- Strafrecht
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- Aussagedelikte und ähnliche Delikte
Aussage
AussageFalschaussageFalsche uneidliche Aussage
Aktualisiert vor 12 Tagen
Was versteht man unter einer Aussage?
Merke
Aussage: All das worauf sich Wahrheitspflicht erstreckt
- Auch Personalien, § 68 StPO
- Auch bei Beweisverwertungsverbot, wenn über Aussageverweigerungsrecht nicht belehrt („nur Recht zum Schweigen, nicht Recht zum Lügen“)
- Keine Falschaussage bei unzulässigen Fragen: z.B. „Mit wie vielen Frauen hatten sie schon Sex?“
Wann ist eine falsche Aussage vollendet? Wie verhält es sich, wenn sie berichtigt wird?
Merke
Vollendung, wenn Täter aus Zeugenstand entlassen: z.B. wenn Vernehmung über mehrere Tage geht, noch nicht entlassen am Ende des ersten Tages
- Bei Berichtigung vor Entlassung liegt schon keine falsche Aussage vor: Keine Vollendung (nur Versuchsstrafbarkeit) und Rücktritt vom Versuch
- Bei Berichtigung nach Entlassung kann Strafe gemildert werden, § 158 I StGB: Erfordert vollendete Falschaussage; z.B. nach Entlassung aber vor Beschluss des Urteils zum Richter gegangen und berichtigt
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Frage 1/5
Der Zeuge Z ist mit dem Angeklagten verwandt und hätte ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO). Der Richter vergisst, ihn darüber zu belehren. Z sagt aus und lügt dabei bewusst, um den Angeklagten zu entlasten. Später wird argumentiert, die Aussage sei wegen des Verfahrensfehlers unverwertbar und daher keine strafbare Falschaussage. Stimmt das?
Ja, die Aussage gilt als nicht existent.
Nein, das Recht zu schweigen gibt nicht das Recht zu lügen.
Ja, ohne Belehrung besteht keine Wahrheitspflicht.
Es liegt nur eine fahrlässige Falschaussage (§ 161 StGB) vor.
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Ziad T.
Jurastudent
Z
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