- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG
1.Verstehen
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG
Anspruchsvoraussetzungen aus öffentlich-rechtlichem Vertrag Prüfungsschema
- Vorliegen eines Vertrags
- Wortlaut z.B. „Schriftliche Vereinbarung / Übereinkunft / Vergleich“
- Indiz Mitgestaltungsmöglichkeit durch Bürger
- Mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt: Bloß Mitwirkung des Bürgers erforderlich, z.B. Antrag auf Baugenehmigung
- Zustandekommen, §§ 62 2 VwVfG, 145 ff. BGB analog: Vertragsschluss durch Angebot und Annahme
- Wirksamkeit des Vertrages
- Formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen des Vertrages
- aa) Schriftform, § 57 VwVfG
- bb) Beteiligung Dritter, § 58 VwVfG
- cc) Zuständigkeit der beteiligten Behörde für Regelungsinhalt nach materiellem Recht
- dd) Willensmängel, §§ 62 2 VwVfG, 116 ff. BGB analog
- Materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen des Vertrages
- Kein Nichtigkeitsgrund, § 59 VwVfG: Wegen § 59 III VwVfG gesamten Vertrag überprüfen und nicht nur Klausel, aus der Anspruch entsteht
- Sonstige Rechtswidrigkeit: Rechtswidriger öffentlich-rechtlicher Vertrag voll wirksam
- aa) Spezielle Nichtigkeitsgründe, § 59 II VwVfG
- bb) Kein Vertragsformverbot
- cc) Kein Verstoß gegen Verbotsgesetz, § 59 I VwVfG i.V.m. § 134 BGB: Nicht jede Rechtswidrigkeit umfasst, sondern nur, wenn Verbotsgesetz den Abschluss oder Inhalt der vertraglichen Regelung schlechthin verbietet
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Frage
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