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Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG

AustauschvertragSubordinationsrechtlicher VertragSubordinationsrechtlichen VertragKoordinationsrechtlicher VertragSubordinationsrechtlichKoordinationsrechtlichEbene der Gleichordnung
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter einem öffentlich-rechtlichen Vertrag?

Merke

Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG: Begründung, Änderung oder Aufhebung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses durch Vertrag

  • Ersetzt Verwaltungsakt, wenn die Behörde nicht einseitig, sondern einvernehmlich mit dem Bürger handelt
  • Abzugrenzen von privatrechtlichem Vertrag: Wenn Inhalt im öffentlichen Recht geregelt
    • im Zweifel Zweck der Leistungsverpflichtung und Gesamtcharakter maßgeblich (z.B. begehrte Leistung in Sachzusammenhang mit öffentlich-rechtlicher Handlung)

Welche Inhalte regeln öffentlich-rechtliche Verträge?

Merke

Inhalte des öffentlich-rechtlichen Vertrags

  • Vergleichsvertrag, § 55 VwVfG: Beseitigen einer Ungewissheit regelmäßig durch gegenseitiges Nachgeben
    • Beispiel: z.B. Streit über die Rechtmäßigkeit einer Auflage wird durch Verzicht auf deren Durchsetzung gegen freiwillige Mehrleistung beigelegt
  • Austauschvertrag, § 56 VwVfG: Gegenseitig verpflichtend
    • Beispiel: z.B. Behörde gewährt Subvention, Bürger verpflichtet sich zur Durchführung eines Projekts.
    • Strikte Anforderungen zum Schutz des Bürgers und um einem „Ausverkauf von Hoheitsrechten“ entgegenzuwirken
    • Auch in Form eines „hinkenden Austauschvertrags“: Nur Leistungspflicht des Bürgers geregelt, Beteiligte setzen aber als Geschäftsgrundlage stillschweigend entsprechende Gegenleistung des Hoheitsträgers voraus (z.B. weil ohnehin Anspruch darauf, wenn Voraussetzungen erfüllt); z.B. Bürger zur Zahlung verpflichtet, während die Behörde implizit eine Genehmigung in Aussicht stellt
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Was versteht man unter einem subordinationsrechtlichen und einem koordinationsrechtlichen Vertrag?

Merke

Subordinationsrechtlicher Vertrag und koordinationsrechtlicher Vertrag

  • Subordinationsrechtlicher Vertrag: Zwischen Hoheitsträger und Privaten; insb. statt Verwaltungsakt möglich, § 54 2 VwVfG
  • Koordinationsrechtlicher Vertrag: Zwischen Hoheitsträgern, z.B. zwischen zwei Gemeinden

Welche Folgen hat es für die Durchsetzbarkeit, wenn eine Behörde einen subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließt?

Merke

Durchsetzbarkeit subordinationsrechtlicher Verträge: Betrifft die Frage, ob behördliche Ansprüche aus dem Vertrag durch Verwaltungsvollstreckung mittels vollstreckbarem Verwaltungsakt durchgesetzt werden können

  • Behörde begibt sich durch Vertrag auf Ebene der Gleichordnung
  • Kein entsprechender Verwaltungsakt mehr möglich (der aufgrund Selbsttitulierung direkt vollstreckbarer Titel wäre)
  • Bürgerverurteilungsklageerforderlich, wenn Behörde vertragliche Ansprüche durchsetzen möchte: Gerichtlicher Klageweg, d.h. Behörde muss allgemeine Leistungsklage gegen Bürger anstrengen auf Erfüllung der vertraglichen Pflichten

Aber jede Partei kann sich sofortiger Vollstreckung unterwerfen, § 61 I 1 VwVfG: Nachteil des Klageerfordernisses für Behörde kann so umgangen werden

Auch wenn Unionsrecht vollstreckt werden soll, ist kein Verwaltungsakt mehr möglich

  • Wenn Unionsrecht vollstreckt werden soll aufgrund des unionsrechtlichen Effektivitätsgebots ausnahmsweise Verwaltungsakt-Befugnis
    • Aber keine Rechtsgrundlage für Verwaltungsakt; auch Unionsrecht kann nicht über Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 III GG, hinweghelfen

Was versteht man unter der Bürgerverurteilungsklage?

Merke

Bürgerverurteilungsklage: Allgemeine Leistungsklage, mit der die Behörde den Bürger zur Erfüllung seiner Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verurteilen lassen kann (z.B. Unterlassung, Duldung, Handlung)

  • Vertauschte Rollen“ im Vergleich zu anderen Verwaltungsprozessen
    • Kläger ist die Behörde
    • Beklagter ist der Bürger
  • Keine Klagebefugnis erforderlich bei Bürgerverurteilungsklage: Bei staatlichem Handeln keine Gefahr der Popularklage; dient außerdem nicht Durchsetzung subjektiv-öffentlicher Rechte, sondern Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes
  • Rechtsschutzbedürfnis bei Bürgerverurteilungsklage
    • MM: Kein Rechtsschutzbedürfnis bei Bürgerverurteilungsklage, da Vollstreckungstitel auch direkt aus Verwaltungsakt möglich
      • Verwaltungsakt bedürfte wegen Gesetzesvorbehalt gem. Art. 20 III GG einer Ermächtigungsgrundlage
      • In Vertrag begibt sich Behörde auf Ebene der Gleichordnung und kann deshalb gerade keinen Verwaltungsakt erlassen

Wann besteht ein Vertragsformverbot und was versteht man darunter?

