- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Beweisführung im Strafverfahren
Wahlfeststellung
1.Verstehen
Wahlfeststellung
Wahlfeststellung: Fall, in dem feststeht, dass der Täter eine von zwei Taten verwirklicht hat, aber unklar bleibt, welchen Tatbestand genau (echte Wahlfeststellung) oder durch welche konkrete Handlung genau (unechte Wahlfeststellung)
- Voraussetzungen der Wahlfeststellung
- Unaufklärbarer Sachverhalt: Unklarer Geschehensablauf; nicht auflösbare Zweifel auch bei Ausschöpfung sämtlicher prozessualer Erkenntnismittel
- Aber Täter hat sicher eine von zwei Taten begangen: Bei jedem unterstellten Geschehensablauf ist ein Straftatbestand erfüllt
- Alternative Kausalität, wenn aufgeklärter Sachverhalt, nach dem mehreren Handlungen jede für sich kausal wären (⇨ alle als kausal behandelt)
- Die Wahlfeststellung ist eine Ausnahme vom in dubio pro reo-Grundsatz: Bei strikter Anwendung des Grundsatzes müsste Täter wechselseitig für beide Taten freigesprochen werden, das wäre aber unbillig; zur Vermeidung dieser Unbilligkeit wird nach h.M. eine Wahlfeststellung vorgenommen
- Durch Vornahme einer Wahlfeststellung kann Täter ggf. dennoch bestraft werden für eine der beiden Taten
- Echte Wahlfeststellung: Verurteilung wahlweise nach dem einen oder dem anderen Tatbestand (Tatbestandsalternativität)
- Unechte Wahlfeststellung: Verurteilung nach dem einen oder dem anderen Sachverhalt (Tatsachenalternativität)
- Getrennte Prüfung aller Alternativen unter eigenen Überschriften: z.B. zunächst erster Obersatz („Unterstellt dass Tatsache X wahr ist…“, dann zweiter Obersatz („Unterstellt dass Tatsache Y wahr ist…“)
2.Wiederholen
Was versteht man unter einer Wahlfeststellung und unter welchen Voraussetzungen kann sie vorgenommen werden?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T wird verdächtigt, entweder ein Auto gestohlen oder gestohlenes Auto erworben zu haben. Trotz umfassender Ermittlungen bleibt unklar, welche Tat er beging. Bei ihm wird das Auto gefunden. Welche Aussagen treffen zu?
T schlägt O und bringt ihm schmerzhafte Prellungen bei. Ermittlungen ergeben nicht, ob er mit einen Schlagstock oder nur sehr hart mit der Faust zugeschlagen hat. Welche Aussagen sind richtig?
T ist wissentlich mit HIV infiziert und hat mit O viermal ungeschützten Geschlechtsverkehr. O infiziert sich, aber nicht aufklärbar ist, bei welchem Akt die Ansteckung erfolgte. Welche Aussagen treffen zu?
T wird verdächtigt, ein Gemälde entweder selbst gestohlen oder das bereits gestohlene Gemälde angekauft zu haben. Sicher ist, dass T das Gemälde später an K verkauft hat. Unklar bleibt, ob T am ursprünglichen Diebstahl beteiligt war. Welche Aussagen sind richtig?
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