Auszug
- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Diebstahl und ähnliche Delikte
Hehlerei, § 259 I StGB
Hehlerei
1.Verstehen
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Hehlerei, § 259 I StGB
Voraussetzungen der Hehlerei
- Objektiver Tatbestand
- Taugliches Hehlereiobjekt: Sache, die anderer erlangt hat durch rechtswidrige Tat gegen fremdes Vermögen
- Ersatzhehlerei straflos: Mit z.B. gestohlenem Geld erworbene Sache verschafft
- z.B. auch durch Hehlerei erlangte Sache Hehlereiobjekt
- Täter (auch Mittäter) der Vortat keine Hehler
- Eselsbrücke: „Der Stehler ist niemals der Hehler“
- Tathandlung Ankauf, sich oder Dritten verschaffen, Absetzen oder Absetzen helfen
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale
- Bereicherungsabsicht: Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen; wie beim Betrug (allerdings im Gegensatz zum Betrug nicht darüber hinaus Rechtswidrigkeit und Stoffgleichheit erforderlich)
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