- Öffentliches Recht
- Verfassungsprozessrecht
- Organstreit und weitere Verfahren
Organstreitverfahren, Art. 94 I Nr. 1 GG
OrganstreitverfahrenOrganstreitStatthaftigkeit des OrganstreitverfahrensZulässigkeit des OrganstreitverfahrensBegründetheit des OrganstreitverfahrensParteifähigkeit im OrganstreitverfahrenOrganteil
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Welche Funktion hat das Organstreitverfahren?
Merke
Organstreitverfahren, Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG: Streitiges Verfahren zwischen obersten Bundesorganen oder ihren Teilen über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben
- Zweck: Dient der Sicherung der verfassungsmäßigen Zuständigkeits- und Kompetenzausübung
- Kontradiktorisches Verfahren mit Antragsteller und Antragsgegner
- Keine Klage, sondern Antrag: Auf Terminologie achten; Beteiligte heißen Antragsteller und Antragsgegner, Bevollmächtigte heißen Verfahrensbevollmächtigte
- Sehr prüfungsrelevant
Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten eines Organstreitverfahren?
Merke
Prüfungsschema des Organstreitverfahrens
- Statthaftigkeit des Organstreitverfahrens
- Zulässigkeit des Organstreitverfahrens
- Begründetheit des Organstreitverfahrens
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Wann ist das Organstreitverfahren statthaft?
Merke
Statthaftigkeit des Organstreitverfahrens: Beteiligte am Verfassungsleben streiten um wechselseitige Rechte und Pflichten mit Verfassungsbezug
- Formulierungsbeispiel: „In diesem Verfahren stellt das BVerfG fest, ob eine beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt, § 67 BVerfGG.“
Nach welchem Schema prüft man die Zulässigkeit einer konkreten Normenkontrolle?
Merke
Zulässigkeit des Organstreitverfahrens
- Zuständigkeit des BVerfG, Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
- Parteifähigkeit von Antragsgegner und Antragssteller
- Oberste Bundesorgane, Art. 94 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG
- Teile oberster Bundesorgane, § 63 BVerfGG: Ständige Untergliederungen; mit eigenen Rechten aus Grundgesetz oder Geschäftsordnung obersten Bundesorgans (zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags)
- Andere Beteiligte, Art. 94 I Nr. 1 GG: Regelmäßig unabhängig von Verfassungsorgan aber eigener Verfassungsstatus oder Teil des Verfassungslebens
- Antragsgegenstand, Art. 94 I Nr. 1 GG, § 64 I BVerfGG: Streit um wechselseitige Rechte und Pflichten aus Grundgesetz aufgrund rechtserheblicher Maßnahme / Unterlassung des Antragsgegners
- Antragsbefugnis, Art. 94 I Nr. 1 GG, § 64 I BVerfGG: Geltendmachung möglicher Gefährdung oder Verletzung eigener grundgesetzlicher Rechte durch Maßnahme / Unterlassung
- Bei Organteil ausnahmsweise Prozessstandschaft (Geltendmachung des Rechts des Organs); wegen Minderheitenschutz auch entgegen Willen des Gesamtorgans
- Form, §§ 23 I, 64 II BVerfGG: Schriftform; Nennung der verletzten Norm
- Frist, § 64 II BVerfGG: Sechs Monate ab Bekanntwerden der Maßnahme / Unterlassung
- Bei Bundestagsabgeordneten ab Zeitpunkt, da er von Regelung betroffen: Ansonsten hätte Abgeordneter, der für anderen in Bundestag nachrückt keine Möglichkeit Regelung überprüfen zu lassen (zuvor nicht parteifähig)
- Rechtsschutzbedürfnis: Regelmäßig durch Antrag indiziert, ausnahmsweise nicht gegeben, z.B. wenn geltend gemachte Rechte nicht mehr zustehen und kein öffentliches Interesse
Nach welchem Schema prüft man die Begründetheit einer konkreten Normenkontrolle?
Merke
Begründetheit des Organstreitverfahrens
- Wenn beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen Grundgesetz verstößt, § 67 BVerfGG
Was entscheidet das BVerfG, wenn eine Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist?
Merke
Entscheidung über Organstreitverfahren
- Feststellung des Verstoßes gegen Grundgesetz
- Aufhebung der Maßnahme
⇨ Appellfunktion und Bindung an die Verfassung
- Aber kein vollstreckbarer Titel
Wer ist parteifähig im Organstreitverfahren?
Merke
Parteifähigkeit im Organstreitverfahren
- Organteile: Können Rechte des gesamten Organs geltend machen (Prozessstandschaft); Bundeskanzler, Art. 63 ff.; Bundesminister, Art. 65 2; Bundestagspräsident, Art. 40 I 1, II; Ausschüsse von Bundestag und Bundesrat, Art. 44 ff.; Fraktionen inkl. Fraktionen in Ausschuss, § 10 I-III GOBT; andere Zusammenschlüsse von Bundestagsabgeordneter, § 10 IV GOBT; qualifizierte Minderheiten in Bundestag, Art. 39 III 3, 42 I 2, 44 I 1, 61 I 2, und Bundesrat, Art. 52 II 2, 61 I 2
- Bundestagsabgeordnete: Andere Beteiligte; eigene Rechte aus Art. 38 I 2; nicht Organteil des Bundestages
- Politische Parteien: Hauptfunktion der Mitwirkung an politischer Willensbildung in Art. 21 I ausdrücklich verfassungsrechtlich anerkannt (Charakter eines Verfassungsorgans) ⇨ Andere Beteiligte betreffend Rechte aus Art. 21 I
- Mehrheit des Bundestages: Identisch mit Bundestag i.S.v. § 63 BVerfGG
- Konkrete Antragsminderheit: Viertel der Bundestagsmitglieder; anerkannt und mit Antragsrecht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ausgestattet in Art. 44 I
- Untersuchungsausschuss (UA): Organteil des Bundestages; eigene Rechte aus Art. 44
- BVerfG oder Teile davon: Kann nicht in eigener Sache entscheiden und sich kontrollieren
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