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Subvention
Was versteht man unter einer Subvention und welche rechtlichen Voraussetzungen gelten?
Unter einer Subvention versteht man vermögenswerte Zuwendungen des Staats an Privatpersonen, die zumindest zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung zur Förderung eines öffentlichen Zwecks gewährt werden. Die Subventionsvergabe setzt dabei ein Prüfungsschema mit vier Voraussetzungen voraus. Erstens muss ein geldwerter Vorteil vorliegen. Zweitens muss dieser Vorteil durch die öffentliche Hand an Private gewährt werden. Drittens muss die Zuwendung der Förderung eines öffentlichen Zwecks dienen. Viertens darf keine entsprechende Gegenleistung des Empfängers gegenüberstehen.
Beispiele für Subventionen sind vielfältig. So kann es sich um zinsgünstige Darlehen oder eine Kreditsicherung handeln. Denkbar ist auch eine Realförderung, etwa die bevorzugte Berücksichtigung bei öffentlichen Vergaben oder bei einer Grundstücksveräußerung. Eine besondere Form ist der sogenannte verlorene Zuschuss. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass er vom Bürger nicht zurückzuzahlen ist. Der Staat gibt also Geld, ohne es jemals zurückzufordern, wenn die Förderbedingungen eingehalten werden.
Wichtig ist, dass es sich bei Subventionen nur um Leistungen ohne Anspruch handelt. Die Gewährung einer Subvention ist eine Ermessensentscheidung der Verwaltung. Der Bürger hat also grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, eine bestimmte Förderung zu erhalten, sondern die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Gewährung erfolgt regelmäßig durch einen begünstigenden Verwaltungsakt, zum Beispiel einen Bewilligungsbescheid über Fördermittel. Dieser Bescheid stellt die Grundlage für die Auszahlung dar und kann gegebenenfalls auch mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Eine Besonderheit besteht hinsichtlich der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei der Subventionsvergabe: Hier greift die Zwei-Stufen-Theorie. Diese trennt die Entscheidung über das „Ob" der Subventionsvergabe, die öffentlich-rechtlich zu beurteilen ist, von der Abwicklung auf einer zweiten Stufe, die auch privatrechtlich ausgestaltet sein kann.
Die Subvention ist somit eine vermögenswerte Zuwendung des Staats an Private zur Förderung eines öffentlichen Zwecks, deren Gewährung als Ermessensentscheidung regelmäßig durch begünstigenden Verwaltungsakt erfolgt und bei der die Zwei-Stufen-Theorie für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs maßgeblich ist.
Subvention: Vermögenswerte Zuwendungen des Staats an Privatpersonen, zumindest zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung zur Förderung eines öffentlichen Zwecks gewährt
- Voraussetzungen
- Geldwerter Vorteil
- Durch öffentliche Hand an Private
- Förderung öffentlichen Zwecks
- Ohne entsprechende Gegenleistung
- Beispiele
- Zinsgünstige Darlehen oder Kreditsicherung
- Realförderung: z.B. bevorzugte Berücksichtigung bei öffentlichen Vergaben oder Grundstücksveräußerung
- Verlorener Zuschuss: Von Bürger nicht zurückzuzahlen
- Nur Leistungen ohne Anspruch: Gewährung ist Ermessensentscheidung
- Gewährung regelmäßig durch begünstigenden Verwaltungsakt: z.B. Bewilligungsbescheid über Fördermittel
- Besonderheit bzgl. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei der Subventionsvergabe: Zwei-Stufen-Theorie greift
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Ziad T.
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