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Organstreitverfahren, Art. 94 I Nr. 1 GG

OrganstreitverfahrenOrganstreitStatthaftigkeit des OrganstreitverfahrensZulässigkeit des OrganstreitverfahrensParteifähigkeit im OrganstreitverfahrenOrganteilKonkrete Parteifähigkeit im Organstreitverfahren
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Welche Funktion hat das Organstreitverfahren?

Das Organstreitverfahren ist in Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG geregelt und stellt ein streitiges Verfahren zwischen obersten Bundesorganen oder ihren Teilen über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten dar, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben. Der Zweck des Organstreitverfahrens liegt in der Sicherung der verfassungsmäßigen Zuständigkeits- und Kompetenzausübung. Es geht also darum, dass die Organe des Bundes ihre grundgesetzlich zugewiesenen Befugnisse wahren und nicht in die Kompetenzen anderer Organe eingreifen.

Strukturell handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren, das heißt, es stehen sich zwei Seiten gegenüber: ein Antragsteller und ein Antragsgegner. Damit unterscheidet sich das Organstreitverfahren etwa von der abstrakten Normenkontrolle, die ein objektives Verfahren ohne Gegner ist.

Für Klausur und Hausarbeit ist dabei unbedingt auf die richtige Terminologie zu achten. Im Organstreitverfahren wird kein Kläger und kein Beklagter benannt, denn es handelt sich nicht um eine Klage, sondern um einen Antrag. Die Beteiligten heißen daher Antragsteller und Antragsgegner, und ihre Bevollmächtigten werden als Verfahrensbevollmächtigte bezeichnet. Diese Begrifflichkeiten solltest du konsequent verwenden, da eine falsche Terminologie in der Prüfung sofort auffällt. Das Organstreitverfahren ist zudem sehr prüfungsrelevant und gehört zum Pflichtprogramm im Verfassungsprozessrecht.

Das Organstreitverfahren dient also als kontradiktorisches Antragsverfahren der Sicherung der verfassungsmäßigen Zuständigkeits- und Kompetenzausübung zwischen obersten Bundesorganen.

Merke

Organstreitverfahren, Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG: Streitiges Verfahren zwischen obersten Bundesorganen oder ihren Teilen über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben

  • Zweck: Dient der Sicherung der verfassungsmäßigen Zuständigkeits- und Kompetenzausübung
  • Kontradiktorisches Verfahren mit Antragsteller und Antragsgegner
  • Keine Klage, sondern Antrag: Auf Terminologie achten; Beteiligte heißen Antragsteller und Antragsgegner, Bevollmächtigte heißen Verfahrensbevollmächtigte
  • Sehr prüfungsrelevant

Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten eines Organstreitverfahren?

Der Erfolg beziehungsweise die Erfolgsaussichten eines Organstreitverfahrens werden in einem dreistufigen Prüfungsschema geprüft. Auf der ersten Ebene ist die Statthaftigkeit des Organstreitverfahrens zu klären, also ob das Organstreitverfahren überhaupt die richtige Verfahrensart vor dem Bundesverfassungsgericht ist. Auf der zweiten Ebene folgt die Zulässigkeit des Organstreitverfahrens, in der die weiteren Sachentscheidungsvoraussetzungen wie etwa Antragsberechtigung und Antragsgegenstand geprüft werden. Auf der dritten Ebene ist schließlich die Begründetheit des Organstreitverfahrens zu untersuchen, also ob der Antragsgegner tatsächlich gegen Rechte oder Pflichten verstoßen hat, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben. Das Prüfungsschema des Organstreitverfahrens gliedert sich damit in Statthaftigkeit, Zulässigkeit und Begründetheit.

Merke

Prüfungsschema des Organstreitverfahrens

  1. Statthaftigkeit des Organstreitverfahrens
  2. Zulässigkeit des Organstreitverfahrens
  3. Begründetheit des Organstreitverfahrens
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Wann ist das Organstreitverfahren statthaft?

