Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Urkundendelikte
Urkundenunterdrückung, § 274 I Nr. 1 StGB
Urkundenunterdrückung
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Urkundenunterdrückung, § 274 I Nr. 1 StGB
Voraussetzungen der Urkundenunterdrückung
- Echte Urkunde oder technische Aufzeichnung
- Die dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehört
- Gehören: Derjenige, der berechtigt ist ihn zu nutzen (Beweisführungsrecht)
- Eigentum nicht zwangsläufig erforderlich: z.B. bei Personalausweis Beweisführungsrecht beim Inhaber, auch wenn im Eigentum des ausstellenden Staates
- Nachteilszufügungsabsicht: Im untechnischen Sinne, keine Absicht nur Bewusstsein, dass Nachteil notwendige Folge der Tat (dolus directus 2. Grades)
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