- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
Wiederholende VerfügungZweitbescheid
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Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
Wiederholende Verfügung und Zweitbescheid
- Wiederholende Verfügung: Bloße Bezugnahme auf zuvor ergangenen Verwaltungsakt; Keine erneute Regelung, keine erneute Prüfung
- Anfechtung zuvor ergangenen Verwaltungsakts erforderlich: Unmöglich, wenn bereits bestandskräftig
- Bei bestandskräftigem Verwaltungsakt nur Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 VwVfG möglich mit Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 51 V VwVfG)
- Zweitbescheid: Neuer Verwaltungsakt mit inhaltlich gleichlautender neuer Sachentscheidung (ggf. unter Aufhebung des vorherigen Verwaltungsakts); erneute Prüfung der Voraussetzungen für Verwaltungsakt-Erlass
- Zweitbescheid ersetzt ersten Verwaltungsakt
- Isolierte Anfechtung des Zweitbescheids ausreichend
- Kombination möglich: z.B. Flächenmäßige Erweiterung für Aufenthaltsverbot enthält nach Auslegung („Ergänzung und Neubekanntmachung“) nur Regelung hinsichtlich der Erweiterungsfläche; im Übrigen nur wiederholende Verfügung (z.B. nicht mehr gesamtes Aufenthaltsverbot anfechtbar, wenn erste Verfügung bestandskräftig)
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