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Aussagedelikte im Überblick

AussagedeliktAussagedelikte
Aktualisiert vor 10 Tagen

Welche Aussagedelikte musst du kennen?

Die Aussagedelikte sind in den §§ 153 ff. StGB geregelt und schützen die Rechtspflege, indem sie sicherstellen, dass Aussagen vor Gericht und anderen zuständigen Stellen wahrheitsgemäß erfolgen. Für deine Prüfung musst du drei zentrale Tatbestände aus diesem Bereich kennen.

Zunächst ist die falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB zu nennen. Sie bildet das Grunddelikt der Aussagedelikte und erfasst Fälle, in denen jemand vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch aussagt, ohne dass die Aussage vereidigt wird.

Daneben steht der Meineid gemäß § 154 StGB, der eine Qualifikation darstellt und einschlägig ist, wenn die falsche Aussage zusätzlich unter Eid abgegeben wird. Die Strafandrohung ist hier deutlich höher als bei der einfachen falschen uneidlichen Aussage.

Schließlich ist die Verleitung zur Falschaussage nach § 160 Abs. 1 StGB relevant. Dieser Tatbestand richtet sich nicht gegen den Aussagenden selbst, sondern gegen denjenigen, der eine andere Person dazu verleitet, eine falsche Aussage zu machen.

Merke dir: Die drei prüfungsrelevanten Aussagedelikte sind die falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB), der Meineid (§ 154 StGB) und die Verleitung zur Falschaussage (§ 160 Abs. 1 StGB).

Merke

Aussagedelikte im Überblick, §§ 153 ff. StGB

  • Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB: Grunddelikt

  • Meineid, § 154 StGB: Qualifikation

  • Verleitung zur Falschaussage, § 160 I StGB

Welche Delikte im Zusammenhang mit den Aussagedelikten musst du noch kennen?

Neben den drei zentralen Aussagedelikten der §§ 153 ff. StGB gibt es weitere Delikte, die in engem sachlichen Zusammenhang mit den Aussagedelikten stehen, systematisch aber an anderen Stellen im Strafgesetzbuch verortet sind. Diese solltest du ebenfalls kennen.

Zunächst ist die falsche Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB zu nennen. Obwohl sie thematisch eng mit den Aussagedelikten verwandt ist, bildet sie nach der Gesetzessystematik einen eigenen Abschnitt, nämlich den Abschnitt „Falsche Verdächtigung" in den §§ 164 f. StGB.

Daneben ist die Strafvereitelung gemäß § 258 StGB relevant. Sie ist nach der Gesetzessystematik Teil des Abschnitts Begünstigung und Hehlerei in den §§ 257 ff. StGB.

Weiterhin musst du das Vortäuschen einer Straftat nach § 145d Abs. 1 StGB kennen. Dieses Delikt gehört nach der Gesetzessystematik zu den Straftaten gegen die öffentliche Ordnung in den §§ 123 ff. StGB und ist damit ebenfalls in einem anderen Abschnitt des Strafgesetzbuches angesiedelt.

Schließlich solltest du auch die Korruptionsdelikte und Amtsträgerdelikte im Blick haben, die ebenfalls im Zusammenhang mit den Aussagedelikten prüfungsrelevant werden können.

Merke dir: Die falsche Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB), die Strafvereitelung (§ 258 StGB), das Vortäuschen einer Straftat (§ 145d Abs. 1 StGB) sowie die Korruptions- und Amtsträgerdelikte stehen in engem Zusammenhang mit den Aussagedelikten, sind aber systematisch in anderen Abschnitten des StGB geregelt.

Merke

Weitere Delikte im Zusammenhang mit den Aussagedelikten im Überblick

  • Falsche Verdächtigung, § 164 I StGB
    • Nach Gesetzessystematik eigener Abschnitt „Falsche Verdächtigung“, §§ 164 f. StGB
  • Strafvereitelung, § 258 StGB
    • Nach Gesetzessystematik Teil des Abschnitts Begünstigung und Hehlerei, §§ 257 ff. StGB
  • Vortäuschen einer Straftat, § 145d I StGB
    • Nach Gesetzessystematik Teil der Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, §§ 123 ff. StGB
  • Korruptionsdelikte und Amtsträgerdelikte

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T hat eine Bank ausgeraubt. Um seine Freundin zu beeindrucken, behauptet sein Freund F gegenüber der Polizei wider besseres Wissen: „Ich habe die Bank allein überfallen, T hat damit nichts zu tun.“ F wird statt T verurteilt. Wie hat er sich strafbar gemacht?

Wegen falscher Verdächtigung seiner selbst.
Wegen Strafvereitelung.
Wegen versuchter falscher Verdächtigung seiner selbst.
Wegen Vortäuschens einer Straftat.
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