Auszug
- Öffentliches Recht
- Staatsorganisationsrecht
- Staatsstrukturprinzipien
Rechtsstaatsprinzip: Effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG
Effektiver RechtsschutzGebot des effektiven Rechtsschutzes
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Rechtsstaatsprinzip: Effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG
Gebot des effektiven Rechtsschutzes durch Gerichte, Art. 19 IV GG: Jeder, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, das Recht hat, ein Gericht anzurufen
- Gegen Maßnahmen der Exekutive: Nicht gegen Gesetzgebung und gegen Rechtsprechung
- „Öffentliche Gewalt“-Begriff des Art. 93 I Nr. 4a GG: Dort sind alle drei Gewalten umfasst wegen Art. 1 III GG
Auch vorläufiger Rechtsschutz und vorbeugender Rechtsschutz
2.Wiederholen
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Frage
Was versteht man unter dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Bürger B erfährt, dass ein Verwaltungsakt ihn in seinen Rechten verletzt und möchte dagegen vorgehen. Welche Aussagen sind korrekt?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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