- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Weitere Handlungsformen der Verwaltung
Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG
Was versteht man unter einem öffentlich-rechtlichen Vertrag?
Öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG: Begründung, Änderung oder Aufhebung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses durch Vertrag
- Ersetzt Verwaltungsakt, wenn die Behörde nicht einseitig, sondern einvernehmlich mit dem Bürger handelt
- Abzugrenzen von privatrechtlichem Vertrag: Wenn Inhalt im öffentlichen Recht geregelt
- im Zweifel Zweck der Leistungsverpflichtung und Gesamtcharakter maßgeblich (z.B. begehrte Leistung in Sachzusammenhang mit öffentlich-rechtlicher Handlung)
Welche Inhalte regeln öffentlich-rechtliche Verträge?
Inhalte des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- Vergleichsvertrag, § 55 VwVfG: Beseitigen einer Ungewissheit regelmäßig durch gegenseitiges Nachgeben
- Beispiel: z.B. Streit über die Rechtmäßigkeit einer Auflage wird durch Verzicht auf deren Durchsetzung gegen freiwillige Mehrleistung beigelegt
- Austauschvertrag, § 56 VwVfG: Gegenseitig verpflichtend
- Beispiel: z.B. Behörde gewährt Subvention, Bürger verpflichtet sich zur Durchführung eines Projekts.
- Strikte Anforderungen zum Schutz des Bürgers und um einem „Ausverkauf von Hoheitsrechten“ entgegenzuwirken
- Auch in Form eines „hinkenden Austauschvertrags“: Nur Leistungspflicht des Bürgers geregelt, Beteiligte setzen aber als Geschäftsgrundlage stillschweigend entsprechende Gegenleistung des Hoheitsträgers voraus (z.B. weil ohnehin Anspruch darauf, wenn Voraussetzungen erfüllt); z.B. Bürger zur Zahlung verpflichtet, während die Behörde implizit eine Genehmigung in Aussicht stellt
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Was versteht man unter einem subordinationsrechtlichen und einem koordinationsrechtlichen Vertrag?
Subordinationsrechtlicher Vertrag und koordinationsrechtlicher Vertrag
- Subordinationsrechtlicher Vertrag: Zwischen Hoheitsträger und Privaten; insb. statt Verwaltungsakt möglich, § 54 2 VwVfG
- Koordinationsrechtlicher Vertrag: Zwischen Hoheitsträgern, z.B. zwischen zwei Gemeinden
Welche Folgen hat es für die Durchsetzbarkeit, wenn eine Behörde einen subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließt?
Durchsetzbarkeit subordinationsrechtlicher Verträge: Betrifft die Frage, ob behördliche Ansprüche aus dem Vertrag durch Verwaltungsvollstreckung mittels vollstreckbarem Verwaltungsakt durchgesetzt werden können
- Behörde begibt sich durch Vertrag auf Ebene der Gleichordnung
- Kein entsprechender Verwaltungsakt mehr möglich (der aufgrund Selbsttitulierung direkt vollstreckbarer Titel wäre)
- „Bürgerverurteilungsklage“ erforderlich, wenn Behörde vertragliche Ansprüche durchsetzen möchte: Gerichtlicher Klageweg, d.h. Behörde muss allgemeine Leistungsklage gegen Bürger anstrengen auf Erfüllung der vertraglichen Pflichten
Aber jede Partei kann sich sofortiger Vollstreckung unterwerfen, § 61 I 1 VwVfG: Nachteil des Klageerfordernisses für Behörde kann so umgangen werden
Auch wenn Unionsrecht vollstreckt werden soll, ist kein Verwaltungsakt mehr möglich
- Wenn Unionsrecht vollstreckt werden soll aufgrund des unionsrechtlichen Effektivitätsgebots ausnahmsweise Verwaltungsakt-Befugnis
- Aber keine Rechtsgrundlage für Verwaltungsakt; auch Unionsrecht kann nicht über Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 III GG, hinweghelfen
Was versteht man unter der Bürgerverurteilungsklage?
Bürgerverurteilungsklage: Allgemeine Leistungsklage, mit der die Behörde den Bürger zur Erfüllung seiner Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verurteilen lassen kann (z.B. Unterlassung, Duldung, Handlung)
- „Vertauschte Rollen“ im Vergleich zu anderen Verwaltungsprozessen
- Kläger ist die Behörde
- Beklagter ist der Bürger
- Keine Klagebefugnis erforderlich bei Bürgerverurteilungsklage: Bei staatlichem Handeln keine Gefahr der Popularklage; dient außerdem nicht Durchsetzung subjektiv-öffentlicher Rechte, sondern Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes
- Rechtsschutzbedürfnis bei Bürgerverurteilungsklage
- MM: Kein Rechtsschutzbedürfnis bei Bürgerverurteilungsklage, da Vollstreckungstitel auch direkt aus Verwaltungsakt möglich
- Verwaltungsakt bedürfte wegen Gesetzesvorbehalt gem. Art. 20 III GG einer Ermächtigungsgrundlage
- In Vertrag begibt sich Behörde auf Ebene der Gleichordnung und kann deshalb gerade keinen Verwaltungsakt erlassen
Wann besteht ein Vertragsformverbot und was versteht man darunter?
