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Realakt

Realakt
Aktualisiert vor 5 Monaten

Was ist ein Realakt und wie grenzt er sich vom Verwaltungsakt ab? Wie kann man sich dagegen zu Wehr setzen?

Der Realakt bezeichnet ein tatsächliches Verwaltungshandeln, das keine unmittelbare Rechtsfolge setzt, sondern lediglich tatsächliche Wirkungen entfaltet.

Damit unterscheidet sich der Realakt grundlegend vom Verwaltungsakt: Der Verwaltungsakt erfordert eine Regelung, ist also auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet. Beim Realakt fehlt genau dieses Regelungselement.

Beispiele für Realakte sind etwa die Erteilung einer Auskunft oder das Abschleppen eines Fahrzeugs, sofern darin keine eigenständige Regelung liegt. In diesen Fällen handelt die Verwaltung zwar, sie ordnet aber keine Rechtsfolge an, sondern bewirkt lediglich etwas Tatsächliches.

Weil der Realakt kein Verwaltungsakt ist, scheidet die Anfechtungsklage als Rechtsschutzmöglichkeit aus. Der Rechtsschutz gegen einen Realakt erfolgt insbesondere durch die allgemeine Leistungsklage oder die Feststellungsklage.

Der Realakt ist also tatsächliches Verwaltungshandeln ohne unmittelbare Rechtsfolge, gegen das man sich vor allem mit der allgemeinen Leistungsklage oder der Feststellungsklage zur Wehr setzen kann

Merke

Realakt: tatsächliches Verwaltungshandeln, das keine unmittelbare Rechtsfolge setzt, sondern lediglich tatsächliche Wirkungen entfaltet

  • Verwaltungsakt: Erfordert Regelung, ist also auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet

  • Rechtsschutz gegen Realakt: Insbesondere durch allgemeine Leistungsklage oder Feststellungsklage

Häufig gestellte Fragen

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Frage 1/1

Die Polizei lässt den verbotswidrig abgestellten Wagen des Autofahrers A abschleppen; eine gesonderte Anordnung ergeht nicht. A hält das Vorgehen für rechtswidrig und möchte gerichtlich dagegen vorgehen. Welche Aussagen treffen zu?

Das Abschleppen ist hier ein Realakt ohne unmittelbare Rechtsfolge.
A kann gegen das Abschleppen mit der Anfechtungsklage vorgehen.
In Betracht kommen allgemeine Leistungsklage oder Feststellungsklage.
Das Abschleppen ist ein Verwaltungsakt.

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