Urkundenunterdrückung, § 274 I Nr. 1 StGB

Urkundenunterdrückung

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Urkundenunterdrückung, § 274 I Nr. 1 StGB

Voraussetzungen der Urkundenunterdrückung

  1. Echte Urkunde oder technische Aufzeichnung
  2. Die dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehört
    • Gehören: Derjenige, der berechtigt ist ihn zu nutzen (Beweisführungsrecht)
      • Eigentum nicht zwangsläufig erforderlich: z.B. bei Personalausweis Beweisführungsrecht beim Inhaber, auch wenn im Eigentum des ausstellenden Staates
  3. Nachteilszufügungsabsicht: Im untechnischen Sinne, keine Absicht nur Bewusstsein, dass Nachteil notwendige Folge der Tat (dolus directus 2. Grades)

2.
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Frage

Welche Voraussetzungen hat die Urkundenunterdrückung?

3.
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Frage 1

T schleicht sich in das Büro des Professors und radiert auf der Klausur seines Kommilitonen O dessen Namen so sorgfältig weg, dass nicht mehr erkennbar ist, wer die Klausur geschrieben hat. Der Text der Klausur selbst bleibt unberührt. Hat T eine Urkunde unterdrückt?

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Frage 2

T verbrennt einen Schuldschein, den der Gläubiger G besitzt. T geht es primär darum, dem G eins auszuwischen und das Papier zu vernichten. Dass G dadurch sein Geld nicht mehr einklagen kann (Vermögensnachteil), ist T zwar bewusst und er nimmt es als sichere Folge hin, es ist ihm aber gefühlsmäßig egal (kein zielgerichtetes Wollen). Liegt Nachteilszufügungsabsicht vor?

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Frage 3

T nimmt dem O dessen Personalausweis weg und wirft ihn in einen tiefen Fluss, damit O sich bei einer Kontrolle nicht ausweisen kann. T argumentiert vor Gericht, der Ausweis gehöre gar nicht dem O, sondern sei Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Greift § 274 StGB?

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Frage 4

T bewirbt sich um einen neuen Job. Da sein letztes Arbeitszeugnis sehr schlecht war, verbrennt er das Original, das ihm sein alter Arbeitgeber O ausgehändigt hatte. Er behauptet beim neuen Arbeitgeber, das Zeugnis sei verloren gegangen. Liegt ein Urkundendelikt vor?

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