Vertragsformverbot: Vertrag ausnahmsweise ausdrücklich nicht zugelassen in geregeltem Rechtsgebiet; Wenn abschließende hoheitliche Regelung oder vertragliche Gestaltung dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen würde (kein Raum für individuelle Vereinbarungen)
- Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge ist grundsätzlich zulässig, soweit er nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist
- Aber in manchen Rechtsgebieten Vertragsformverbot
- Insb. Bauleitplanung, § 1 III 2 HS 2 BauGB: Kein Anspruch auf Bauleitplanung oder bestimmten Planinhalt durch Vertrag; § 1 III 2 HS. 2 BauGB schließt vertragliche Bindung der Gemeinde ausdrücklich aus
- Abgabenrecht: Steuer- und Gebührenpflichten zwingend gesetzlich geregelt
- Prüfungsrecht: Prüfungsentscheidungen beruhen auf höchstpersönlicher Leistung, keine vertragliche Beurteilung möglich
- Wehrrecht: Pflichtdienste zwingend gesetzlich geregelt
- Beamtenrecht: Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses erfolgen nur kraft Gesetzes, § 2 BeamtStG
Ist ein rechtswidriger öffentlich-rechtlicher Vertrag Verwaltungsakt nichtig?
Wirksamkeit von öffentlich-rechtlichen Verträgen
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag ist grds. wirksam auch wenn er rechtswidrig ist
- Ausnahme vom Nichtigkeitsdogma: Auch rechtswidriger öffentlich-rechtlicher Vertrag bleibt grds. wirksam
- Nicht vor Gericht anfechtbar: Im Gegensatz zu rechtswidrigem Verwaltungsakt
- Nur Anpassung oder Kündigung möglich, § 60 VwVfG: Entspricht Störung der Geschäftsgrundlage im Zivilrecht
- Nur nichtiger öffentlich-rechtlicher Vertrag ist unwirksam, § 59 VwVfG
- Vertrag muss nur auf Wirksamkeit geprüft werden (insb. kein Nichtigkeitsgrund), nicht auf Rechtmäßigkeit
- Nichtigkeitsgründe abschließend aufgezählt in § 59 VwVfG: Insb., wenn nichtiger Verwaltungsakt gem. § 44 VwVfG gegeben wäre, wenn Regelung durch Verwaltungsakt getroffen worden wäre, § 59 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG
- Ggf. öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
- Wenn Gegenleistungspflicht i.S.d. § 56 VwVfG nichtig, kann Behörde rechtmäßige Leistung nicht deshalb verweigern, da immer unterstellt wird, dass Behörde das Rechtmäßige macht
Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag?
Anspruchsvoraussetzungen aus öffentlich-rechtlichem Vertrag Prüfungsschema
- Vorliegen eines Vertrags
- Wortlaut z.B. „Schriftliche Vereinbarung / Übereinkunft / Vergleich“
- Indiz Mitgestaltungsmöglichkeit durch Bürger
- Mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt: Bloß Mitwirkung des Bürgers erforderlich, z.B. Antrag auf Baugenehmigung
- Zustandekommen, §§ 62 2 VwVfG, 145 ff. BGB analog: Vertragsschluss durch Angebot und Annahme
- Wirksamkeit des Vertrages
- Formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen des Vertrages
- aa) Schriftform, § 57 VwVfG
- bb) Beteiligung Dritter, § 58 VwVfG
- cc) Zuständigkeit der beteiligten Behörde für Regelungsinhalt nach materiellem Recht
- dd) Willensmängel, §§ 62 2 VwVfG, 116 ff. BGB analog
- Materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen des Vertrages
- Kein Nichtigkeitsgrund, § 59 VwVfG: Wegen § 59 III VwVfG gesamten Vertrag überprüfen und nicht nur Klausel, aus der Anspruch entsteht
- Sonstige Rechtswidrigkeit: Rechtswidriger öffentlich-rechtlicher Vertrag voll wirksam
- aa) Spezielle Nichtigkeitsgründe, § 59 II VwVfG
- bb) Kein Vertragsformverbot
- cc) Kein Verstoß gegen Verbotsgesetz, § 59 I VwVfG i.V.m. § 134 BGB: Nicht jede Rechtswidrigkeit umfasst, sondern nur, wenn Verbotsgesetz den Abschluss oder Inhalt der vertraglichen Regelung schlechthin verbietet
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Ziad T.
Jurastudent
