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Verwaltungsakt, § 35 VwVfG

VerwaltungsaktBescheidVerfügungRegelungEinzelfallEinzelfallregelungFormeller Verwaltungsakt
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter Verwaltungsakt, Bescheid und Verfügung?

Merke

Verwaltungsakt (VA), § 35 VwVfG: Jede hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung

  • Bescheid: Äußere Erscheinungsform eines schriftlichen Verwaltungsakts; z.B. Ablehnungsbescheid, Bewilligungsbescheid
  • Verfügung: Besonderer Verwaltungsakt, der Gebot oder Verbot errichtet; z.B. baurechtliche Abrissverfügung verpflichtet Adressat zum Abriss eines Gebäudes

Wann liegt ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG vor?

Merke

Tatbestandsmerkmale des Verwaltungsakts

  1. Maßnahme einer Behörde: Verhalten mit Erklärungsgehalt, das einer Behörde zurechenbar ist
  2. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
  3. Regelung: Behördliche Maßnahme auf Setzung von Rechtsfolge gerichtet; z.B. „Genehmigung wird erteilt
    • Bei Bezug auf bestehende Rechtslage Abgrenzung von bloßer Mitteilung (≠ Regelung) und feststellendem Verwaltungsakt analog §§ 133, 157 BGB nach objektiv erkennbarer Absicht der Behörde
    • Realakt: Rein tatsächliches Handeln ohne Regelungsqualität
  4. Einzelfall: Personenkreis individuell (≠ generell) bestimmbar; Sachverhalt konkret (≠ abstrakt) geregelt; keine abstrakt-generelle Regelung (nur durch Rechtsnorm)
  5. Gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen: Immer, wenn anderer Wirkungskreis betroffen werden soll; nicht Wirkung maßgeblich, sondern objektive Zielrichtung; z.B. bei Beamten Abgrenzung nach Betroffenheit in persönlicher Rechtsstellung oder Amtsstellung
    • Verwaltungsinterna: Regelungen zwischen Behörden, insb. Weisungen
      • Regelungen aber ausnahmsweise auf Außenwirkung gerichtet, wenn nicht innerhalb des hierarchischen Verwaltungsaufbaus, insb. Weisungen an Gemeinden in Selbstverwaltungsangelegenheiten
    • Rein tatsächliche Außenwirkung, z.B. Zustimmung weiterer Behörde bei mehrstufigem Verwaltungsakt wirkt sich auch auf Bürger aus
  • Formulierungsbeispiel wenn unproblematisch: „Die Gewerbeuntersagung stellt einen Verwaltungsakt i.S.d.. § 35 LVwVfG dar, da das Landratsamt einen Einzelfall mit Außenwirkung hoheitlich regelt.
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In welchen Fällen liegt ein Verwaltungsakt unabhängig der Voraussetzungen des § 35 VwVfG vor?

Merke

Formeller Verwaltungsakt: Auch wenn materiell Voraussetzungen des § 35 VwVfG nicht erfüllt kann Verwaltungsakt vorliegen aufgrund äußerer Form ⇨ z.B. trotzdem Anfechtungsklage statthaft (effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG)

  • Bezeichnung als „Verfügung“ oder „Anordnung
  • Enthält Handlungsanordnungen, evtl. mit Fristsetzung
  • Aufbau des Schreibens: Insb. Verfügungssatz
  • Enthält Rechtsbehelfsbelehrung

Muss ein Verwaltungsakt immer gegenüber konkret bestimmten Adressaten ergehen?

Merke

Verwaltungsakt und Allgemeinverfügung

  • Verwaltungsakt gegenüber bestimmten Adressaten, § 35 1 VwVfG
    • Konkret-individuell: Regelung eines bestimmten Einzelfalls gegenüber bestimmten Adressaten; z.B. Bescheid zur Baugenehmigung für „Klaus Müller“ auf Grundstück X
    • Abstrakt-individuell: Regelung mehrerer gleichgelagerte Fälle gegenüber bestimmtem Adressat; z.B. „Klaus Müller“ hat bei allen künftigen Chemielieferungen die Sicherheitsnorm DIN XYZ einzuhalten.
  • Allgemeinverfügung, § 35 2 VwVfG: Verwaltungsakt, der an mehrere nicht individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist, die nach allgemeinen Merkmalen bestimmt oder bestimmbar sind; z.B. allen Besuchern des Stadtparks ist das Grillen verboten
    • Konkret-generell: Regelung eines bestimmten Sachverhalts, die sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet, die bestimmte Merkmale erfüllen
    • Adressatenbezogene, sachbezogene und allgemeinheitsbezogene Allgemeinverfügung
      • Adressatenbezogen, § 35 2 Var. 1 VwVfG: An eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmbare Personengruppe (z.B. Versammlungsverbot für alle Teilnehmer einer bestimmten Demonstration)
      • Sachbezogen (dinglich), § 35 2 Var. 2 VwVfG: Betrifft eine öffentliche Sache, deren Nutzung geregelt wird (z.B. Sperrung einer Straße); insb. Widmung öffentlicher Sache
      • Allgemeinheitsbezogen, § 35 2 Var. 3 VwVfG: Betrifft die Allgemeinheit (z.B. Verbot des Betretens bestimmter Gebiete)
    • Verhältnismäßigkeit von Allgemeinverfügungen problematisch

Welche Anforderungen gelten für die Verhältnismäßigkeit von Allgemeinverfügungen?

