Auszug

Urkundenunterdrückung, § 274 I Nr. 1 StGB

Urkundenunterdrückung

1.
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Urkundenunterdrückung, § 274 I Nr. 1 StGB

Voraussetzungen der Urkundenunterdrückung

  1. Echte Urkunde oder technische Aufzeichnung
  2. Die dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehört
    • Gehören: Derjenige, der berechtigt ist ihn zu nutzen (Beweisführungsrecht)
      • Eigentum nicht zwangsläufig erforderlich: z.B. bei Personalausweis Beweisführungsrecht beim Inhaber, auch wenn im Eigentum des ausstellenden Staates
  3. Nachteilszufügungsabsicht: Im untechnischen Sinne, keine Absicht nur Bewusstsein, dass Nachteil notwendige Folge der Tat (dolus directus 2. Grades)

2.
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