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Verwaltungsakt, § 35 VwVfG

VerwaltungsaktBescheidVerfügungRegelungEinzelfallEinzelfallregelungFormeller Verwaltungsakt
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter Verwaltungsakt, Bescheid und Verfügung?

Der Verwaltungsakt ist in § 35 VwVfG legaldefiniert als jede hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung. Er ist damit die zentrale Handlungsform der Verwaltung gegenüber dem Bürger.

Zwei Begriffe begegnen dir im Zusammenhang mit dem Verwaltungsakt immer wieder: der Bescheid und die Verfügung. Der Bescheid bezeichnet die äußere Erscheinungsform eines schriftlichen Verwaltungsakts. Wenn die Behörde dir also einen Verwaltungsakt in Schriftform zukommen lässt, spricht man von einem Bescheid. Beispiele sind der Ablehnungsbescheid, mit dem etwa ein Antrag auf eine Baugenehmigung abgelehnt wird, oder der Bewilligungsbescheid, mit dem eine beantragte Leistung gewährt wird.

Die Verfügung hingegen ist ein besonderer Verwaltungsakt, der ein Gebot oder ein Verbot errichtet. Sie verpflichtet den Adressaten also zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Ein Beispiel ist die baurechtliche Abrissverfügung, die den Adressaten zum Abriss eines Gebäudes verpflichtet.

Der Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG ist also jede hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung, wobei seine schriftliche Form als Bescheid und seine ge- oder verbietende Ausprägung als Verfügung bezeichnet wird.

Merke

Verwaltungsakt (VA), § 35 VwVfG: Jede hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung

  • Bescheid: Äußere Erscheinungsform eines schriftlichen Verwaltungsakts; z.B. Ablehnungsbescheid, Bewilligungsbescheid
  • Verfügung: Besonderer Verwaltungsakt, der Gebot oder Verbot errichtet; z.B. baurechtliche Abrissverfügung verpflichtet Adressat zum Abriss eines Gebäudes

Wann liegt ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG vor?

Die Legaldefinition des Verwaltungsakts in § 35 VwVfG lässt sich in fünf Tatbestandsmerkmale aufgliedern, die kumulativ vorliegen müssen. Das Prüfungsschema hat folgende Voraussetzungen:

Erstens muss eine Maßnahme einer Behörde vorliegen. Damit ist ein Verhalten mit Erklärungsgehalt gemeint, das einer Behörde zurechenbar ist. Es braucht also irgendeine Form von Äußerung, die der Behörde als deren Handlung zugeordnet werden kann.

Zweitens muss diese Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ergehen. Die Behörde muss also gerade in ihrer Funktion als Trägerin hoheitlicher Gewalt handeln und nicht etwa privatrechtlich tätig werden.

Drittens muss eine Regelung vorliegen. Eine Regelung ist gegeben, wenn die behördliche Maßnahme auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist, zum Beispiel wenn die Behörde erklärt: „Die Genehmigung wird erteilt." Schwierig wird es, wenn sich die Maßnahme auf eine bereits bestehende Rechtslage bezieht. Dann muss zwischen einer bloßen Mitteilung, die keine Regelung darstellt, und einem feststellenden Verwaltungsakt abgegrenzt werden. Diese Abgrenzung erfolgt analog §§ 133, 157 BGB nach der objektiv erkennbaren Absicht der Behörde. Teilt die Behörde lediglich eine bestehende Rechtslage mit, ohne selbst eine verbindliche Feststellung treffen zu wollen, fehlt es an der Regelungsqualität. Will sie hingegen die Rechtslage verbindlich feststellen, liegt ein feststellender Verwaltungsakt vor. Abzugrenzen ist die Regelung ferner vom Realakt. Der Realakt ist ein rein tatsächliches Handeln ohne Regelungsqualität, etwa das Abschleppen eines Fahrzeugs als bloßer Vollzugsvorgang oder die Auszahlung eines Geldbetrags.

Viertens muss ein Einzelfall geregelt werden. Das bedeutet, dass der betroffene Personenkreis individuell und nicht generell bestimmbar sein muss und der geregelte Sachverhalt konkret und nicht abstrakt sein darf. Eine abstrakt-generelle Regelung, die sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet und eine unbestimmte Vielzahl von Fällen erfasst, kann nur durch eine Rechtsnorm getroffen werden, nicht durch einen Verwaltungsakt.

