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Rechtsverordnung und Satzung

RechtsverordnungVerordnungRVOSatzungUntergesetzliche RechtsnormenUntergesetzliche Normen
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter Rechtsverordnung und Satzung?

Merke

Rechtsverordnung und Satzung: Untergesetzliche Rechtsnormen der Exekutive mit Außenwirkung

  • Interne Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung

  • Rechtsverordnung (RVO): Gesetzliche Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen für weisungsgebundene Erfüllung übertragener Aufgaben; z.B. Polizeiverordnungen
    • Erfordert hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung, Art. 80 I GG
  • Satzung: Regelungsinstrument in weisungsfreien Selbstverwaltungsangelegenheiten
    • Erfordert hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung, die Satzungsrecht eröffnet: z.B. kommunale Satzungshoheit der Gemeinde aus Art. 28 II GG
    • Abgrenzung zur Verwaltungsvorschrift: Wenn Außenverbindlichkeit gewollt Satzung, wenn nur interne Ermessensrichtlinien Verwaltungsvorschrift

Sind Rechtsverordnungen und Satzungen vollstreckbar?

Merke

Keine Vollstreckbarkeit von Rechtsverordnung und Satzung

  • Nicht unmittelbar vollstreckbar
  • Bedarf der Konkretisierung durch Verwaltungsakt (vollstreckbar durch Verwaltungsvollstreckung)
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Nach welchem Schema wird die materielle Rechtmäßigkeit von Rechtsverordnung und Satzung geprüft?

Merke

Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit von Rechtsverordnung und Satzung Prüfungsschema

  1. Ermächtigungsgrundlage der Rechtsverordnung / Satzung in formellem Gesetz
  2. Formelle Voraussetzungen für die Rechtsverordnung / Satzung eingehalten
  3. Materielle Voraussetzungen für die Rechtsverordnung / Satzung
    1. Ermächtigungsgrundlage muss wesentliche Regelungen im Hinblick auf betroffene Grundrechte treffen
    2. Mit höherrangigem Recht vereinbar

Wie erfolgt die gerichtliche Kontrolle von Rechtsverordnungen und Satzungen?

Merke

Gerichtliche Kontrolle von Rechtsverordnung und Satzung

  • Verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO: Rechtsschutz des Bürgers gegen Rechtsverordnung und Satzung

Wenn rechtswidrig Nichtanwendungskompetenz der Verwaltungsgerichte für Rechtsverordnungen und Satzungen, vgl. § 47 VwGO

  • Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 I GG: Nur für formale nachkonstitutionelle Gesetze erforderlich und möglich
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Ziad T.

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