- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Aufhebung von Verwaltungsakten, §§ 48, 49 VwVfG
AufhebungAufhebung von VerwaltungsaktenAufhebung des Verwaltungsakts
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Aufhebung von Verwaltungsakten, §§ 48, 49 VwVfG
Aufhebung ist Ermessensentscheidung: Steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde („kann“-Vorschriften in §§ 48, 49 VwVfG)
- Abwägung zwischen Folgen der Rücknahme für Betroffenen und öffentlichem Interesse an rechtmäßigem Verwaltungshandeln
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Muss die Behörde Verwaltungsakte aufheben, wenn sie z.B. rechtswidrig sind?
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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