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Verhältnismäßigkeit von Allgemeinverfügungen

  • Verzicht auf Einzelfallprüfung führt zu Verallgemeinerung: Verhältnismäßigkeit dadurch problematisch
  • Daher Wirkungs- und Verantwortlichkeitszusammenhang erforderlich: Darf nur an Störer gerichtet sein
    • z.B. „Personen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild der Punk-Szene zuzuordnen sind“ sind nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verhaltensstörer
    • z.B. Aufenthaltsverbot für Prostituierte in Prostitutions-Sperrgebiet muss auch Zweck des Aufenthalts berücksichtigen (Einkaufen oder Restaurantbesuch zu verbieten wäre unverhältnismäßig)
  • Je intensiver Eingriff, desto höher Bestimmtheitsanforderungen

Wann ist ein Verwaltungsakt belastend oder begünstigend?

Merke

Belastender Verwaltungsakt und begünstigender Verwaltungsakt

  • Belastend, wenn der Verwaltungsakt Pflichten begründet oder Rechte entzieht (z.B. Entzug der Fahrerlaubnis, Rücknahme eines Zuschusses).
  • Begünstigend, wenn er ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil verleiht (z.B. Genehmigung, Bewilligung)
  • Maßstab grds. nach objektiver Rechtsfolge
    • Aber ausnahmsweise aus subjektiver Sicht des Betroffenen, wenn für Behörde erkennbar (z.B. auch Ausmusterung belastend, wenn Berufswunsch Soldat)

Was versteht man unter wiederholender Verfügung und Zweitbescheid?

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Wiederholende Verfügung und Zweitbescheid

  • Wiederholende Verfügung: Bloße Bezugnahme auf zuvor ergangenen Verwaltungsakt; Keine erneute Regelung, keine erneute Prüfung
    • Anfechtung zuvor ergangenen Verwaltungsakts erforderlich: Unmöglich, wenn bereits bestandskräftig
    • Bei bestandskräftigem Verwaltungsakt nur Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 VwVfG möglich mit Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 51 V VwVfG)
  • Zweitbescheid: Neuer Verwaltungsakt mit inhaltlich gleichlautender neuer Sachentscheidung (ggf. unter Aufhebung des vorherigen Verwaltungsakts); erneute Prüfung der Voraussetzungen für Verwaltungsakt-Erlass
    • Zweitbescheid ersetzt ersten Verwaltungsakt
    • Isolierte Anfechtung des Zweitbescheids ausreichend
  • Kombination möglich: z.B. Flächenmäßige Erweiterung für Aufenthaltsverbot enthält nach Auslegung („Ergänzung und Neubekanntmachung“) nur Regelung hinsichtlich der Erweiterungsfläche; im Übrigen nur wiederholende Verfügung (z.B. nicht mehr gesamtes Aufenthaltsverbot anfechtbar, wenn erste Verfügung bestandskräftig)

Was versteht man unter einem mehrstufigen Verwaltungsakt?

Merke

Mehrstufiger Verwaltungsakt: Verwaltungsakt, an dessen Erlass mehrere Behörden beteiligt sind, wobei nur eine Behörde nach außen tätig wird

  • Wahrnehmungsbehörde erlässt den Verwaltungsakt (z.B. Baugenehmigung von Baubehörde), aber intern mehrere Behörden beteiligt (z.B. Baubehörde braucht Zustimmung von Denkmalschutzbehörde)
  • Beteiligung der anderen Behörden Verwaltungsinterna ohne rechtliche Außenwirkung
  • Klage richtet sich ausschließlich gegen Wahrnehmungsbehörde: Auf eigentliches Begehr klagen, betreffend den mehrstufigen Verwaltungsakt (z.B. nicht auf Zustimmung der Denkmalschutzbehörde, sondern Baugenehmigung der Baubehörde)

Was versteht man unter einem mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt?

Merke

Mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt: Darf nur bei Mitwirkung des Betroffenen ergehen, z.B. Baugenehmigung erfordert Bauantrag

Was versteht man unter einem zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt?

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Zustimmungsbedürftiger Verwaltungsakt: Verwaltungsakt, dessen Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit von der Zustimmung des Betroffenen abhängt; z.B. Zustimmung des Beamten zur Versetzung erforderlich gem. § 28 II BBG

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