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- Organstreit und weitere Verfahren
Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG
Welche Funktion hat die einstweilige Anordnung?
Die einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG ist das Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes im Verfassungsprozessrecht. Sie ermöglicht es dem Bundesverfassungsgericht, bis zur Hauptsacheentscheidung einen vorläufigen Zustand zu schaffen, um schwere Nachteile abzuwenden oder wichtige Gemeinwohlinteressen zu sichern. Das Gericht kann also gewissermaßen eine Zwischenlösung treffen, bevor es endgültig über das eigentliche Verfahren entscheidet.
Ein Beispiel: Das Bundesverfassungsgericht stoppt vorläufig die Vorratsdatenspeicherung, bis über die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde entschieden ist. So wird verhindert, dass während der unter Umständen langen Verfahrensdauer vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Für Klausur und Hausarbeit ist auf die korrekte Terminologie zu achten: Die einstweilige Anordnung ist keine Klage, sondern ein Antrag. Die Beteiligten heißen entsprechend Antragsteller und Antragsgegner, und ihre Bevollmächtigten werden als Verfahrensbevollmächtigte bezeichnet.
Die einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG dient also als vorläufiger Rechtsschutz dazu, bis zur Hauptsacheentscheidung schwere Nachteile abzuwenden oder wichtige Gemeinwohlinteressen zu sichern.
Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG: Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes im Verfassungsprozessrecht
- Ermöglicht es dem BVerfG, bis zur Hauptsacheentscheidung einen vorläufigen Zustand zu schaffen, um schwere Nachteile abzuwenden oder wichtige Gemeinwohlinteressen zu sichern
- Beispiel: z.B. BVerfG stoppt vorläufig die Vorratsdatenspeicherung, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden ist
- Keine Klage, sondern Antrag: Auf Terminologie achten; Beteiligte heißen Antragsteller und Antragsgegner, Bevollmächtigte heißen Verfahrensbevollmächtigte
Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten einer einstweiligen Anordnung?
Das Prüfungsschema der einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG gliedert sich in drei Ebenen. Auf der ersten Ebene ist die Statthaftigkeit der einstweiligen Anordnung zu prüfen. Auf der zweiten Ebene folgt die Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung. Auf der dritten Ebene ist schließlich die Begründetheit der einstweiligen Anordnung zu untersuchen. Die Erfolgsaussichten des vorläufigen Rechtsschutzes im Verfassungsprozessrecht hängen also davon ab, dass die einstweilige Anordnung statthaft, zulässig und begründet ist.
Prüfungsschema der einstweiligen Anordnung
- Statthaftigkeit der einstweiligen Anordnung
- Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung
- Begründetheit der einstweiligen Anordnung
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Nach welchem Schema prüft man die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung?
Die Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG hat in ihrem Prüfungsschema fünf Voraussetzungen.
Erstens muss die Zuständigkeit des BVerfG gegeben sein. Diese liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht auch im korrespondierenden Hauptsacheverfahren zuständig ist. Dieses Hauptsacheverfahren muss entweder bereits anhängig oder zumindest zu erwarten sein. Wird also beispielsweise eine Verfassungsbeschwerde erhoben oder steht deren Erhebung bevor, ist das Bundesverfassungsgericht auch für die einstweilige Anordnung zuständig.
Zweitens ist die Antragsberechtigung zu prüfen. Antragsberechtigt ist jeder, der auch im Hauptsacheverfahren antragsberechtigt ist. Der Kreis der Antragsberechtigten richtet sich also stets nach dem jeweiligen Hauptsacheverfahren.
Drittens muss die Form gewahrt sein. Die einstweilige Anordnung wird durch Antrag eingeleitet, der den Anforderungen des § 23 BVerfGG genügen muss.
Viertens bedarf es eines Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses fehlt, wenn der begehrte Rechtsschutz auf leichterem Wege zu erreichen ist. Das ist etwa der Fall, wenn einstweiliger Rechtsschutz bereits vor dem Verwaltungsgericht möglich ist. Der Antragsteller muss also zunächst den fachgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz ausschöpfen, bevor er sich an das Bundesverfassungsgericht wendet.
Fünftens darf keine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen. Das bedeutet, dass die im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Regelung die Entscheidung in der Hauptsache nicht überflüssig machen darf. Würde das Bundesverfassungsgericht im vorläufigen Rechtsschutz bereits alles gewähren, was der Antragsteller in der Hauptsache begehrt, bliebe für das eigentliche Verfahren nichts mehr zu entscheiden – genau das soll vermieden werden.
