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Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG
Vorläufiger RechtsschutzVorläufiger Rechtsschutz im VerfassungsprozessrechtEinstweilige AnordnungEinstweiligen AnordnungPrüfungsschema der einstweiligen AnordnungZulässigkeit der einstweiligen AnordnungVorwegnahme der Hauptsache
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Welche Funktion hat die einstweilige Anordnung?
Merke
Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG: Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes im Verfassungsprozessrecht
- Ermöglicht es dem BVerfG, bis zur Hauptsacheentscheidung einen vorläufigen Zustand zu schaffen, um schwere Nachteile abzuwenden oder wichtige Gemeinwohlinteressen zu sichern
- Beispiel: z.B. BVerfG stoppt vorläufig die Vorratsdatenspeicherung, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden ist
- Keine Klage, sondern Antrag: Auf Terminologie achten; Beteiligte heißen Antragsteller und Antragsgegner, Bevollmächtigte heißen Verfahrensbevollmächtigte
Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten einer einstweiligen Anordnung?
Merke
Prüfungsschema der einstweiligen Anordnung
- Statthaftigkeit der einstweiligen Anordnung
- Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung
- Begründetheit der einstweiligen Anordnung
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Nach welchem Schema prüft man die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung?
Merke
Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung
- Zuständigkeit des BVerfG: Wenn zuständig in korrespondierendem Hauptsacheverfahren (anhängig oder zu erwarten), z.B. Verfassungsbeschwerde
- Antragsberechtigung: Jeder, der in Hauptsacheverfahren antragsberechtigt
- Form: Antrag gem. § 23 BVerfGG
- Rechtsschutzbedürfnis: Rechtsschutz nicht auf leichterem Wege zu erreichen; z.B. nicht wenn einstweiliger Rechtsschutz vor Verwaltungsgericht möglich
- Keine Vorwegnahme der Hauptsache: Keine Regelung, die Entscheidung in Hauptsache überflüssig macht
Nach welchem Schema prüft man die Begründetheit einer einstweiligen Anordnung?
Merke
Begründetheit der einstweiligen Anordnung: Vorläufige Regelung aus wichtigem Grund dringend geboten
- Evidenzkontrolle: Aufgrund der innewohnenden Eilbedürftigkeit keine umfassende Prüfung anzustellen, sondern nur auf offensichtliche Mängel
- Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage in der Hauptsache
- Offensichtliche Unbegründetheit der Klage in der Hauptsache
- Nicht summarische Prüfung des Erfolgs in der Hauptsache wie bei §§ 80 V, 123 VwGO: Erfolgsaussichten gerade unerheblich, wenn nicht offensichtlich erfolgreich oder nicht erfolgreich
- Trotzdem ausführliche Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung in der Klausur (wenn Probleme); man kann nicht zu viel prüfen, da BVerfG sich mehr als 5h Zeit nehmen würde
- Ergebnis der Prüfung
- Wenn Klage in der Hauptsache offensichtlich nicht erfolgreich
- Antrag auf einstweilige Anordnung unbegründet: Keine Interessenabwägung in zweitem Schritt erforderlich
- Wenn Klage in der Hauptsache offensichtlich erfolgreich
- Antrag auf einstweilige Anordnung begründet: Keine Interessenabwägung in zweitem Schritt erforderlich
- Wenn Erfolg in der Hauptsache nicht offensichtlich
- Interessenabwägung anzuschließen in zweitem Schritt
- Interessenabwägung („Doppelhypothese des BVerfG“): Abwägung der Folgen des Nichtergehens der Anordnung bei Erfolg in Hauptsache ggü. Nachteilen des Ergehens der Anordnung bei Scheitern
- Folgenbetrachtung: Insb. anzuordnen, wenn sonst vollendete Tatsachen geschaffen, die nicht oder nur schwer rückgängig zu machen bei anderer Entscheidung in der Hauptsache
Darf das BVerfG eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn sie nicht beantragt wurde?
Merke
BVerfG darf einstweilige Anordnung auch erlassen, wenn nur Hauptsacheantrag gestellt
- BVerfG: Tätigwerden des BVerfG von Amts wegen ohne Antrag
- hM: Nicht komplett von sich aus, aber wenn Antrag in der Hauptsache vorliegt, darf von Amts wegen einstweilige Anordnung auch ohne Antrag darauf erlassen werden
- Gerichtlicher Schutz bereits beantragt, muss effektiv durchgesetzt werden (effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG)
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