Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB

Falsche uneidliche AussageFalschaussage

1.
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Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB

Voraussetzungen der falschen uneidliche Aussage

  1. Täter ist Zeuge oder Sachverständiger

    • Eigenhändiges Delikt: Täter kann nur sein, wer selbst die Aussage macht

      • Keine mittelbare Täterschaft möglich

        • Aber stattdessen in diesen Fällen Strafbarkeit wegen Verleitung zur Falschaussage gem. § 160 I StGB

  2. Falsche Aussage: Objektiv unwahre Aussage

    • Schlichtes Tätigkeitsdelikt: Es muss kein Erfolg in der Außenwelt eintreten

    • Abstraktes Gefährdungsdelikt: Vollendung unabhängig davon, ob Richter der falschen Aussage Glauben schenkt

  3. Vor Gericht (oder anderer zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle)

2.
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Frage

Welche Voraussetzungen hat die falsche uneidliche Aussage?

3.
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Frage 1

Der Mafiaboss T zwingt den Z mit vorgehaltener Pistole, vor Gericht eine falsche Aussage zu machen. Z hat Todesangst, ist sich aber bewusst, dass er lügt, und sagt falsch aus. T selbst betritt den Gerichtssaal nicht. Welche Aussagen zur Strafbarkeit des T sind richtig?

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Frage 2

T erzählt dem Zeugen Z eine erfundene Geschichte über den Tathergang. Z, der gutgläubig ist und T vertraut, wiederholt diese Geschichte vor Gericht als seine eigene Wahrnehmung. Z wird nicht vereidigt. Welche Aussagen zur Strafbarkeit sind korrekt?

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Frage 3

Zeuge Z sagt in einem Zivilprozess wissentlich die Unwahrheit. Der Rechtspfleger protokolliert die Aussage ordnungsgemäß. Das Protokoll ist eine öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO). Hat Z eine mittelbare Falschbeurkundung begangen?

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Frage 4

Zeuge Z sagt in einem Zivilprozess wissentlich die Unwahrheit. Der Rechtspfleger protokolliert die Aussage ordnungsgemäß. Das Protokoll ist eine öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO). Hat Z eine mittelbare Falschbeurkundung begangen?

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