- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Rechtfertigung
Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
1.Verstehen
Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands
- Notstandslage: Gegenwärtige Gefahr für geschütztes Rechtsgut des Verteidigers oder eines Dritten
- Notstandsfähiges Rechtsgut: Jedes Rechtsgut
- Gefahr: Aufgrund tatsächlicher Umstände besteht Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses
- Gegenwärtig: Wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Schadenseintritt höchstwahrscheinlich, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (auch Dauergefahr, wenn sofortiges Tätigwerden erforderlich zur Gefahrabwendung, z.B. Haustyrann)
- Notstandshandlung
- Erforderlichkeit
- aa) Geeignet Angriff sofort mit Sicherheit dauerhaft zu beenden
- bb) Relativ mildestes Mittel, das Angriff sofort mit Sicherheit dauerhaft beendet: Alle Mittel in Betracht
- Interessenabwägung: Wesentliches Überwiegen des Erhaltungsguts gegenüber Eingriffsgut
- Keine Abwägung Leben gegen Leben möglich wegen Menschenwürdegarantie gem. Art. 1 I GG
- „Interne Güterkollision“ verhindert Abwägung zwischen Rechtsgütern derselben Person (z.B. nicht Eingriff in körperliche Unversehrtheit des A durch Erhalten des Lebens des A gerechtfertigt); aber evtl. rechtfertigende Pflichtenkollision
- Gesamtabwägung aller Güter, da einheitlicher Lebenssachverhalt: z.B. wenn Leben des getöteten Fahrradfahrers nicht das Schutzgut überwiegt, ist auch nicht die Fahrradbeschädigung gerechtfertigt
- Hier gut argumentieren
- Angemessenheit: In konkreter Situation sachgemäß, billigenswert und im Interesse der Gerechtigkeit erlaubt
- Einschränkungen diskutiert bei
- Nötigungsnotstand
- Einkalkulierte Folge gesetzlicher Regelung
- Rechtlich geordnete Verfahren
- Verletzung der Menschenwürde
- Aufgabe der Sozialgemeinschaft
- Subjektives Rechtfertigungselement: Kenntnis der Notstandslage / Gefahrabwendungswille
2.Wiederholen
Unter welchen Voraussetzungen ist eine tatbestandsmäßige Handlung durch den rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T zwingt M durch Bedrohung, in ein Geschäft einzubrechen und Wertgegenstände zu stehlen. M begeht den Einbruch aus Angst vor T. Welche Aussagen sind zutreffend?
T erwacht in einem dunklen Raum mit einer tödlichen Vorrichtung auf dem Kopf, die sich in drei Minuten auslösen wird. Der einzige Schlüssel zur Befreiung ist im Magen von O, der bewusstlos auf dem Boden liegt. T ersticht O, um den Schlüssel zu bekommen und sich zu retten. Ist Ts Handlung nach § 34 StGB gerechtfertigt?
T zwingt M durch Bedrohung, in ein Geschäft einzubrechen und Wertgegenstände zu stehlen. M begeht den Einbruch aus Angst vor T. Welche Aussagen sind zutreffend?
T zwingt M durch Bedrohung, in ein Geschäft einzubrechen und Wertgegenstände zu stehlen. M begeht den Einbruch aus Angst vor T. Welche Aussagen sind zutreffend?
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