Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Freiheitsdelikte
Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB
Erpresserischer Menschenraub
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB
Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB: Entführen oder Sich-Bemächtigen einer Person, um eine Erpressung zu begehen
- Zielt auf Bereicherung ab: Ausnutzung der Bemächtigungslage zu einer Erpressung
- Beispiel: z.B. Täter entführt das Opfer und verlangt von dessen Familie ein hohes Lösegeld für die Freilassung
- Schutzzweck: Körperliche Unversehrtheit, Willensfreiheit, Vermögen und typische Gefahren im Zusammenhang mit Entführung
2.Wiederholen
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