Auszug

Strafvereitelung, § 258 StGB

Strafvereitelung

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Strafvereitelung, § 258 StGB

Ausnahmen der Strafbarkeit der Strafvereitelung

  • Strafvereitlung ausschließlich zu eigenen Gunsten erfüllt nicht den Tatbestand („ein anderer“)
  • Strafvereitlung zugunsten eines anderen und zu eigenen Gunsten ist straffrei, § 258 V StGB: Persönlicher Strafausschließungsgrund
  • Strafvereitlung (ausschließlich) zugunsten von Angehörigen ist straffrei, § 258 VI StGB: Persönlicher Strafausschließungsgrund

2.
Wiederholen

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Frage

In welchen Fällen ist die Strafvereitelung nicht strafbar?

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