- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
Was versteht man unter Verwaltungsakt, Bescheid und Verfügung?
Verwaltungsakt (VA), § 35 VwVfG: Jede hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung
- Bescheid: Äußere Erscheinungsform eines schriftlichen Verwaltungsakts; z.B. Ablehnungsbescheid, Bewilligungsbescheid
- Verfügung: Besonderer Verwaltungsakt, der Gebot oder Verbot errichtet; z.B. baurechtliche Abrissverfügung verpflichtet Adressat zum Abriss eines Gebäudes
Wann liegt ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG vor?
Tatbestandsmerkmale des Verwaltungsakts
- Maßnahme einer Behörde: Verhalten mit Erklärungsgehalt, das einer Behörde zurechenbar ist
- Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
- Regelung: Behördliche Maßnahme auf Setzung von Rechtsfolge gerichtet; z.B. „Genehmigung wird erteilt“
- Bei Bezug auf bestehende Rechtslage Abgrenzung von bloßer Mitteilung (≠ Regelung) und feststellendem Verwaltungsakt analog §§ 133, 157 BGB nach objektiv erkennbarer Absicht der Behörde
- Realakt: Rein tatsächliches Handeln ohne Regelungsqualität
- Einzelfall: Personenkreis individuell (≠ generell) bestimmbar; Sachverhalt konkret (≠ abstrakt) geregelt; keine abstrakt-generelle Regelung (nur durch Rechtsnorm)
- Gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen: Immer, wenn anderer Wirkungskreis betroffen werden soll; nicht Wirkung maßgeblich, sondern objektive Zielrichtung; z.B. bei Beamten Abgrenzung nach Betroffenheit in persönlicher Rechtsstellung oder Amtsstellung
- Verwaltungsinterna: Regelungen zwischen Behörden, insb. Weisungen
- Regelungen aber ausnahmsweise auf Außenwirkung gerichtet, wenn nicht innerhalb des hierarchischen Verwaltungsaufbaus, insb. Weisungen an Gemeinden in Selbstverwaltungsangelegenheiten
- Rein tatsächliche Außenwirkung, z.B. Zustimmung weiterer Behörde bei mehrstufigem Verwaltungsakt wirkt sich auch auf Bürger aus
- Formulierungsbeispiel wenn unproblematisch: „Die Gewerbeuntersagung stellt einen Verwaltungsakt i.S.d.. § 35 LVwVfG dar, da das Landratsamt einen Einzelfall mit Außenwirkung hoheitlich regelt.“
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In welchen Fällen liegt ein Verwaltungsakt unabhängig der Voraussetzungen des § 35 VwVfG vor?
Formeller Verwaltungsakt: Auch wenn materiell Voraussetzungen des § 35 VwVfG nicht erfüllt kann Verwaltungsakt vorliegen aufgrund äußerer Form ⇨ z.B. trotzdem Anfechtungsklage statthaft (effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG)
- Bezeichnung als „Verfügung“ oder „Anordnung“
- Enthält Handlungsanordnungen, evtl. mit Fristsetzung
- Aufbau des Schreibens: Insb. Verfügungssatz
- Enthält Rechtsbehelfsbelehrung
Muss ein Verwaltungsakt immer gegenüber konkret bestimmten Adressaten ergehen?
Verwaltungsakt und Allgemeinverfügung
- Verwaltungsakt gegenüber bestimmten Adressaten, § 35 1 VwVfG
- Konkret-individuell: Regelung eines bestimmten Einzelfalls gegenüber bestimmten Adressaten; z.B. Bescheid zur Baugenehmigung für „Klaus Müller“ auf Grundstück X
- Abstrakt-individuell: Regelung mehrerer gleichgelagerte Fälle gegenüber bestimmtem Adressat; z.B. „Klaus Müller“ hat bei allen künftigen Chemielieferungen die Sicherheitsnorm DIN XYZ einzuhalten.
- Allgemeinverfügung, § 35 2 VwVfG: Verwaltungsakt, der an mehrere nicht individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist, die nach allgemeinen Merkmalen bestimmt oder bestimmbar sind; z.B. allen Besuchern des Stadtparks ist das Grillen verboten
- Konkret-generell: Regelung eines bestimmten Sachverhalts, die sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet, die bestimmte Merkmale erfüllen
- Adressatenbezogene, sachbezogene und allgemeinheitsbezogene Allgemeinverfügung
- Adressatenbezogen, § 35 2 Var. 1 VwVfG: An eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmbare Personengruppe (z.B. Versammlungsverbot für alle Teilnehmer einer bestimmten Demonstration)
- Sachbezogen (dinglich), § 35 2 Var. 2 VwVfG: Betrifft eine öffentliche Sache, deren Nutzung geregelt wird (z.B. Sperrung einer Straße); insb. Widmung öffentlicher Sache
- Allgemeinheitsbezogen, § 35 2 Var. 3 VwVfG: Betrifft die Allgemeinheit (z.B. Verbot des Betretens bestimmter Gebiete)
- Verhältnismäßigkeit von Allgemeinverfügungen problematisch
Welche Anforderungen gelten für die Verhältnismäßigkeit von Allgemeinverfügungen?
