Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Straßenverkehrsdelikte
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Unerlaubtes Entfernen vom UnfallortFahrerflucht
1.Verstehen
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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Voraussetzungen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort
- Unfall im Straßenverkehr: Plötzlich eintretendes nicht nur unerheblich schädigendes Ereignis im Zusammenhang mit Gefahren des Straßenverkehrs; ab Schadenshöhe von 25€ (also nahezu immer, selbst bei Beschädigung eines Nummernschilds)
- Nicht bei vorsätzlicher Verursachung
- Unfall auch und erst recht bei vorsätzlicher Verursachung, wenn schon bei fahrlässiger
- Keine Auswirkung allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern deliktischer Planung; vom Wortsinn her Anschlag, keinesfalls vom Unfall umfasst
- Täter Unfallbeteiligter gem. § 142 V StGB
- Entfernen vom Unfallort
- Feststellungspflicht verletzt
- Feststellungsduldungspflicht bei Anwesenheit feststellungsberechtigter Personen, § 142 I Nr. 1 StGB
- Keine zumutbar lange Zeit auf feststellungsberechtigte Personen gewartet, § 142 I Nr. 2 StGB
- Zulässiges Entfernen, ohne Ermöglichung nachträglicher Feststellungen, § 142 II StGB
2.Wiederholen
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