Fünftens muss die Maßnahme auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sein. Außenwirkung liegt immer dann vor, wenn ein anderer Wirkungskreis betroffen werden soll als der der handelnden Behörde. Maßgeblich ist dabei nicht die tatsächliche Wirkung, sondern die objektive Zielrichtung der Maßnahme. Bei Beamten als Adressaten etwa ist danach abzugrenzen, ob sie in ihrer persönlichen Rechtsstellung betroffen sind, dann liegt Außenwirkung vor, oder lediglich in ihrer Amtsstellung, dann fehlt sie.

Keine Außenwirkung haben Verwaltungsinterna, also Regelungen zwischen Behörden, insbesondere Weisungen innerhalb des hierarchischen Verwaltungsaufbaus. Ausnahmsweise sind solche Regelungen aber auf Außenwirkung gerichtet, wenn sie nicht innerhalb des hierarchischen Verwaltungsaufbaus ergehen, insbesondere bei Weisungen an Gemeinden in Selbstverwaltungsangelegenheiten. Ebenfalls nicht ausreichend ist eine rein tatsächliche Außenwirkung, wie sie etwa bei der Zustimmung einer weiteren Behörde bei einem mehrstufigen Verwaltungsakt vorliegt, die sich zwar auch auf den Bürger auswirkt, aber nicht auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Wenn das Vorliegen eines Verwaltungsakts in Klausur und Hausarbeit unproblematisch ist, genügt ein kurzer Satz. Ein Formulierungsbeispiel lautet: „Die Gewerbeuntersagung stellt einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 LVwVfG dar, da das Landratsamt einen Einzelfall mit Außenwirkung hoheitlich regelt."

Ein Verwaltungsakt liegt also vor, wenn eine Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eine Einzelfallregelung mit Außenwirkung trifft.

Merke

Tatbestandsmerkmale des Verwaltungsakts Prüfungsschema

  1. Maßnahme einer Behörde: Verhalten mit Erklärungsgehalt, das einer Behörde zurechenbar ist

  2. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

  3. Regelung: Behördliche Maßnahme auf Setzung von Rechtsfolge gerichtet; z.B. „Genehmigung wird erteilt

    • Bei Bezug auf bestehende Rechtslage Abgrenzung von bloßer Mitteilung (≠ Regelung) und feststellendem Verwaltungsakt analog §§ 133, 157 BGB nach objektiv erkennbarer Absicht der Behörde

    • Realakt: Rein tatsächliches Handeln ohne Regelungsqualität

  4. Einzelfall: Personenkreis individuell (≠ generell) bestimmbar; Sachverhalt konkret (≠ abstrakt) geregelt; keine abstrakt-generelle Regelung (nur durch Rechtsnorm)

  5. Gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen: Immer, wenn anderer Wirkungskreis betroffen werden soll; nicht Wirkung maßgeblich, sondern objektive Zielrichtung; z.B. bei Beamten Abgrenzung nach Betroffenheit in persönlicher Rechtsstellung oder Amtsstellung

    • Verwaltungsinterna: Regelungen zwischen Behörden, insb. Weisungen

      • Regelungen aber ausnahmsweise auf Außenwirkung gerichtet, wenn nicht innerhalb des hierarchischen Verwaltungsaufbaus, insb. Weisungen an Gemeinden in Selbstverwaltungsangelegenheiten

    • Rein tatsächliche Außenwirkung, z.B. Zustimmung weiterer Behörde bei mehrstufigem Verwaltungsakt wirkt sich auch auf Bürger aus

  • Formulierungsbeispiel wenn unproblematisch: „Die Gewerbeuntersagung stellt einen Verwaltungsakt i.S.d.. § 35 LVwVfG dar, da das Landratsamt einen Einzelfall mit Außenwirkung hoheitlich regelt.

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In welchen Fällen liegt ein Verwaltungsakt unabhängig der Voraussetzungen des § 35 VwVfG vor?

