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Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG
Vorläufiger RechtsschutzVorläufiger Rechtsschutz im VerfassungsprozessrechtEinstweilige AnordnungEinstweiligen AnordnungBegründetheit der einstweiligen Anordnung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG
Begründetheit der einstweiligen Anordnung: Vorläufige Regelung aus wichtigem Grund dringend geboten
- Evidenzkontrolle: Aufgrund der innewohnenden Eilbedürftigkeit keine umfassende Prüfung anzustellen, sondern nur auf offensichtliche Mängel
- Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage in der Hauptsache
- Offensichtliche Unbegründetheit der Klage in der Hauptsache
- Nicht summarische Prüfung des Erfolgs in der Hauptsache wie bei §§ 80 V, 123 VwGO: Erfolgsaussichten gerade unerheblich, wenn nicht offensichtlich erfolgreich oder nicht erfolgreich
- Trotzdem ausführliche Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung in der Klausur (wenn Probleme); man kann nicht zu viel prüfen, da BVerfG sich mehr als 5h Zeit nehmen würde
- Ergebnis der Prüfung
- Wenn Klage in der Hauptsache offensichtlich nicht erfolgreich
- Antrag auf einstweilige Anordnung unbegründet: Keine Interessenabwägung in zweitem Schritt erforderlich
- Wenn Klage in der Hauptsache offensichtlich erfolgreich
- Antrag auf einstweilige Anordnung begründet: Keine Interessenabwägung in zweitem Schritt erforderlich
- Wenn Erfolg in der Hauptsache nicht offensichtlich
- Interessenabwägung anzuschließen in zweitem Schritt
- Interessenabwägung („Doppelhypothese des BVerfG“): Abwägung der Folgen des Nichtergehens der Anordnung bei Erfolg in Hauptsache ggü. Nachteilen des Ergehens der Anordnung bei Scheitern
- Folgenbetrachtung: Insb. anzuordnen, wenn sonst vollendete Tatsachen geschaffen, die nicht oder nur schwer rückgängig zu machen bei anderer Entscheidung in der Hauptsache
2.Wiederholen
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Frage
Nach welchem Schema prüft man die Begründetheit einer einstweiligen Anordnung?
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