Die Statthaftigkeit des Organstreitverfahrens ist gegeben, wenn Beteiligte am Verfassungsleben um wechselseitige Rechte und Pflichten mit Verfassungsbezug streiten. Es muss also ein Streit zwischen verfassungsrechtlich relevanten Akteuren vorliegen, der sich auf gegenseitige grundgesetzliche Rechte und Pflichten bezieht. Für Klausur und Hausarbeit bietet sich zur Einleitung der Statthaftigkeit folgendes Formulierungsbeispiel an: „In diesem Verfahren stellt das BVerfG fest, ob eine beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt, § 67 BVerfGG." Das Organstreitverfahren ist also statthaft, wenn Beteiligte am Verfassungsleben um wechselseitige Rechte und Pflichten mit Verfassungsbezug streiten.

Merke

Statthaftigkeit des Organstreitverfahrens: Beteiligte am Verfassungsleben streiten um wechselseitige Rechte und Pflichten mit Verfassungsbezug

  • Formulierungsbeispiel: „In diesem Verfahren stellt das BVerfG fest, ob eine beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt, § 67 BVerfGG.“

Nach welchem Schema prüft man die Zulässigkeit des Organstreitverfahrens?

Die Zulässigkeit des Organstreitverfahrens folgt einem Prüfungsschema mit sieben Voraussetzungen.

Erstens muss die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gegeben sein. Diese ergibt sich aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG.

Zweitens ist die Parteifähigkeit im Organstreitverfahren sowohl auf Seiten des Antragstellers als auch des Antragsgegners zu prüfen. Parteifähig sind drei Gruppen von Beteiligten: Zunächst die obersten Bundesorgane nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG, also etwa Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung oder Bundespräsident. Dann kommen Teile oberster Bundesorgane in Betracht, die § 63 BVerfGG nennt, zum Beispiel Fraktionen als Teile des Bundestages. Schließlich erfasst Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG auch andere Beteiligte, die durch das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind, etwa politische Parteien.

Drittens muss ein tauglicher Antragsgegenstand vorliegen. Nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 64 Abs. 1 BVerfGG muss es um einen Streit über wechselseitige Rechte und Pflichten aus dem Grundgesetz gehen, und zwar aufgrund einer rechtserheblichen Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners. Eine bloße politische Meinungsverschiedenheit ohne verfassungsrechtlichen Bezug genügt also nicht.

Viertens bedarf es der Antragsbefugnis gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 64 Abs. 1 BVerfGG. Der Antragsteller muss die mögliche Gefährdung oder Verletzung eigener grundgesetzlicher Rechte durch die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners geltend machen. Eine besondere Konstellation ergibt sich, wenn ein Organteil den Antrag stellt: Hier ist ausnahmsweise eine Prozessstandschaft möglich, das heißt, der Organteil macht nicht nur eigene Rechte, sondern das Recht des Gesamtorgans geltend. Wegen des Minderheitenschutzes kann dies sogar entgegen dem Willen des Gesamtorgans geschehen, etwa wenn eine Oppositionsfraktion Rechte des gesamten Bundestages gegenüber der Bundesregierung verteidigt, obwohl die Parlamentsmehrheit kein Interesse an einer Klärung hat.

Fünftens sind die Formerfordernisse nach §§ 23 Abs. 1, 64 Abs. 2 BVerfGG einzuhalten. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und die als verletzt gerügte Norm des Grundgesetzes benennen.

Sechstens ist die Frist des § 64 Abs. 2 BVerfGG zu beachten. Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntwerden der Maßnahme oder Unterlassung gestellt werden. Bei Bundestagsabgeordneten beginnt die Frist allerdings erst ab dem Zeitpunkt, da der Abgeordnete von der Regelung betroffen ist. Das hat folgenden Hintergrund: Ein Abgeordneter, der für einen anderen in den Bundestag nachrückt, war zuvor nicht parteifähig und hätte ohne diese Sonderregel keine Möglichkeit, die Regelung verfassungsgerichtlich überprüfen zu lassen.

