Auszug
- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Beweisführung im Strafverfahren
Wahlfeststellung
Wahlfeststellung
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Wahlfeststellung
Wahlfeststellung: Fall, in dem feststeht, dass der Täter eine von zwei Taten verwirklicht hat, aber unklar bleibt, welchen Tatbestand genau (echte Wahlfeststellung) oder durch welche konkrete Handlung genau (unechte Wahlfeststellung)
- Voraussetzungen der Wahlfeststellung
- Unaufklärbarer Sachverhalt: Unklarer Geschehensablauf; nicht auflösbare Zweifel auch bei Ausschöpfung sämtlicher prozessualer Erkenntnismittel
- Aber Täter hat sicher eine von zwei Taten begangen: Bei jedem unterstellten Geschehensablauf ist ein Straftatbestand erfüllt
- Alternative Kausalität, wenn aufgeklärter Sachverhalt, nach dem mehreren Handlungen jede für sich kausal wären (⇨ alle als kausal behandelt)
- Die Wahlfeststellung ist eine Ausnahme vom in dubio pro reo-Grundsatz: Bei strikter Anwendung des Grundsatzes müsste Täter wechselseitig für beide Taten freigesprochen werden, das wäre aber unbillig; zur Vermeidung dieser Unbilligkeit wird nach h.M. eine Wahlfeststellung vorgenommen
- Durch Vornahme einer Wahlfeststellung kann Täter ggf. dennoch bestraft werden für eine der beiden Taten
- Echte Wahlfeststellung: Verurteilung wahlweise nach dem einen oder dem anderen Tatbestand (Tatbestandsalternativität)
- Unechte Wahlfeststellung: Verurteilung nach dem einen oder dem anderen Sachverhalt (Tatsachenalternativität)
- Getrennte Prüfung aller Alternativen unter eigenen Überschriften: z.B. zunächst erster Obersatz („Unterstellt dass Tatsache X wahr ist…“, dann zweiter Obersatz („Unterstellt dass Tatsache Y wahr ist…“)
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