Verwaltungsakt, § 35 VwVfG

Wiederholende VerfügungZweitbescheid

1.
Verstehen

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Verwaltungsakt, § 35 VwVfG

Wiederholende Verfügung und Zweitbescheid

  • Wiederholende Verfügung: Bloße Bezugnahme auf zuvor ergangenen Verwaltungsakt; Keine erneute Regelung, keine erneute Prüfung
    • Anfechtung zuvor ergangenen Verwaltungsakts erforderlich: Unmöglich, wenn bereits bestandskräftig
    • Bei bestandskräftigem Verwaltungsakt nur Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 VwVfG möglich mit Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 51 V VwVfG)
  • Zweitbescheid: Neuer Verwaltungsakt mit inhaltlich gleichlautender neuer Sachentscheidung (ggf. unter Aufhebung des vorherigen Verwaltungsakts); erneute Prüfung der Voraussetzungen für Verwaltungsakt-Erlass
    • Zweitbescheid ersetzt ersten Verwaltungsakt
    • Isolierte Anfechtung des Zweitbescheids ausreichend
  • Kombination möglich: z.B. Flächenmäßige Erweiterung für Aufenthaltsverbot enthält nach Auslegung („Ergänzung und Neubekanntmachung“) nur Regelung hinsichtlich der Erweiterungsfläche; im Übrigen nur wiederholende Verfügung (z.B. nicht mehr gesamtes Aufenthaltsverbot anfechtbar, wenn erste Verfügung bestandskräftig)

2.
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