Neben dem materiellen Verwaltungsakt, der alle fünf Tatbestandsmerkmale des § 35 VwVfG erfüllt, kennt das Verwaltungsrecht den sogenannten formellen Verwaltungsakt. Ein formeller Verwaltungsakt liegt vor, wenn die materiellen Voraussetzungen des § 35 VwVfG zwar nicht erfüllt sind, die Maßnahme aber aufgrund ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu behandeln ist. Die Konsequenz ist erheblich: Auch gegen einen formellen Verwaltungsakt ist beispielsweise die Anfechtungsklage statthaft, denn der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es, dem Bürger den Rechtsweg zu eröffnen, wenn die Behörde den Anschein eines Verwaltungsakts erzeugt.

Ob ein formeller Verwaltungsakt vorliegt, bestimmt sich anhand mehrerer Indizien, die auf die äußere Erscheinungsform des behördlichen Schreibens abstellen. Ein Indiz ist die Bezeichnung der Maßnahme als „Verfügung" oder „Anordnung". Verwendet die Behörde eine solche Bezeichnung, deutet dies darauf hin, dass sie selbst von einem Verwaltungsakt ausgeht. Ein weiteres Indiz ist, dass das Schreiben Handlungsanordnungen enthält, eventuell verbunden mit einer Fristsetzung, innerhalb derer der Adressat etwas tun oder unterlassen soll. Auch der Aufbau des Schreibens kann für einen formellen Verwaltungsakt sprechen, insbesondere wenn es einen Verfügungssatz enthält. Schließlich spricht es für einen formellen Verwaltungsakt, wenn das Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, denn diese signalisiert dem Adressaten, dass er sich gegen die Maßnahme mit Rechtsbehelfen zur Wehr setzen kann.

Ein formeller Verwaltungsakt liegt also vor, wenn eine behördliche Maßnahme zwar nicht die materiellen Voraussetzungen des § 35 VwVfG erfüllt, aber aufgrund ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu behandeln ist und dem Bürger entsprechend der Rechtsweg über die Anfechtungsklage offensteht.

Merke

Formeller Verwaltungsakt: Auch wenn materiell Voraussetzungen des § 35 VwVfG nicht erfüllt kann Verwaltungsakt vorliegen aufgrund äußerer Form ⇨ z.B. trotzdem Anfechtungsklage statthaft (effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG)

  • Bezeichnung als „Verfügung“ oder „Anordnung
  • Enthält Handlungsanordnungen, evtl. mit Fristsetzung
  • Aufbau des Schreibens: Insb. Verfügungssatz
  • Enthält Rechtsbehelfsbelehrung

Muss ein Verwaltungsakt immer gegenüber konkret bestimmten Adressaten ergehen?

Ein Verwaltungsakt muss nicht zwingend gegenüber einem konkret bestimmten Adressaten ergehen. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem gewöhnlichen Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 VwVfG und der Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG.

Der Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG richtet sich an einen oder mehrere bestimmte Adressaten. Daraus ergeben sich zwei mögliche Konstellationen. Zum einen die konkret-individuelle Regelung: Hier wird ein bestimmter Einzelfall gegenüber bestimmten Adressaten geregelt. Ein Beispiel ist der Bescheid zur Baugenehmigung für „Klaus Müller" auf Grundstück X. Zum anderen gibt es die abstrakt-individuelle Regelung: Hier werden mehrere gleichgelagerte Fälle gegenüber einem bestimmten Adressaten geregelt. Ein Beispiel wäre die Anordnung, dass „Klaus Müller" bei allen künftigen Chemielieferungen die Sicherheitsnorm DIN Y einzuhalten hat. In beiden Fällen steht der Adressat individuell fest.

Die Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG ist demgegenüber ein Verwaltungsakt, der an mehrere nicht individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist, die nach allgemeinen Merkmalen bestimmt oder bestimmbar sind. Ein Beispiel: Allen Besuchern des Stadtparks ist das Grillen verboten. Die Allgemeinverfügung ist also konkret-generell, das heißt sie trifft die Regelung eines bestimmten Sachverhalts, die sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet, die bestimmte Merkmale erfüllen.

Innerhalb der Allgemeinverfügung unterscheidet § 35 S. 2 VwVfG drei Varianten: die adressatenbezogene, die sachbezogene und die allgemeinheitsbezogene Allgemeinverfügung.

