- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Aussagedelikte und ähnliche Delikte
Aussage
Was versteht man unter einer Aussage?
Der Begriff der Aussage ist für die Aussagedelikte von zentraler Bedeutung, denn er bestimmt den Gegenstand, auf den sich die Strafbarkeit bezieht. Eine Aussage umfasst all das, was der Aussagende im Rahmen seiner Wahrheitspflicht zu bekunden hat.
Dabei ist wichtig zu wissen, dass sich die Aussage nicht nur auf den eigentlichen Sachverhalt beschränkt, über den der Zeuge befragt wird. Bereits die Angabe der Personalien gehört zur Aussage im Sinne der Aussagedelikte. Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe der Personalien ergibt sich aus § 68 StPO. Wer also etwa vor Gericht einen falschen Namen angibt, kann sich bereits dadurch wegen einer Falschaussage strafbar machen.
Besonders prüfungsrelevant ist die Frage, ob eine Falschaussage auch dann vorliegt, wenn ein Beweisverwertungsverbot besteht, weil der Zeuge über sein Aussageverweigerungsrecht nicht belehrt wurde. Die Antwort lautet: Ja. Auch in dieser Konstellation bleibt die Wahrheitspflicht bestehen. Der Zeuge hat zwar das Recht zu schweigen, aber er hat kein Recht zu lügen. Selbst wenn die Aussage später wegen des Beweisverwertungsverbots nicht gegen den Angeklagten verwendet werden darf, ändert das nichts daran, dass der Aussagende wahrheitsgemäß aussagen muss, solange er sich nicht auf sein Schweigerecht beruft und sich bei Zuwiderhandeln gegebenenfalls strafbar macht.
Abzugrenzen ist hiervon der Fall der unzulässigen Fragen. Wird dem Zeugen eine Frage gestellt, die unzulässig ist, so kann eine unwahre Antwort darauf keine Falschaussage begründen. Wird ein Zeuge etwa gefragt „Mit wie vielen Frauen hatten Sie schon Sex?", so handelt es sich um eine unzulässige Frage, die mit dem Verfahrensgegenstand nichts zu tun hat und in die Intimsphäre des Zeugen eingreift. Antwortet der Zeuge hierauf unwahr, liegt keine strafbare Falschaussage vor, weil sich die Wahrheitspflicht auf solche Fragen nicht erstreckt.
Die Aussage umfasst also alles, worauf sich die Wahrheitspflicht erstreckt – einschließlich der Personalien –, endet aber dort, wo unzulässige Fragen gestellt werden.
Aussage: All das worauf sich Wahrheitspflicht erstreckt
- Auch Personalien, § 68 StPO
- Auch bei Beweisverwertungsverbot, wenn über Aussageverweigerungsrecht nicht belehrt („nur Recht zum Schweigen, nicht Recht zum Lügen“)
- Keine Falschaussage bei unzulässigen Fragen: z.B. „Mit wie vielen Frauen hatten sie schon Sex?“
Wann ist eine falsche Aussage vollendet? Wie verhält es sich, wenn sie berichtigt wird?
Die Frage, wann eine falsche Aussage vollendet ist, hat erhebliche praktische Bedeutung, denn der Zeitpunkt der Vollendung entscheidet darüber, welche Rechtsfolgen eine spätere Berichtigung haben kann.
Die Vollendung der falschen Aussage tritt ein, wenn der Täter aus dem Zeugenstand entlassen wird. Entscheidend ist also nicht bereits der Moment, in dem die unwahre Äußerung fällt, sondern erst der Zeitpunkt der Entlassung. Das hat zur Folge, dass sich der Zeitraum, in dem die Aussage noch nicht vollendet ist, durchaus über einen längeren Zeitraum erstrecken kann. Geht eine Vernehmung beispielsweise über mehrere Tage, so ist der Zeuge am Ende des ersten Tages noch nicht entlassen. Die Aussage ist dann also auch am Ende dieses ersten Vernehmungstages noch nicht vollendet.
Daraus ergeben sich zwei wichtige Konstellationen, je nachdem ob eine Berichtigung vor oder nach der Entlassung erfolgt. Berichtigt der Zeuge seine Aussage noch vor der Entlassung aus dem Zeugenstand, so liegt schon gar keine falsche Aussage vor. Es fehlt an der Vollendung, sodass allenfalls eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht kommt. Von diesem Versuch kann der Täter dann aber ja zurücktreten, sodass er im Ergebnis regelmäßig straflos bleibt.
Anders verhält es sich, wenn die Berichtigung erst nach der Entlassung aus dem Zeugenstand erfolgt. In diesem Fall ist die Falschaussage bereits vollendet. Eine nachträgliche Berichtigung kann die Vollendung nicht mehr rückgängig machen. Allerdings sieht § 158 Abs. 1 StGB für diese Konstellation die Möglichkeit einer Strafmilderung vor. Diese Vorschrift setzt gerade eine vollendete Falschaussage voraus und gibt dem Täter einen Anreiz, seine falsche Aussage noch zu korrigieren, bevor weiterer Schaden entsteht. Ein Beispiel: Der Zeuge wird nach seiner Vernehmung aus dem Zeugenstand entlassen, geht dann aber noch vor dem Beschluss des Urteils zum Richter und berichtigt seine Aussage. In diesem Fall bleibt es bei einer vollendeten Falschaussage, die Strafe kann jedoch gemäß § 158 Abs. 1 StGB gemildert werden.
Entscheidend ist also: Die falsche uneidliche Aussage ist erst mit der Entlassung aus dem Zeugenstand vollendet – eine Berichtigung davor schließt die Vollendung aus, eine Berichtigung danach ermöglicht nur noch eine Strafmilderung nach § 158 Abs. 1 StGB.
Vollendung, wenn Täter aus Zeugenstand entlassen: z.B. wenn Vernehmung über mehrere Tage geht, noch nicht entlassen am Ende des ersten Tages
Bei Berichtigung vor Entlassung liegt schon keine falsche Aussage vor: Keine Vollendung, nur Versuchsstrafbarkeit mit Rücktritt vom Versuch
Bei Berichtigung nach Entlassung kann Strafe gemildert werden, § 158 I StGB: Erfordert vollendete Falschaussage; z.B. nach Entlassung aber vor Beschluss des Urteils zum Richter gegangen und berichtigt
Teste dein Wissen
Der Zeuge Z ist mit dem Angeklagten verwandt und hätte ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO). Der Richter vergisst, ihn darüber zu belehren. Z sagt aus und lügt dabei bewusst, um den Angeklagten zu entlasten. Später wird argumentiert, die Aussage sei wegen des Verfahrensfehlers unverwertbar und daher keine strafbare Falschaussage. Stimmt das?
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