Merke

Vertragsformverbot: Vertrag ausnahmsweise ausdrücklich nicht zugelassen in geregeltem Rechtsgebiet; Wenn abschließende hoheitliche Regelung oder vertragliche Gestaltung dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen würde (kein Raum für individuelle Vereinbarungen)

  • Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge ist grundsätzlich zulässig, soweit er nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist
  • Aber in manchen Rechtsgebieten Vertragsformverbot
    • Insb. Bauleitplanung, § 1 III 2 HS 2 BauGB: Kein Anspruch auf Bauleitplanung oder bestimmten Planinhalt durch Vertrag; § 1 III 2 HS. 2 BauGB schließt vertragliche Bindung der Gemeinde ausdrücklich aus
    • Abgabenrecht: Steuer- und Gebührenpflichten zwingend gesetzlich geregelt
    • Prüfungsrecht: Prüfungsentscheidungen beruhen auf höchstpersönlicher Leistung, keine vertragliche Beurteilung möglich
    • Wehrrecht: Pflichtdienste zwingend gesetzlich geregelt
    • Beamtenrecht: Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses erfolgen nur kraft Gesetzes, § 2 BeamtStG

Ist ein rechtswidriger öffentlich-rechtlicher Vertrag Verwaltungsakt nichtig?

Merke

Wirksamkeit von öffentlich-rechtlichen Verträgen

  • Öffentlich-rechtlicher Vertrag ist grds. wirksam auch wenn er rechtswidrig ist
    • Ausnahme vom Nichtigkeitsdogma: Auch rechtswidriger öffentlich-rechtlicher Vertrag bleibt grds. wirksam
    • Nicht vor Gericht anfechtbar: Im Gegensatz zu rechtswidrigem Verwaltungsakt
    • Nur Anpassung oder Kündigung möglich, § 60 VwVfG: Entspricht Störung der Geschäftsgrundlage im Zivilrecht
  • Nur nichtiger öffentlich-rechtlicher Vertrag ist unwirksam, § 59 VwVfG
    • Vertrag muss nur auf Wirksamkeit geprüft werden (insb. kein Nichtigkeitsgrund), nicht auf Rechtmäßigkeit
    • Nichtigkeitsgründe abschließend aufgezählt in § 59 VwVfG: Insb., wenn nichtiger Verwaltungsakt gem. § 44 VwVfG gegeben wäre, wenn Regelung durch Verwaltungsakt getroffen worden wäre, § 59 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG
    • Ggf. öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
    • Wenn Gegenleistungspflicht i.S.d. § 56 VwVfG nichtig, kann Behörde rechtmäßige Leistung nicht deshalb verweigern, da immer unterstellt wird, dass Behörde das Rechtmäßige macht

Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag?

Merke

Anspruchsvoraussetzungen aus öffentlich-rechtlichem Vertrag Prüfungsschema

  1. Vorliegen eines Vertrags
    • Wortlaut z.B. „Schriftliche Vereinbarung / Übereinkunft / Vergleich
    • Indiz Mitgestaltungsmöglichkeit durch Bürger
      • Mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt: Bloß Mitwirkung des Bürgers erforderlich, z.B. Antrag auf Baugenehmigung
  2. Zustandekommen, §§ 62 2 VwVfG, 145 ff. BGB analog: Vertragsschluss durch Angebot und Annahme
  3. Wirksamkeit des Vertrages
    1. Formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen des Vertrages
      • aa) Schriftform, § 57 VwVfG
      • bb) Beteiligung Dritter, § 58 VwVfG
      • cc) Zuständigkeit der beteiligten Behörde für Regelungsinhalt nach materiellem Recht
      • dd) Willensmängel, §§ 62 2 VwVfG, 116 ff. BGB analog
    2. Materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen des Vertrages
      • Kein Nichtigkeitsgrund, § 59 VwVfG: Wegen § 59 III VwVfG gesamten Vertrag überprüfen und nicht nur Klausel, aus der Anspruch entsteht
        • Sonstige Rechtswidrigkeit: Rechtswidriger öffentlich-rechtlicher Vertrag voll wirksam
      • aa) Spezielle Nichtigkeitsgründe, § 59 II VwVfG
      • bb) Kein Vertragsformverbot
      • cc) Kein Verstoß gegen Verbotsgesetz, § 59 I VwVfG i.V.m. § 134 BGB: Nicht jede Rechtswidrigkeit umfasst, sondern nur, wenn Verbotsgesetz den Abschluss oder Inhalt der vertraglichen Regelung schlechthin verbietet
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