Die adressatenbezogene Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG richtet sich an eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmbare Personengruppe. Ein Beispiel ist ein Versammlungsverbot für alle Teilnehmer einer bestimmten Demonstration. Die Adressaten stehen hier nicht namentlich fest, sind aber durch das Merkmal der Teilnahme an dieser konkreten Demonstration bestimmbar.

Die sachbezogene oder auch dingliche Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG betrifft eine öffentliche Sache, deren Nutzung geregelt wird. Ein Beispiel ist die Sperrung einer Straße. Insbesondere auch die Widmung einer öffentlichen Sache fällt unter diese Variante.

Die allgemeinheitsbezogene Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG betrifft die Allgemeinheit. Ein Beispiel ist das Verbot des Betretens bestimmter Gebiete.

Bei Allgemeinverfügungen ist die Verhältnismäßigkeit problematisch, denn da sie sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richten, können sie im Einzelfall Personen treffen, für die die Maßnahme unverhältnismäßig ist.

Die Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG ist also ein Verwaltungsakt, der sich nicht an individuell bestimmte Adressaten richtet, sondern konkret-generell eine unbestimmte Vielzahl von Personen erfasst, die nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar sind.

Merke

Verwaltungsakt und Allgemeinverfügung

  • Verwaltungsakt gegenüber bestimmten Adressaten, § 35 1 VwVfG

    • Konkret-individuell: Regelung eines bestimmten Einzelfalls gegenüber bestimmten Adressaten; z.B. Bescheid zur Baugenehmigung für „Klaus Müller“ auf Grundstück X

    • Abstrakt-individuell: Regelung mehrerer gleichgelagerte Fälle gegenüber bestimmtem Adressat; z.B. „Klaus Müller“ hat bei allen künftigen Chemielieferungen die Sicherheitsnorm DIN Y einzuhalten.

  • Allgemeinverfügung, § 35 2 VwVfG: Verwaltungsakt, der an mehrere nicht individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist, die nach allgemeinen Merkmalen bestimmt oder bestimmbar sind; z.B. allen Besuchern des Stadtparks ist das Grillen verboten

    • Konkret-generell: Regelung eines bestimmten Sachverhalts, die sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet, die bestimmte Merkmale erfüllen

    • Adressatenbezogene, sachbezogene und allgemeinheitsbezogene Allgemeinverfügung

      • Adressatenbezogen, § 35 2 Var. 1 VwVfG: An eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmbare Personengruppe (z.B. Versammlungsverbot für alle Teilnehmer einer bestimmten Demonstration)

      • Sachbezogen (dinglich), § 35 2 Var. 2 VwVfG: Betrifft eine öffentliche Sache, deren Nutzung geregelt wird (z.B. Sperrung einer Straße); insb. Widmung öffentlicher Sache

      • Allgemeinheitsbezogen, § 35 2 Var. 3 VwVfG: Betrifft die Allgemeinheit (z.B. Verbot des Betretens bestimmter Gebiete)

    • Verhältnismäßigkeit von Allgemeinverfügungen problematisch

Welche Anforderungen gelten für die Verhältnismäßigkeit von Allgemeinverfügungen?

Die Verhältnismäßigkeit von Allgemeinverfügungen wirft besondere Probleme auf, die sich aus der Struktur dieses Instruments ergeben. Da die Allgemeinverfügung sich nicht an individuell bestimmte Adressaten richtet, sondern an eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmbare Personengruppe, verzichtet die Behörde zwangsläufig auf eine Einzelfallprüfung. Dieser Verzicht führt zu einer Verallgemeinerung, die die Verhältnismäßigkeit problematisch macht. Denn was für die Mehrheit der Betroffenen verhältnismäßig sein mag, kann im Einzelfall Personen treffen, gegenüber denen der Eingriff nicht gerechtfertigt ist.

