Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB

Unerlaubtes Entfernen vom UnfallortFahrerflucht

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB

Voraussetzungen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort Prüfungsschema

  1. Unfall im Straßenverkehr: Plötzlich eintretendes nicht nur unerheblich schädigendes Ereignis im Zusammenhang mit Gefahren des Straßenverkehrs; ab Schadenshöhe von 25€ (also nahezu immer, selbst bei Beschädigung eines Nummernschilds)

    • Nicht bei vorsätzlicher Verursachung

      • Unfall auch und erst recht bei vorsätzlicher Verursachung, wenn schon bei fahrlässiger

        • Keine Auswirkung allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern deliktischer Planung; vom Wortsinn her Anschlag, keinesfalls vom Unfall umfasst

  2. Täter Unfallbeteiligter gem. § 142 V StGB

  3. Entfernen vom Unfallort

  4. Feststellungspflicht verletzt

    • Feststellungsduldungspflicht bei Anwesenheit feststellungsberechtigter Personen, § 142 I Nr. 1 StGB

    • Keine zumutbar lange Zeit auf feststellungsberechtigte Personen gewartet, § 142 I Nr. 2 StGB

    • Zulässiges Entfernen ohne Ermöglichung nachträglicher Feststellungen, § 142 II StGB

2.
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Frage

Was sind die Voraussetzungen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort?

3.
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Frage 1

T fährt nachts gegen das Auto des O. Niemand ist zu sehen. T wartet 30 Minuten. Da niemand kommt, fährt T nach Hause, ohne die Polizei zu rufen. Welche Aussagen treffen zu?

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Frage 2

T touchiert beim Ausparken das Auto des O. Es entsteht ein Lackkratzer im Wert von 30 €. T bemerkt den Anstoß, hält den Schaden für nichtig und fährt weg. Welche Aussagen treffen zu?

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Frage 3

T sieht den verhassten O am Straßenrand parken. Um O zu schaden, rammt T mit seinem Pkw absichtlich O’s Kotflügel und fährt anschließend grinsend davon. Welche Aussagen sind richtig?

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