- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Strafgerichte, Rechtsbehelfe und Beteiligte des Strafverfahrens
Beschuldigter: Vernehmung des Beschuldigten
1.Verstehen
Beschuldigter: Vernehmung des Beschuldigten
Verstoß gegen Belehrungspflicht (Vernehmung ohne Belehrung)
- Beweisverwertungsverbot bis Kenntnis des Beschuldigten über Aussageverweigerungsrecht, § 136 I 2, 243 V StPO
- Keine Umgehung des Beweisverwertungsverbots
- Keine Verlesung des Protokolls: Ausgeschlossen gem. § 250 2 StPO
- Keine Vernehmung des Polizisten als Zeuge von Hörensagen: Beweisverwertungsverbot, wenn Angeklagter rechtzeitig widerspricht (Widerspruchslösung)
- Fortwirkung auf nachfolgende Vernehmungen
- Nachfolgende Belehrung erfordert qualifizierte Belehrung: Inkl. Belehrung über Verwertungsverbot hinsichtlich erster Vernehmung
- Wenn nur einfache Belehrung (ohne Hinweis auf Unverwertbarkeit der ersten Vernehmung): Verstoß nicht so gravierend wie gegen Belehrungspflicht aus § 136 I 2 StPO Einzelfallabwägung ob Beweisverwertungsverbot
2.Wiederholen
Wie verhält es sich, wenn der Beschuldigte vor der Vernehmung nicht über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt wird?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Polizist P verhört T nach einem Raubüberfall ohne Belehrung über sein Schweigerecht. T gesteht. Später wird T vom Landgericht angeklagt. Verteidiger V rügt den Verstoß. Welche Aussagen treffen zu?
Polizist P konfrontiert T mit den Worten „Dein Bruder ist tot" und schreibt mit, was T daraufhin sagt, ohne ihn zu belehren oder Fragen zu stellen. Später wird T vom Landgericht als Angeklagter vernommen. Welche Aussagen treffen zu?
Ermittlungsperson P vernimmt T wegen Mordes ohne Belehrung. T gesteht. Später legt T gegen das landgerichtliche Urteil Revision ein. Der BGH stellt den Belehrungsverstoß fest und verweist zurück. Welche Aussagen sind richtig?
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