Aus diesem Grund ist ein sogenannter Wirkungs- und Verantwortlichkeitszusammenhang erforderlich. Das bedeutet, dass die Allgemeinverfügung nur an Störer gerichtet sein darf. Die allgemeinen Merkmale, anhand derer der Adressatenkreis bestimmt wird, müssen so gewählt sein, dass sie tatsächlich diejenigen Personen erfassen, die für die abzuwehrende Gefahr verantwortlich sind.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Eine Allgemeinverfügung, die sich an „Personen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild der Punk-Szene zuzuordnen sind" richtet, wäre unverhältnismäßig. Denn allein das äußere Erscheinungsbild lässt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass diese Personen Verhaltensstörer sind. Es fehlt also am Wirkungs- und Verantwortlichkeitszusammenhang.

Ein weiteres Beispiel betrifft ein Aufenthaltsverbot für Prostituierte in einem Prostitutions-Sperrgebiet. Auch hier muss die Allgemeinverfügung den Zweck des Aufenthalts berücksichtigen. Prostituierten pauschal den Aufenthalt im Sperrgebiet zu verbieten, wäre unverhältnismäßig, wenn sie dort lediglich einkaufen oder einen Restaurantbesuch unternehmen. Die Maßnahme muss also so gefasst sein, dass sie nur das störende Verhalten erfasst, nicht aber jegliche Anwesenheit der betroffenen Personen.

Schließlich gilt: Je intensiver der Eingriff ist, desto höher sind die Bestimmtheitsanforderungen an die Allgemeinverfügung. Die Behörde muss den Adressatenkreis umso präziser umschreiben, je schwerwiegender die Maßnahme in die Rechte der Betroffenen eingreift.

Die Verhältnismäßigkeit von Allgemeinverfügungen erfordert also stets einen Wirkungs- und Verantwortlichkeitszusammenhang, sodass die Maßnahme nur an Störer gerichtet sein darf und die Bestimmtheitsanforderungen mit der Eingriffsintensität steigen.

Merke

Verhältnismäßigkeit von Allgemeinverfügungen

  • Verzicht auf Einzelfallprüfung führt zu Verallgemeinerung: Verhältnismäßigkeit dadurch problematisch

  • Daher Wirkungs- und Verantwortlichkeitszusammenhang erforderlich: Darf nur an Störer gerichtet sein

    • z.B. „Personen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild der Punk-Szene zuzuordnen sind“ sind nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verhaltensstörer

    • z.B. Aufenthaltsverbot für Prostituierte in Prostitutions-Sperrgebiet muss auch Zweck des Aufenthalts berücksichtigen (Einkaufen oder Restaurantbesuch zu verbieten wäre unverhältnismäßig)

  • Je intensiver Eingriff, desto höher Bestimmtheitsanforderungen

Wann ist ein Verwaltungsakt belastend oder begünstigend?

Verwaltungsakte lassen sich danach unterscheiden, ob sie belastend oder begünstigend wirken. Diese Einordnung ist an verschiedenen Stellen relevant, etwa bei der Frage, welche Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsakts gelten.

Ein belastender Verwaltungsakt liegt vor, wenn der Verwaltungsakt Pflichten begründet oder Rechte entzieht. Beispiele sind der Entzug der Fahrerlaubnis oder die Rücknahme eines Zuschusses.

Ein begünstigender Verwaltungsakt liegt demgegenüber vor, wenn er ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil verleiht, etwa eine Genehmigung oder eine Bewilligung.

Der Maßstab dafür, ob ein Verwaltungsakt belastend oder begünstigend ist, bestimmt sich grundsätzlich nach der objektiven Rechtsfolge. Es kommt also darauf an, welche rechtliche Wirkung der Verwaltungsakt tatsächlich entfaltet, nicht darauf, wie der Betroffene die Maßnahme empfindet. Ausnahmsweise ist allerdings die subjektive Sicht des Betroffenen maßgeblich, wenn diese für die Behörde erkennbar ist. Ein Beispiel: Die Ausmusterung aus der Bundeswehr ist objektiv betrachtet keine Belastung, weil sie den Betroffenen von der Wehrpflicht befreit. Hat der Betroffene jedoch den Berufswunsch Soldat und ist dies für die Behörde erkennbar, ist die Ausmusterung aus seiner subjektiven Sicht belastend und auch als belastender Verwaltungsakt zu behandeln.

Ob ein Verwaltungsakt belastend oder begünstigend ist, richtet sich also grundsätzlich nach seiner objektiven Rechtsfolge und nur ausnahmsweise nach der für die Behörde erkennbaren subjektiven Sicht des Betroffenen.

