Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Urkundendelikte
Urkundenfälschung: Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunde, § 267 I Var. 3 StGB
UrkundenfälschungGebrauch unechter oder verfälschter Urkunde
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Urkundenfälschung: Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunde, § 267 I Var. 3 StGB
Konkurrenz zwischen Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunde, § 267 I Var. 3 StGB, Verfälschen echter Urkunde gem. § 267 I Var. 2 StGB und Herstellung unechter Urkunde gem. § 267 I Var. 1 StGB
- Wenn Urkunde hergestellt bzw. verfälscht und dann im Rechtsverkehr gebraucht
- Konkurrenzverhältnis abhängig von geplantem Gebrauch
- Bei Herstellung / Verfälschen bestimmter Gebrauch geplant
- Einheitliche Tat: Handlungseinheit mit Gesamtvorsatz
- Nur auf Gebrauch abzustellen, weil Verfälschen bzw. Herstellen nur Vorbereitungshandlungen darstellen
- Nur in allgemeinen Umrissen geplant: Tateinheit, § 52 StGB
- Nicht geplant, sondern nachträglicher Entschluss: Tatmehrheit, § 53 StGB
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