- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Straßenverkehrsdelikte
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
1.Verstehen
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Voraussetzungen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort Prüfungsschema
Unfall im Straßenverkehr: Plötzlich eintretendes nicht nur unerheblich schädigendes Ereignis im Zusammenhang mit Gefahren des Straßenverkehrs; ab Schadenshöhe von 25€ (also nahezu immer, selbst bei Beschädigung eines Nummernschilds)
Nicht bei vorsätzlicher Verursachung
Unfall auch und erst recht bei vorsätzlicher Verursachung, wenn schon bei fahrlässiger
Keine Auswirkung allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern deliktischer Planung; vom Wortsinn her Anschlag, keinesfalls vom Unfall umfasst
Täter Unfallbeteiligter gem. § 142 V StGB
Entfernen vom Unfallort
Feststellungspflicht verletzt
Feststellungsduldungspflicht bei Anwesenheit feststellungsberechtigter Personen, § 142 I Nr. 1 StGB
Keine zumutbar lange Zeit auf feststellungsberechtigte Personen gewartet, § 142 I Nr. 2 StGB
Zulässiges Entfernen ohne Ermöglichung nachträglicher Feststellungen, § 142 II StGB
2.Wiederholen
Was sind die Voraussetzungen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T fährt nachts gegen das Auto des O. Niemand ist zu sehen. T wartet 30 Minuten. Da niemand kommt, fährt T nach Hause, ohne die Polizei zu rufen. Welche Aussagen treffen zu?
T touchiert beim Ausparken das Auto des O. Es entsteht ein Lackkratzer im Wert von 30 €. T bemerkt den Anstoß, hält den Schaden für nichtig und fährt weg. Welche Aussagen treffen zu?
T sieht den verhassten O am Straßenrand parken. Um O zu schaden, rammt T mit seinem Pkw absichtlich O’s Kotflügel und fährt anschließend grinsend davon. Welche Aussagen sind richtig?
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