- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Aussagedelikte und ähnliche Delikte
Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
1.Verstehen
Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
Voraussetzungen der falschen uneidliche Aussage
Täter ist Zeuge oder Sachverständiger
Eigenhändiges Delikt: Täter kann nur sein, wer selbst die Aussage macht
Keine mittelbare Täterschaft möglich
Aber stattdessen in diesen Fällen Strafbarkeit wegen Verleitung zur Falschaussage gem. § 160 I StGB
Falsche Aussage: Objektiv unwahre Aussage
Schlichtes Tätigkeitsdelikt: Es muss kein Erfolg in der Außenwelt eintreten
Abstraktes Gefährdungsdelikt: Vollendung unabhängig davon, ob Richter der falschen Aussage Glauben schenkt
Vor Gericht (oder anderer zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle)
2.Wiederholen
Welche Voraussetzungen hat die falsche uneidliche Aussage?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Der Mafiaboss T zwingt den Z mit vorgehaltener Pistole, vor Gericht eine falsche Aussage zu machen. Z hat Todesangst, ist sich aber bewusst, dass er lügt, und sagt falsch aus. T selbst betritt den Gerichtssaal nicht. Welche Aussagen zur Strafbarkeit des T sind richtig?
T erzählt dem Zeugen Z eine erfundene Geschichte über den Tathergang. Z, der gutgläubig ist und T vertraut, wiederholt diese Geschichte vor Gericht als seine eigene Wahrnehmung. Z wird nicht vereidigt. Welche Aussagen zur Strafbarkeit sind korrekt?
Zeuge Z sagt in einem Zivilprozess wissentlich die Unwahrheit. Der Rechtspfleger protokolliert die Aussage ordnungsgemäß. Das Protokoll ist eine öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO). Hat Z eine mittelbare Falschbeurkundung begangen?
Zeuge Z sagt in einem Zivilprozess wissentlich die Unwahrheit. Der Rechtspfleger protokolliert die Aussage ordnungsgemäß. Das Protokoll ist eine öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO). Hat Z eine mittelbare Falschbeurkundung begangen?
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