Auszug
- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Diebstahl und ähnliche Delikte
Diebstahl, § 242 I StGB
Reichweite des SachwertbegriffsSachwertbegriff
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Diebstahl, § 242 I StGB
Enteignung auch durch Verlust des Sachwerts (wenn physische Substanz erhalten bleibt): z.B. wenn EC-Karte genommen, um damit Geld abzuheben und Karte anschließend zurückgegeben
- Reichweite des Sachwertbegriffs umstritten
- Extensiver Sachwertbegriff: Unter Verwendung der Sache zu erzielender Wert („lucrum ex negotio cum re“) maßgeblich, da wirtschaftlicher Wert ⇨ Enteignungsvorsatz
- h.M., restriktiver Sachwertbegriff: Nur in Sache selbst verkörperter Wert („lucrum ex re“) maßgeblich
- Eigentumsdelikte schützen (im Gegensatz zu Vermögens- bzw. Bereicherungsdelikten) nur Verfügungsgewalt über Sache, nicht Vermögens als Ganzes
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Wie weit reicht der Sachwertbegriff im Rahmen des Enteignungsvorsatzes?
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