Merke

Belastender Verwaltungsakt und begünstigender Verwaltungsakt

  • Belastend, wenn der Verwaltungsakt Pflichten begründet oder Rechte entzieht (z.B. Entzug der Fahrerlaubnis, Rücknahme eines Zuschusses).
  • Begünstigend, wenn er ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil verleiht (z.B. Genehmigung, Bewilligung)
  • Maßstab grds. nach objektiver Rechtsfolge
    • Aber ausnahmsweise aus subjektiver Sicht des Betroffenen, wenn für Behörde erkennbar (z.B. auch Ausmusterung belastend, wenn Berufswunsch Soldat)

Was versteht man unter wiederholender Verfügung und Zweitbescheid?

Wenn eine Behörde auf einen erneuten Antrag oder aus eigenem Anlass nochmals über eine Angelegenheit entscheidet, über die bereits ein Verwaltungsakt ergangen ist, stellt sich die Frage, ob es sich um eine wiederholende Verfügung oder um einen Zweitbescheid handelt. Diese Unterscheidung hat erhebliche Konsequenzen für die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen.

Eine wiederholende Verfügung liegt vor, wenn die Behörde lediglich eine bloße Bezugnahme auf den zuvor ergangenen Verwaltungsakt vornimmt. Sie trifft keine erneute Regelung und nimmt auch keine erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage vor, sondern verweist schlicht auf das, was bereits entschieden wurde. Die wiederholende Verfügung ist daher selbst kein Verwaltungsakt. Daraus folgt, dass der Betroffene die Anfechtung des zuvor ergangenen Verwaltungsakts betreiben muss. Das ist jedoch unmöglich, wenn dieser bereits bestandskräftig geworden ist, etwa weil die Widerspruchs- oder Klagefrist abgelaufen ist. In diesem Fall bleibt dem Betroffenen nur die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG zu stellen. Dieser Antrag gibt ihm einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 51 Abs. 5 VwVfG.

Der Zweitbescheid ist davon zu unterscheiden. Er stellt einen neuen Verwaltungsakt dar, bei dem die Behörde eine inhaltlich gleichlautende neue Sachentscheidung trifft, gegebenenfalls unter Aufhebung des vorherigen Verwaltungsakts. Entscheidend ist, dass die Behörde eine erneute Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts vornimmt und auf dieser Grundlage eigenständig entscheidet. Der Zweitbescheid ersetzt den ersten Verwaltungsakt. Daraus folgt, dass eine isolierte Anfechtung des Zweitbescheids ausreichend ist. Der Betroffene muss sich also nicht mehr gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt wenden, sondern kann direkt gegen den Zweitbescheid vorgehen.

In der Praxis ist auch eine Kombination beider Erscheinungsformen möglich. Ein Beispiel: Eine Behörde erlässt ein Aufenthaltsverbot und erweitert dieses später flächenmäßig. Die spätere Verfügung, die als „Ergänzung und Neubekanntmachung" bezeichnet wird, enthält nach Auslegung nur hinsichtlich der Erweiterungsfläche eine eigenständige Regelung und damit einen Zweitbescheid. Im Übrigen handelt es sich lediglich um eine wiederholende Verfügung bezüglich des bereits bestehenden Aufenthaltsverbots. Das hat zur Konsequenz, dass der Betroffene nicht mehr das gesamte Aufenthaltsverbot anfechten kann, wenn die erste Verfügung bereits bestandskräftig geworden ist, sondern nur noch die Erweiterung.

Die Abgrenzung zwischen wiederholender Verfügung und Zweitbescheid hängt also davon ab, ob die Behörde eine erneute Sachprüfung vorgenommen und eine neue Regelung getroffen hat oder ob sie lediglich auf den zuvor ergangenen Verwaltungsakt Bezug nimmt.