Die einstweilige Anordnung ist also zulässig, wenn das BVerfG zuständig ist, der Antragsteller antragsberechtigt ist, die Form gewahrt wurde, ein Rechtsschutzbedürfnis besteht und keine Vorwegnahme der Hauptsache droht.
Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung Prüfungsschema
Zuständigkeit des BVerfG: Wenn zuständig in korrespondierendem Hauptsacheverfahren (anhängig oder zu erwarten), z.B. Verfassungsbeschwerde
Antragsberechtigung: Jeder, der in Hauptsacheverfahren antragsberechtigt
Form: Antrag gem. § 23 BVerfGG
Rechtsschutzbedürfnis: Rechtsschutz nicht auf leichterem Wege zu erreichen; z.B. nicht wenn einstweiliger Rechtsschutz vor Verwaltungsgericht möglich
Keine Vorwegnahme der Hauptsache: Keine Regelung, die Entscheidung in Hauptsache überflüssig macht
Nach welchem Schema prüft man die Begründetheit einer einstweiligen Anordnung?
Die Begründetheit der einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG setzt voraus, dass eine vorläufige Regelung aus wichtigem Grund dringend geboten ist. Das Prüfungsschema der Begründetheit gliedert sich dabei in zwei Schritte, wobei der zweite Schritt nicht immer erreicht wird.
Erstens ist eine Evidenzkontrolle vorzunehmen. Aufgrund der dem Verfahren innewohnenden Eilbedürftigkeit stellt das Bundesverfassungsgericht keine umfassende Prüfung an, sondern prüft nur auf offensichtliche Mängel. Dabei geht es um zwei Aspekte: Zum einen wird geprüft, ob eine offensichtliche Unzulässigkeit des Verfahrens in der Hauptsache vorliegt. Zum anderen wird gefragt, ob eine offensichtliche Unbegründetheit des Verfahrens in der Hauptsache gegeben ist. Wichtig ist die Abgrenzung zum vorläufigen Rechtsschutz im Verwaltungsprozessrecht gemäß §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO: Dort findet eine summarische Prüfung des Erfolgs in der Hauptsache statt. Beim vorläufigen Rechtsschutz im Verfassungsprozessrecht hingegen sind die Erfolgsaussichten gerade unerheblich, solange das Hauptsacheverfahren nicht offensichtlich erfolgreich oder nicht erfolgreich ist. Für deine Klausur gilt allerdings: Trotzdem solltest du eine ausführliche Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung vornehmen, wenn dort Probleme liegen. Du kannst nicht zu viel prüfen, da sich das Bundesverfassungsgericht in der Realität deutlich mehr als fünf Stunden Zeit nehmen würde.
Das Ergebnis der Evidenzkontrolle entscheidet über den weiteren Prüfungsverlauf. Wenn die Klage in der Hauptsache offensichtlich nicht erfolgreich ist, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung unbegründet, und eine Interessenabwägung im zweiten Schritt ist nicht mehr erforderlich. Wenn die Klage in der Hauptsache offensichtlich erfolgreich ist, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung begründet, und auch hier bedarf es keiner Interessenabwägung im zweiten Schritt. Nur wenn der Erfolg in der Hauptsache nicht offensichtlich ist – also weder offensichtlich gegeben noch offensichtlich ausgeschlossen –, ist eine Interessenabwägung als zweiter Schritt anzuschließen.
Dann erfolgt in einem zweiten Schritt also gegebenenfalls die Interessenabwägung nach der „Doppelhypothese des BVerfG". Dabei werden die Folgen des Nichtergehens der einstweiligen Anordnung bei Erfolg in der Hauptsache den Nachteilen des Ergehens der einstweiligen Anordnung bei Scheitern in der Hauptsache gegenübergestellt. Im Rahmen dieser Folgenbetrachtung ist die einstweilige Anordnung insbesondere dann anzuordnen, wenn ohne sie vollendete Tatsachen geschaffen würden, die bei einer anderen Entscheidung in der Hauptsache nicht oder nur schwer rückgängig zu machen wären.