Siebtens muss ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Dieses ist regelmäßig durch den Antrag selbst indiziert, fehlt aber ausnahmsweise, wenn etwa die geltend gemachten Rechte dem Antragsteller nicht mehr zustehen und auch kein öffentliches Interesse an der Klärung besteht.

Die Zulässigkeit des Organstreitverfahrens setzt also Zuständigkeit, Parteifähigkeit, tauglichen Antragsgegenstand, Antragsbefugnis, Form, Frist und Rechtsschutzbedürfnis voraus.

Merke

Zulässigkeit des Organstreitverfahrens Prüfungsschema

  1. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG

  2. Parteifähigkeit im Organstreitverfahren von Antragsgegner und Antragssteller

    • Oberste Bundesorgane, Art. 94 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG

    • Teile oberster Bundesorgane, § 63 BVerfGG:

    • Andere Beteiligte, Art. 94 I Nr. 1 GG

  3. Antragsgegenstand, Art. 94 I Nr. 1 GG, § 64 I BVerfGG: Streit um wechselseitige Rechte und Pflichten aus Grundgesetz aufgrund rechtserheblicher Maßnahme / Unterlassung des Antragsgegners

  4. Antragsbefugnis, Art. 94 I Nr. 1 GG, § 64 I BVerfGG: Geltendmachung möglicher Gefährdung oder Verletzung eigener grundgesetzlicher Rechte durch Maßnahme / Unterlassung

    • Bei Organteil ausnahmsweise Prozessstandschaft (Geltendmachung des Rechts des Organs); wegen Minderheitenschutz auch entgegen Willen des Gesamtorgans

  5. Form, §§ 23 I, 64 II BVerfGG: Schriftform; Nennung der verletzten Norm

  6. Frist, § 64 II BVerfGG: Sechs Monate ab Bekanntwerden der Maßnahme / Unterlassung

    • Bei Bundestagsabgeordneten ab Zeitpunkt, da er von Regelung betroffen: Ansonsten hätte Abgeordneter, der für anderen in Bundestag nachrückt keine Möglichkeit Regelung überprüfen zu lassen (zuvor nicht parteifähig)

  7. Rechtsschutzbedürfnis: Regelmäßig durch Antrag indiziert, ausnahmsweise nicht gegeben, z.B. wenn geltend gemachte Rechte nicht mehr zustehen und kein öffentliches Interesse

Wer ist konkret parteifähig im Organstreitverfahren?

Die Parteifähigkeit im Organstreitverfahren richtet sich nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG und § 63 BVerfGG. Sie bestimmt, wer als Antragsteller oder Antragsgegner an einem Organstreit beteiligt sein kann. Dabei lassen sich drei Gruppen parteifähiger Beteiligter unterscheiden: die obersten Bundesorgane, die Teile oberster Bundesorgane und die sogenannten anderen Beteiligten.

Die erste Gruppe bilden die obersten Bundesorgane gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG und § 63 BVerfGG. Hierzu zählen der Bundestag nach Art. 38 ff. GG, wobei die Mehrheit des Bundestages mit dem Bundestag als Organ identisch ist. Ferner gehören der Bundesrat nach Art. 50 ff. GG, der Bundespräsident nach Art. 54 ff. GG und die Bundesregierung nach Art. 62 ff. GG zu den obersten Bundesorganen.

Die zweite Gruppe sind die Teile oberster Bundesorgane nach § 63 BVerfGG. Dabei handelt es sich um ständige Untergliederungen, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags mit eigenen Rechten aus dem Grundgesetz oder der Geschäftsordnung des obersten Bundesorgans ausgestattet sind. Ein besonderes Merkmal dieser Organteile ist, dass sie im Wege der Prozessstandschaft auch Rechte des gesamten Organs geltend machen können.

