Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG

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Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG

Anspruchsvoraussetzungen aus öffentlich-rechtlichem Vertrag Prüfungsschema

  1. Vorliegen eines Vertrags
    • Wortlaut z.B. „Schriftliche Vereinbarung / Übereinkunft / Vergleich
    • Indiz Mitgestaltungsmöglichkeit durch Bürger
      • Mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt: Bloß Mitwirkung des Bürgers erforderlich, z.B. Antrag auf Baugenehmigung
  2. Zustandekommen, §§ 62 2 VwVfG, 145 ff. BGB analog: Vertragsschluss durch Angebot und Annahme
  3. Wirksamkeit des Vertrages
    1. Formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen des Vertrages
      • aa) Schriftform, § 57 VwVfG
      • bb) Beteiligung Dritter, § 58 VwVfG
      • cc) Zuständigkeit der beteiligten Behörde für Regelungsinhalt nach materiellem Recht
      • dd) Willensmängel, §§ 62 2 VwVfG, 116 ff. BGB analog
    2. Materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen des Vertrages
      • Kein Nichtigkeitsgrund, § 59 VwVfG: Wegen § 59 III VwVfG gesamten Vertrag überprüfen und nicht nur Klausel, aus der Anspruch entsteht
        • Sonstige Rechtswidrigkeit: Rechtswidriger öffentlich-rechtlicher Vertrag voll wirksam
      • aa) Spezielle Nichtigkeitsgründe, § 59 II VwVfG
      • bb) Kein Vertragsformverbot
      • cc) Kein Verstoß gegen Verbotsgesetz, § 59 I VwVfG i.V.m. § 134 BGB: Nicht jede Rechtswidrigkeit umfasst, sondern nur, wenn Verbotsgesetz den Abschluss oder Inhalt der vertraglichen Regelung schlechthin verbietet

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