Die Begründetheit der einstweiligen Anordnung hängt also davon ab, ob die Evidenzkontrolle ein eindeutiges Ergebnis liefert oder ob eine Interessenabwägung nach der Doppelhypothese des BVerfG erforderlich wird, bei der die jeweiligen Folgen des Ergehens und Nichtergehens der Anordnung gegeneinander abgewogen werden.
Begründetheit der einstweiligen Anordnung Prüfungsschema: Vorläufige Regelung aus wichtigem Grund dringend geboten
Evidenzkontrolle: Aufgrund der innewohnenden Eilbedürftigkeit keine umfassende Prüfung anzustellen, sondern nur auf offensichtliche Mängel
Offensichtliche Unzulässigkeit des Verfahrens in der Hauptsache
Offensichtliche Unbegründetheit des Verfahrens in der Hauptsache
Nicht summarische Prüfung des Erfolgs in der Hauptsache wie beim vorläufigen Rechtsschutz im Verwaltungsprozessrecht gem. §§ 80 V, 123 VwGO: Erfolgsaussichten gerade unerheblich, wenn nicht offensichtlich erfolgreich oder nicht erfolgreich
Trotzdem ausführliche Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung in der Klausur (wenn Probleme); man kann nicht zu viel prüfen, da BVerfG sich mehr als 5h Zeit nehmen würde
Ergebnis der Prüfung
Wenn Klage in der Hauptsache offensichtlich nicht erfolgreich
Antrag auf einstweilige Anordnung unbegründet: Keine Interessenabwägung in zweitem Schritt erforderlich
Wenn Klage in der Hauptsache offensichtlich erfolgreich
Antrag auf einstweilige Anordnung begründet: Keine Interessenabwägung in zweitem Schritt erforderlich
Wenn Erfolg in der Hauptsache nicht offensichtlich
Interessenabwägung anzuschließen in zweitem Schritt
Interessenabwägung („Doppelhypothese des BVerfG“): Abwägung der Folgen des Nichtergehens der Anordnung bei Erfolg in Hauptsache ggü. Nachteilen des Ergehens der Anordnung bei Scheitern
Folgenbetrachtung: Insb. anzuordnen, wenn sonst vollendete Tatsachen geschaffen, die nicht oder nur schwer rückgängig zu machen bei anderer Entscheidung in der Hauptsache
Darf das BVerfG eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn sie nicht beantragt wurde?
Eine praxisrelevante Frage ist, ob das Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung auch dann erlassen darf, wenn nur ein Hauptsacheantrag gestellt wurde, also kein gesonderter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vorliegt. Die Antwort lautet: Ja, das BVerfG darf eine einstweilige Anordnung auch erlassen, wenn nur ein Hauptsacheantrag gestellt wurde. Über das genaue Ausmaß dieser Befugnis besteht allerdings ein Meinungsstreit.
Nach Auffassung des BVerfG selbst ist ein Tätigwerden von Amts wegen ohne jeden Antrag möglich. Das Gericht könnte demnach auch dann eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn überhaupt kein Verfahren bei ihm anhängig ist.
Die herrschende Lehre geht demgegenüber nicht ganz so weit. Danach darf das BVerfG zwar nicht komplett von sich aus tätig werden, aber wenn ein Antrag in der Hauptsache vorliegt, darf es von Amts wegen eine einstweilige Anordnung auch ohne gesonderten Antrag darauf erlassen. Diese Auffassung ist vorzugswürdig. Dafür spricht, dass der gerichtliche Schutz bereits beantragt ist und effektiv durchgesetzt werden muss. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dass ein einmal eingeleitetes Verfahren nicht dadurch ins Leere läuft, dass zwischenzeitlich vollendete Tatsachen geschaffen werden, die das Gericht durch eine einstweilige Anordnung hätte verhindern können.
Das BVerfG darf also jedenfalls dann eine einstweilige Anordnung von Amts wegen erlassen, wenn zumindest ein Antrag in der Hauptsache gestellt wurde.
BVerfG darf einstweilige Anordnung auch erlassen, wenn nur Hauptsacheantrag gestellt
BVerfG: Tätigwerden des BVerfG von Amts wegen ohne Antrag
h.L.: Nicht komplett von sich aus, aber wenn Antrag in der Hauptsache vorliegt, darf von Amts wegen einstweilige Anordnung auch ohne Antrag darauf erlassen werden
Gerichtlicher Schutz bereits beantragt, muss effektiv durchgesetzt werden (effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG)
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Ziad T.
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