechte auszuüben

  • Mitwirkung an Verfahren um persönlichen Interessen Genugtuung zu verschaffen

    • Aktive Mitgestaltung, §§ 397-401 StPO: z.B. Anwesenheit in Hauptverhandlung, Fragerecht

    • Adhäsionsverfahren, §§ 403 ff. StPO: Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, z.B. Schmerzensgeld, bereits im Strafverfahren (ohne Zivilprozess)

  • Nur bei Nebenklagedelikten: z.B. Sexualdelikte, versuchter Totschlag, versuchter Mord, Körperverletzung

Teste dein Wissen

Frage 1/2

Nach einem Verkehrsunfall wird gegen T ein Strafverfahren eingeleitet. T möchte wissen, über was im Strafverfahren entschieden wird. Welche Aussagen treffen zu?

Es wird über das Vorliegen einer Straftat entschieden.
Es wird über die Höhe der Sanktion entschieden.
Es erfolgt die Vollstreckung der Sanktion.
Es kann auch über zivilrechtliche Schadensersatzansprüche entschieden werden.
Logo

Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Lerne mit weiteren Inhalten aus dem Strafrecht und zum Thema Strafprozessrecht.
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Spare wertvolle Zeit
mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & Öffentlichen Recht
Entwickle Systemverständnis
durch interaktive Verlinkungen zwischen allen Themen
Trainiere effizient die Anwendung
mit Multiple-Choice-Fallfragen und Fallbeispielen
Lerne auch unterwegs
mit nahtlosem Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer

Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.

Ziad T.

Jurastudent

Z
Lernkarten
2.000+
Nutzer
1.000+
Übungsfragen
2.800+