Die Bandbreite der parteifähigen Organteile ist dabei erheblich. Zunächst gehören als Teile der Bundesregierung der Bundeskanzler nach Art. 63 ff. GG und die Bundesminister nach Art. 65 S. 2 GG dazu. Auch der Bundestagspräsident ist als Organteil des Bundestags parteifähig, seine Rechte ergeben sich aus Art. 40 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 GG. Weiterhin sind die Ausschüsse von Bundestag und Bundesrat nach Art. 44 ff. GG parteifähig. Auch ein Untersuchungsausschuss ist als Organteil des Bundestages anzusehen und verfügt über eigene Rechte aus Art. 44 GG. Fraktionen einschließlich der Fraktionen in Ausschüssen sind nach § 10 Abs. 1 bis 3 GOBT ebenfalls als Teile des Bundestags parteifähig, ebenso andere Zusammenschlüsse von Bundestagsabgeordneten nach § 10 Abs. 4 GOBT. Darüber hinaus können qualifizierte Minderheiten parteifähig sein, und zwar sowohl im Bundestag nach Art. 39 Abs. 3 S. 3, Art. 42 Abs. 1 S. 2, Art. 44 Abs. 1 S. 1 und Art. 61 Abs. 1 S. 2 GG als auch im Bundesrat nach Art. 52 Abs. 2 S. 2 und Art. 61 Abs. 1 S. 2 GG. Ein konkretes Beispiel für eine solche qualifizierte Minderheit ist die konkrete Antragsminderheit, nämlich ein Viertel der Bundestagsmitglieder. Diese ist anerkannt und mit einem Antragsrecht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ausgestattet in Art. 44 Abs. 1 GG.

Die dritte Gruppe bilden die anderen Beteiligten nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG. Das sind Akteure, die regelmäßig unabhängig von einem Verfassungsorgan sind, aber einen eigenen Verfassungsstatus haben oder Teil des Verfassungslebens sind. Hierzu zählen zunächst die einzelnen Bundestagsabgeordneten, die eigene Rechte aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG ableiten. Wichtig ist dabei: Der einzelne Abgeordnete ist nicht Organteil des Bundestages, sondern anderer Beteiligter. Ferner gehören die politischen Parteien zu den anderen Beteiligten. Ihre Hauptfunktion der Mitwirkung an der politischen Willensbildung ist in Art. 21 Abs. 1 GG ausdrücklich verfassungsrechtlich anerkannt, was ihnen den Charakter eines Verfassungsorgans verleiht. Sie sind daher andere Beteiligte betreffend ihre Rechte aus Art. 21 Abs. 1 GG.

Abzugrenzen ist hiervon das Bundesverfassungsgericht selbst oder Teile davon. Das BVerfG ist zwar ein oberstes Bundesorgan, kann aber nicht in eigener Sache entscheiden und sich selbst kontrollieren, weshalb es im Organstreitverfahren nicht parteifähig ist.

Im Organstreitverfahren sind also oberste Bundesorgane, deren Teile als ständige Untergliederungen mit eigenen Rechten sowie andere Beteiligte mit eigenem Verfassungsstatus parteifähig.

Merke

Parteifähigkeit im Organstreitverfahren, Art. 94 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG

  • Oberste Bundesorgane, Art. 94 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG: Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident, Bundesregierung

    • Bundestag, Art. 38 ff. GG: Mehrheit des Bundestages identisch mit Bundestag

    • Bundesrat, Art. 50 ff. GG

    • Bundespräsident, Art. 54 ff. GG

    • Bundesregierung, Art. 62 ff. GG

  • Teile oberster Bundesorgane, § 63 BVerfGG: Ständige Untergliederungen mit eigenen Rechten aus Grundgesetz oder Geschäftsordnung obersten Bundesorgans (zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags); können Rechte des gesamten Organs geltend machen (Prozessstandschaft)

