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Rechtsverordnung und Satzung
RechtsverordnungVerordnungRVOSatzungUntergesetzliche RechtsnormenUntergesetzliche Normen
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Was versteht man unter Rechtsverordnung und Satzung?
Merke
Rechtsverordnung und Satzung: Untergesetzliche Rechtsnormen der Exekutive mit Außenwirkung
- Interne Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung
- Rechtsverordnung (RVO): Gesetzliche Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen für weisungsgebundene Erfüllung übertragener Aufgaben; z.B. Polizeiverordnungen
- Erfordert hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung, Art. 80 I GG
- Satzung: Regelungsinstrument in weisungsfreien Selbstverwaltungsangelegenheiten
- Erfordert hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung, die Satzungsrecht eröffnet: z.B. kommunale Satzungshoheit der Gemeinde aus Art. 28 II GG
- Abgrenzung zur Verwaltungsvorschrift: Wenn Außenverbindlichkeit gewollt Satzung, wenn nur interne Ermessensrichtlinien Verwaltungsvorschrift
Sind Rechtsverordnungen und Satzungen vollstreckbar?
Merke
Keine Vollstreckbarkeit von Rechtsverordnung und Satzung
- Nicht unmittelbar vollstreckbar
- Bedarf der Konkretisierung durch Verwaltungsakt (vollstreckbar durch Verwaltungsvollstreckung)
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Nach welchem Schema wird die materielle Rechtmäßigkeit von Rechtsverordnung und Satzung geprüft?
Merke
Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit von Rechtsverordnung und Satzung Prüfungsschema
- Ermächtigungsgrundlage der Rechtsverordnung / Satzung in formellem Gesetz
- Formelle Voraussetzungen für die Rechtsverordnung / Satzung eingehalten
- Materielle Voraussetzungen für die Rechtsverordnung / Satzung
- Ermächtigungsgrundlage muss wesentliche Regelungen im Hinblick auf betroffene Grundrechte treffen
- Mit höherrangigem Recht vereinbar
Wie erfolgt die gerichtliche Kontrolle von Rechtsverordnungen und Satzungen?
Merke
Gerichtliche Kontrolle von Rechtsverordnung und Satzung
- Verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO: Rechtsschutz des Bürgers gegen Rechtsverordnung und Satzung
Wenn rechtswidrig Nichtanwendungskompetenz der Verwaltungsgerichte für Rechtsverordnungen und Satzungen, vgl. § 47 VwGO
- Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 I GG: Nur für formale nachkonstitutionelle Gesetze erforderlich und möglich
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