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Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB

Falsche uneidliche AussageFalschaussage
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Was versteht man unter einer falschen uneidlichen Aussage?

Die falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB erfasst die Abgabe einer objektiv falschen Aussage als Zeuge oder Sachverständiger ohne Eid vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle. Es geht also um Situationen, in denen jemand in einer förmlichen Vernehmung die Unwahrheit sagt, ohne dass die Aussage vereidigt wird.

Ein Beispiel: Ein Zeuge sagt vor Gericht absichtlich falsch aus, dass er den Angeklagten zur Tatzeit nicht am Tatort gesehen habe, obwohl er ihn dort tatsächlich gesehen hat.

Der Schutzzweck des § 153 StGB liegt im Schutz des Gerichts beziehungsweise der anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle. Es geht darum, die Funktionsfähigkeit der gerichtlichen Wahrheitsfindung zu sichern, denn Gerichte sind auf wahrheitsgemäße Aussagen angewiesen, um zu richtigen Entscheidungen zu gelangen.

Ganz wichtig ist die Abgrenzung zum Verhalten gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Vor diesen Stellen ist Lügen grundsätzlich erlaubt, weil sie keine zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stellen sind. § 153 StGB greift dort also nicht. Das bedeutet allerdings nicht, dass man dort völlig folgenlos die Unwahrheit sagen darf. Die Grenzen ergeben sich aus der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB und der Strafvereitelung nach § 258 StGB. Wer also etwa bei der Polizei lügt und dadurch einen Unschuldigen belastet oder einen Schuldigen der Strafverfolgung entzieht, kann sich nach diesen Vorschriften strafbar machen – nur eben nicht nach § 153 StGB.

Merke dir: Die Falschaussage nach § 153 StGB setzt eine falsche Aussage vor Gericht oder einer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle voraus – vor Polizei und Staatsanwaltschaft greift der Tatbestand nicht.

Merke

Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB: Abgabe einer objektiv falschen Aussage als Zeuge oder Sachverständiger ohne Eid vor Gericht (oder andere zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle)

  • Beispiel: z.B. Zeuge sagt vor Gericht absichtlich falsch aus, dass er den Angeklagten zur Tatzeit nicht am Tatort gesehen habe, obwohl er ihn dort gesehen hat
  • Schutzzweck: Gericht (oder andere zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle)
    • Nicht Polizei, Staatsanwaltschaft: Lügen dort erlaubt in den Grenzen der falschen Verdächtigung, § 164 StGB, und Strafvereitelung, § 258 StGB

Welche Voraussetzungen hat die falsche uneidliche Aussage?

Die falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB hat in ihrem Prüfungsschema drei Voraussetzungen.

Erstens muss der Täter Zeuge oder Sachverständiger sein. Besonders wichtig ist hier, dass es sich um ein eigenhändiges Delikt handelt. Täter kann also nur sein, wer selbst die Aussage macht. Das hat eine bedeutsame Konsequenz: Eine mittelbare Täterschaft ist bei § 153 StGB nicht möglich. Wer also etwa einen Zeugen dazu bringt, vor Gericht unwissentlich die Unwahrheit zu sagen, kann nicht selbst als mittelbarer Täter der Falschaussage bestraft werden. In diesen Fällen kommt aber stattdessen eine Strafbarkeit wegen Verleitung zur Falschaussage gemäß § 160 Abs. 1 StGB in Betracht.

Zweitens muss eine falsche Aussage vorliegen, also eine objektiv unwahre Aussage. Hinsichtlich der Deliktsstruktur ist dabei zweierlei wichtig: Zum einen handelt es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt. Es muss kein Erfolg in der Außenwelt eintreten. Die bloße Abgabe der unwahren Aussage genügt, ohne dass etwa ein falsches Urteil ergehen oder sonst ein konkreter Schaden entstehen müsste. Zum anderen ist § 153 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Vollendung ist unabhängig davon, ob der Richter der falschen Aussage Glauben schenkt. Selbst wenn der Richter die Lüge sofort durchschaut und die Aussage für seine Entscheidung überhaupt nicht heranzieht, ist der Tatbestand erfüllt. Es kommt allein auf die Handlung an, nicht auf deren Wirkung.

Drittens muss die Aussage vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle erfolgen.

Merke: § 153 StGB ist ein eigenhändiges Tätigkeitsdelikt – Täter kann nur sein, wer selbst als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht falsch aussagt, und die Tat ist bereits mit der unwahren Aussage vollendet.

Merke

Voraussetzungen der falschen uneidliche Aussage

  1. Täter ist Zeuge oder Sachverständiger

    • Eigenhändiges Delikt: Täter kann nur sein, wer selbst die Aussage macht

      • Keine mittelbare Täterschaft möglich

        • Aber stattdessen in diesen Fällen Strafbarkeit wegen Verleitung zur Falschaussage gem. § 160 I StGB

  2. Falsche Aussage: Objektiv unwahre Aussage

    • Schlichtes Tätigkeitsdelikt: Es muss kein Erfolg in der Außenwelt eintreten

    • Abstraktes Gefährdungsdelikt: Vollendung unabhängig davon, ob Richter der falschen Aussage Glauben schenkt

  3. Vor Gericht (oder anderer zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle)

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Frage 1/9

Der Mafiaboss T zwingt den Z mit vorgehaltener Pistole, vor Gericht eine falsche Aussage zu machen. Z hat Todesangst, ist sich aber bewusst, dass er lügt, und sagt falsch aus. T selbst betritt den Gerichtssaal nicht. Welche Aussagen zur Strafbarkeit des T sind richtig?

T ist Täter einer falschen uneidlichen Aussage in mittelbarer Täterschaft.
Eine mittelbare Täterschaft scheidet aus.
T hat sich wegen Anstiftung zur Falschaussage strafbar gemacht.
T hat sich wegen Verleitung zur Falschaussage strafbar gemacht.
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