    • Bundeskanzler, Art. 63 ff. GG: Teil der Bundesregierung

    • Bundesminister, Art. 65 2 GG: Teil der

    • Bundestagspräsident, Art. 40 I 1, II GG

    • Ausschüsse von Bundestag und Bundesrat, Art. 44 ff. GG

    • Untersuchungsausschuss (UA): Organteil des Bundestages; eigene Rechte aus Art. 44 GG

    • Fraktionen inkl. Fraktionen in Ausschuss, § 10 I-III GOBT

    • Andere Zusammenschlüsse von Bundestagsabgeordneten, § 10 IV GOBT

    • Qualifizierte Minderheiten in Bundestag, Art. 39 III 3, 42 I 2, 44 I 1, 61 I 2 GG, und Bundesrat, Art. 52 II 2, 61 I 2 GG

      • z.B. Konkrete Antragsminderheit: Viertel der Bundestagsmitglieder; anerkannt und mit Antragsrecht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ausgestattet in Art. 44 I GG

  • Andere Beteiligte, Art. 94 I Nr. 1 GG: Regelmäßig unabhängig von Verfassungsorgan aber eigener Verfassungsstatus oder Teil des Verfassungslebens

    • Bundestagsabgeordnete: Eigene Rechte aus Art. 38 I 2 GG; nicht Organteil des Bundestages

    • Politische Parteien: Hauptfunktion der Mitwirkung an politischer Willensbildung in Art. 21 I GG ausdrücklich verfassungsrechtlich anerkannt (Charakter eines Verfassungsorgans) ⇨ Andere Beteiligte betreffend Rechte aus Art. 21 I GG

  • BVerfG oder Teile davon: Kann nicht in eigener Sache entscheiden und sich kontrollieren

Nach welchem Schema prüft man die Begründetheit des Organstreitverfahrens?

Die Begründetheit des Organstreitverfahrens richtet sich nach § 67 BVerfGG. Der Antrag ist begründet, wenn die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen das Grundgesetz verstößt. Das Bundesverfassungsgericht prüft also, ob die angegriffene Handlung oder das Unterlassen tatsächlich gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt, aus denen sich die geltend gemachten Rechte und Pflichten ergeben. Das Organstreitverfahren ist somit in der Begründetheit erfolgreich, wenn die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen das Grundgesetz verstößt.

Merke

Begründetheit des Organstreitverfahrens

  • Wenn beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen Grundgesetz verstößt, § 67 BVerfGG

Was entscheidet das BVerfG, wenn eine Organstreitverfahren zulässig und begründet ist?

Wenn das Bundesverfassungsgericht ein Organstreitverfahren als zulässig und begründet erachtet, stellt sich die Frage, welche Entscheidung es konkret trifft.

Anders als z.B. mit der Nichtigerklärung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle, spricht das Gericht lediglich eine Feststellung des Verstoßes gegen das Grundgesetz aus. Es stellt also fest, dass die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine bestimmte Vorschrift des Grundgesetzes verstößt. Eine Aufhebung der Maßnahme erfolgt hingegen nicht.

Stattdessen entfaltet die Entscheidung eine Appellfunktion und begründet eine Bindung an die Verfassung. Das betroffene Organ wird durch die Feststellung des Verfassungsverstoßes aufgefordert, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen und sich künftig verfassungskonform zu verhalten. Allerdings erlangt der Antragsteller keinen vollstreckbaren Titel. Das bedeutet, dass die Entscheidung nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann, sondern darauf vertraut wird, dass die Verfassungsorgane der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts Folge leisten.

Die Entscheidung im Organstreitverfahren beschränkt sich also auf die Feststellung eines Grundgesetzverstoßes und wirkt über ihre Appellfunktion, ohne dass sie vollstreckt werden könnte.

Merke

Entscheidung über Organstreitverfahren

  • Feststellung des Verstoßes gegen Grundgesetz

    • Aufhebung der Maßnahme

  • Appellfunktion und Bindung an die Verfassung

    • Aber kein vollstreckbarer Titel

Häufig gestellte Fragen

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