Merke

Wiederholende Verfügung und Zweitbescheid

  • Wiederholende Verfügung: Bloße Bezugnahme auf zuvor ergangenen Verwaltungsakt; Keine erneute Regelung, keine erneute Prüfung
    • Anfechtung zuvor ergangenen Verwaltungsakts erforderlich: Unmöglich, wenn bereits bestandskräftig
    • Bei bestandskräftigem Verwaltungsakt nur Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 VwVfG möglich mit Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 51 V VwVfG)
  • Zweitbescheid: Neuer Verwaltungsakt mit inhaltlich gleichlautender neuer Sachentscheidung (ggf. unter Aufhebung des vorherigen Verwaltungsakts); erneute Prüfung der Voraussetzungen für Verwaltungsakt-Erlass
    • Zweitbescheid ersetzt ersten Verwaltungsakt
    • Isolierte Anfechtung des Zweitbescheids ausreichend
  • Kombination möglich: z.B. Flächenmäßige Erweiterung für Aufenthaltsverbot enthält nach Auslegung („Ergänzung und Neubekanntmachung“) nur Regelung hinsichtlich der Erweiterungsfläche; im Übrigen nur wiederholende Verfügung (z.B. nicht mehr gesamtes Aufenthaltsverbot anfechtbar, wenn erste Verfügung bestandskräftig)

Was versteht man unter einem mehrstufigen Verwaltungsakt?

Ein mehrstufiger Verwaltungsakt ist ein Verwaltungsakt, an dessen Erlass mehrere Behörden beteiligt sind, wobei nur eine Behörde nach außen tätig wird.

Die Behörde, die den Verwaltungsakt nach außen erlässt, wird als Wahrnehmungsbehörde bezeichnet. Sie ist diejenige, die dem Bürger gegenüber in Erscheinung tritt und die Entscheidung bekannt gibt. Intern sind jedoch mehrere Behörden an der Entscheidung beteiligt. Ein Beispiel ist die Baugenehmigung bei Bauvorhaben an denkmalgeschützten Gebäuden: Die Baubehörde erlässt als Wahrnehmungsbehörde die Genehmigung, benötigt dafür aber intern die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde.

Die Beteiligung der anderen Behörden stellt dabei ein reines Verwaltungsinternum ohne rechtliche Außenwirkung dar. Die interne Zustimmung oder Mitwirkung einer anderen Behörde ist also kein eigenständiger Verwaltungsakt, gegen den sich der Bürger wenden könnte.

Daraus ergibt sich eine wichtige Konsequenz für den Rechtsschutz: Eine Klage richtet sich ausschließlich gegen die Wahrnehmungsbehörde. Der Betroffene muss auf sein eigentliches Begehr klagen, also auf den mehrstufigen Verwaltungsakt selbst. Im Beispiel der Baugenehmigung bedeutet das, dass der Bauherr nicht etwa auf Erteilung der Zustimmung durch die Denkmalschutzbehörde klagen darf, sondern auf Erteilung der Baugenehmigung durch die Baubehörde als Wahrnehmungsbehörde.

Beim mehrstufigen Verwaltungsakt ist also stets die Wahrnehmungsbehörde der richtige Klagegegner, weil die interne Beteiligung anderer Behörden keine Außenwirkung entfaltet.

Merke

Mehrstufiger Verwaltungsakt: Verwaltungsakt, an dessen Erlass mehrere Behörden beteiligt sind, wobei nur eine Behörde nach außen tätig wird

  • Wahrnehmungsbehörde erlässt den Verwaltungsakt (z.B. Baugenehmigung von Baubehörde), aber intern mehrere Behörden beteiligt (z.B. Baubehörde braucht Zustimmung von Denkmalschutzbehörde)
  • Beteiligung der anderen Behörden Verwaltungsinterna ohne rechtliche Außenwirkung
  • Klage richtet sich ausschließlich gegen Wahrnehmungsbehörde: Auf eigentliches Begehr klagen, betreffend den mehrstufigen Verwaltungsakt (z.B. nicht auf Zustimmung der Denkmalschutzbehörde, sondern Baugenehmigung der Baubehörde)

Was versteht man unter einem mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt?

Ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt ist ein Verwaltungsakt, der nur bei Mitwirkung des Betroffenen ergehen darf. Das bedeutet, dass die Behörde den Verwaltungsakt nicht von sich aus erlassen kann, sondern auf eine bestimmte Handlung des Betroffenen angewiesen ist, typischerweise einen Antrag. Ein Beispiel: Die Baugenehmigung darf nur ergehen, wenn der Bauherr zuvor einen Bauantrag gestellt hat. Ohne diesen Bauantrag fehlt es an der erforderlichen Mitwirkung, und die Behörde kann die Genehmigung nicht erteilen.

Ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt setzt also voraus, dass der Betroffene selbst an seinem Erlass mitwirkt.

Merke

Mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt: Darf nur bei Mitwirkung des Betroffenen ergehen, z.B. Baugenehmigung erfordert Bauantrag

Was versteht man unter einem zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt?

Ein zustimmungsbedürftiger Verwaltungsakt ist ein Verwaltungsakt, dessen Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit von der Zustimmung des Betroffenen abhängt. Hier geht es also nicht darum, dass der Betroffene den Erlass des Verwaltungsakts durch einen Antrag anstößt, sondern darum, dass er der behördlichen Maßnahme zustimmen muss, damit diese wirksam oder rechtmäßig ist. Ein Beispiel findet sich im Beamtenrecht: Gemäß § 28 Abs. 2 BBG ist für die Versetzung eines Beamten dessen Zustimmung erforderlich.

Der zustimmungsbedürftige Verwaltungsakt hängt also in seiner Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit davon ab, dass der Betroffene seine Zustimmung erteilt.

Merke

Zustimmungsbedürftiger Verwaltungsakt: Verwaltungsakt, dessen Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit von der Zustimmung des Betroffenen abhängt; z.B. Zustimmung des Beamten zur Versetzung erforderlich gem. § 28 II BBG

Was versteht man unter einem Dauerverwaltungsakt?

Der Dauerverwaltungsakt, auch Verwaltungsakt mit Dauerwirkung genannt, zeichnet sich dadurch aus, dass seine Regelungswirkung ein Rechtsverhältnis fortlaufend begründet, ändert oder aufrechterhält. Er erschöpft sich also nicht in einem einmaligen Regelungsgehalt, sondern entfaltet seine rechtliche Wirkung über einen längeren Zeitraum hinweg kontinuierlich.

Davon abzugrenzen ist der einmalige Verwaltungsakt. Dieser erschöpft sich in einer einzelnen Regelung. Beispiele für einmalige Verwaltungsakte sind die Abrissverfügung, der Abgabenbescheid für einen bestimmten Zeitraum oder die Baugenehmigung. In all diesen Fällen wird eine bestimmte Rechtsfolge einmalig gesetzt, ohne dass der Verwaltungsakt darüber hinaus fortlaufend ein Rechtsverhältnis gestaltet.

Beispiele für Dauerverwaltungsakte sind demgegenüber die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO, die dem Betroffenen dauerhaft die Ausübung seines Gewerbes verbietet, sowie Verkehrszeichen, die fortlaufend Ge- oder Verbote im Straßenverkehr aufrechterhalten. Auch die Widmung öffentlicher Straßen ist ein Dauerverwaltungsakt, weil sie den öffentlich-rechtlichen Status der Straße fortlaufend begründet. Ebenso zählen die Fahrerlaubnis und die Waffenbesitzkarte zu den Dauerverwaltungsakten, da sie dem Betroffenen ein Recht dauerhaft verleihen, das über den Zeitpunkt des Erlasses hinaus fortbesteht.

Ein Dauerverwaltungsakt liegt also vor, wenn die Regelungswirkung des Verwaltungsakts nicht einmalig eintritt und sich erschöpft, sondern ein Rechtsverhältnis fortlaufend begründet, ändert oder aufrechterhält.

Merke

Dauerverwaltungsakt / Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

  • Dauerwirkung: Verwaltungsakt, dessen Regelungswirkung ein Rechtsverhältnis fortlaufend begründet, ändert oder aufrechterhält

    • Einmaliger Verwaltungsakt: Erschöpft sich in einer einzelnen Regelung (z.B. Abrissverfügung, Abgabenbescheid für einen bestimmten Zeitraum, Baugenehmigung)

  • Beispiele

    • Gewerbeuntersagung, § 35 GewO

    • Verkehrszeichen

    • Widmung öffentlicher Straßen

    • Fahrerlaubnis

    • Waffenbesitzkarte

Häufig gestellte Fragen

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