Hehlerei, § 259 I StGB

Hehlerei

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Hehlerei, § 259 I StGB

Voraussetzungen der Hehlerei

  1. Objektiver Tatbestand
    1. Taugliches Hehlereiobjekt: Sache, die anderer erlangt hat durch rechtswidrige Tat gegen fremdes Vermögen
      • Ersatzhehlerei straflos: Mit z.B. gestohlenem Geld erworbene Sache verschafft
      • z.B. auch durch Hehlerei erlangte Sache Hehlereiobjekt
      • Täter (auch Mittäter) der Vortat keine Hehler
        • Eselsbrücke: „Der Stehler ist niemals der Hehler
    2. Tathandlung Ankauf, sich oder Dritten verschaffen, Absetzen oder Absetzen helfen
  2. Subjektiver Tatbestand
    1. Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
    2. Bereicherungsabsicht: Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen; wie beim Betrug (allerdings im Gegensatz zum Betrug nicht darüber hinaus Rechtswidrigkeit und Stoffgleichheit erforderlich)

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Frage

Was sind die Voraussetzungen der Hehlerei?

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Frage 1

D stiehlt dem O einen Laptop und verkauft diesen an den Hehler X. T kauft den Laptop anschließend von X. T weiß, dass der Laptop ursprünglich gestohlen wurde, und plant, ihn gewinnbringend an einen Freund weiterzuverkaufen. Welche Aussagen treffen zu?

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Frage 2

T und D brechen gemeinsam bei O ein und stehlen Schmuck. T nimmt den Schmuck an sich und verkauft ihn später allein an einen unwissenden Dritten, um den gesamten Erlös für sich zu behalten. Welche Aussagen treffen zu?

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Frage 3

D stiehlt dem O 1.000 € Bargeld. Von diesem Geld kauft D regulär im Laden ein teures Fahrrad. T kauft dem D das Fahrrad ab, obwohl er weiß, dass es mit dem gestohlenen Geld bezahlt wurde, um es mit Gewinn weiterzuverkaufen. Welche Aussagen treffen zu?

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