Verhältnismäßigkeit von Allgemeinverfügungen
- Verzicht auf Einzelfallprüfung führt zu Verallgemeinerung: Verhältnismäßigkeit dadurch problematisch
- Daher Wirkungs- und Verantwortlichkeitszusammenhang erforderlich: Darf nur an Störer gerichtet sein
- z.B. „Personen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild der Punk-Szene zuzuordnen sind“ sind nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verhaltensstörer
- z.B. Aufenthaltsverbot für Prostituierte in Prostitutions-Sperrgebiet muss auch Zweck des Aufenthalts berücksichtigen (Einkaufen oder Restaurantbesuch zu verbieten wäre unverhältnismäßig)
- Je intensiver Eingriff, desto höher Bestimmtheitsanforderungen
Wann ist ein Verwaltungsakt belastend oder begünstigend?
Belastender Verwaltungsakt und begünstigender Verwaltungsakt
- Belastend, wenn der Verwaltungsakt Pflichten begründet oder Rechte entzieht (z.B. Entzug der Fahrerlaubnis, Rücknahme eines Zuschusses).
- Begünstigend, wenn er ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil verleiht (z.B. Genehmigung, Bewilligung)
- Maßstab grds. nach objektiver Rechtsfolge
- Aber ausnahmsweise aus subjektiver Sicht des Betroffenen, wenn für Behörde erkennbar (z.B. auch Ausmusterung belastend, wenn Berufswunsch Soldat)
Was versteht man unter wiederholender Verfügung und Zweitbescheid?
Wiederholende Verfügung und Zweitbescheid
- Wiederholende Verfügung: Bloße Bezugnahme auf zuvor ergangenen Verwaltungsakt; Keine erneute Regelung, keine erneute Prüfung
- Anfechtung zuvor ergangenen Verwaltungsakts erforderlich: Unmöglich, wenn bereits bestandskräftig
- Bei bestandskräftigem Verwaltungsakt nur Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 VwVfG möglich mit Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 51 V VwVfG)
- Zweitbescheid: Neuer Verwaltungsakt mit inhaltlich gleichlautender neuer Sachentscheidung (ggf. unter Aufhebung des vorherigen Verwaltungsakts); erneute Prüfung der Voraussetzungen für Verwaltungsakt-Erlass
- Zweitbescheid ersetzt ersten Verwaltungsakt
- Isolierte Anfechtung des Zweitbescheids ausreichend
- Kombination möglich: z.B. Flächenmäßige Erweiterung für Aufenthaltsverbot enthält nach Auslegung („Ergänzung und Neubekanntmachung“) nur Regelung hinsichtlich der Erweiterungsfläche; im Übrigen nur wiederholende Verfügung (z.B. nicht mehr gesamtes Aufenthaltsverbot anfechtbar, wenn erste Verfügung bestandskräftig)
Was versteht man unter einem mehrstufigen Verwaltungsakt?
Mehrstufiger Verwaltungsakt: Verwaltungsakt, an dessen Erlass mehrere Behörden beteiligt sind, wobei nur eine Behörde nach außen tätig wird
- Wahrnehmungsbehörde erlässt den Verwaltungsakt (z.B. Baugenehmigung von Baubehörde), aber intern mehrere Behörden beteiligt (z.B. Baubehörde braucht Zustimmung von Denkmalschutzbehörde)
- Beteiligung der anderen Behörden Verwaltungsinterna ohne rechtliche Außenwirkung
- Klage richtet sich ausschließlich gegen Wahrnehmungsbehörde: Auf eigentliches Begehr klagen, betreffend den mehrstufigen Verwaltungsakt (z.B. nicht auf Zustimmung der Denkmalschutzbehörde, sondern Baugenehmigung der Baubehörde)
Was versteht man unter einem mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt?
Mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt: Darf nur bei Mitwirkung des Betroffenen ergehen, z.B. Baugenehmigung erfordert Bauantrag
Was versteht man unter einem zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt?
Zustimmungsbedürftiger Verwaltungsakt: Verwaltungsakt, dessen Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit von der Zustimmung des Betroffenen abhängt; z.B. Zustimmung des Beamten zur Versetzung erforderlich gem. § 28 II BBG
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Ziad T.
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