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Bund-Länder-Streit, Art. 94 I Nr. 3 GG
Welche Funktion hat der Bund-Länder-Streit?
Der Bund-Länder-Streit ist in Art. 94 Abs. 1 Nr. 3 GG sowie in §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG geregelt und dient der Klärung von Kompetenz- und Zuständigkeitskonflikten zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen einzelnen Ländern. Wenn also etwa streitig ist, ob eine bestimmte Gesetzgebungskompetenz dem Bund oder einem Land zusteht, oder wenn zwei Länder über die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten streiten, ist der Bund-Länder-Streit das einschlägige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
Der Zweck dieses Verfahrens liegt in der Sicherung des Bundesstaatsprinzips und der föderalen Kompetenzordnung. Das Grundgesetz weist Bund und Ländern jeweils eigene Kompetenzbereiche zu, und der Bund-Länder-Streit stellt sicher, dass diese Zuordnung gewahrt bleibt und im Konfliktfall verbindlich geklärt werden kann.
Es handelt sich um ein kontradiktorisches Verfahren, also ein Verfahren mit einem Antragsteller und einem Antragsgegner, die sich als Gegner gegenüberstehen.
Für Klausur und Hausarbeit sind zwei Hinweise besonders wichtig. Zum einen bestehen erhebliche Parallelen zum Organstreitverfahren. Das Wissen, das du dort erworben hast, ist in weiten Teilen auf den Bund-Länder-Streit übertragbar. Zum anderen musst du auf die korrekte Terminologie achten: Beim Bund-Länder-Streit handelt es sich nicht um eine Klage, sondern um einen Antrag. Die Beteiligten heißen dementsprechend Antragsteller und Antragsgegner, und ihre Bevollmächtigten werden als Verfahrensbevollmächtigte bezeichnet.
Der Bund-Länder-Streit dient also der Klärung föderaler Kompetenz- und Zuständigkeitskonflikte und sichert damit das Bundesstaatsprinzip.
Bund-Länder-Streit, Art. 94 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG: Klärung von Kompetenz- und Zuständigkeitskonflikten zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen einzelnen Ländern
- Zweck: Dient der Sicherung des Bundesstaatsprinzips und der föderalen Kompetenzordnung
- Kontradiktorisches Verfahren: Mit Antragsteller und Antragsgegner
- Parallelen zum Organstreitverfahren: Wissen übertragbar
- Keine Klage, sondern Antrag: Auf Terminologie achten; Beteiligte heißen Antragsteller und Antragsgegner, Bevollmächtigte heißen Verfahrensbevollmächtigte
Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten eines Bund-Länder-Streits?
Der Erfolg eines Bund-Länder-Streits wird in einem dreistufigen Prüfungsschema geprüft. Auf der ersten Ebene ist die Statthaftigkeit des Bund-Länder-Streits zu untersuchen, also ob dieses Verfahren überhaupt die richtige Verfahrensart vor dem Bundesverfassungsgericht ist. Auf der zweiten Ebene folgt die Zulässigkeit des Bund-Länder-Streits, in der die weiteren Sachentscheidungsvoraussetzungen wie etwa Antragsberechtigung, Antragsgegenstand und Antragsfrist geprüft werden. Auf der dritten Ebene wird schließlich die Begründetheit des Bund-Länder-Streits geprüft, in der es darum geht, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die grundgesetzliche Kompetenzordnung vorliegt. Das Prüfungsschema des Bund-Länder-Streits gliedert sich also in Statthaftigkeit, Zulässigkeit und Begründetheit.
Prüfungsschema des Bund-Länder-Streits
- Statthaftigkeit des Bund-Länder-Streits
- Zulässigkeit des Bund-Länder-Streits
- Begründetheit des Bund-Länder-Streits
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Wann ist der Bund-Länder-Streit statthaft?
Der Bund-Länder-Streit ist statthaft, wenn das Verfahren auf die Feststellung der Verletzung von Rechten und Pflichten des Bundes und der Länder im Föderalstaat gerichtet ist. Es muss also um eine Streitigkeit gehen, die das föderale Verhältnis zwischen Bund und Ländern oder zwischen Ländern untereinander betrifft, etwa um die Frage, ob der Bund mit einem Gesetz in die Gesetzgebungskompetenz eines Landes eingegriffen hat oder ob ein Land eine ihm obliegende Bundespflicht verletzt. Die Statthaftigkeit des Bund-Länder-Streits setzt somit voraus, dass das Verfahren auf die Feststellung der Verletzung föderaler Rechte und Pflichten gerichtet ist.
Statthaftigkeit des Bund-Länder-Streits
Gerichtet auf Feststellung der Verletzung von Rechten und Pflichten des Bundes und der Länder im Föderalstaat
Nach welchem Schema prüft man die Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits?
Die Zulässigkeit des Bund-Länder-Streits umfasst sechs Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Das Prüfungsschema gliedert sich wie folgt.
Erstens muss die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gegeben sein. Diese ergibt sich aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 3 GG sowie §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG.
Zweitens ist die Beteiligtenfähigkeit nach § 68 BVerfGG zu prüfen. Beteiligtenfähig sind der Bund und die Länder, die jeweils durch ihre Regierungen vertreten werden. Das bedeutet, dass auf Bundesseite die Bundesregierung und auf Landesseite die jeweilige Landesregierung als Vertreterin auftritt.
Drittens muss ein tauglicher Antragsgegenstand vorliegen. Gemäß §§ 64 Abs. 1, 69 BVerfGG muss es um einen Streit über wechselseitige Rechte und Pflichten aus dem Grundgesetz gehen, der durch eine rechtserhebliche Maßnahme oder ein Unterlassen des Antragsgegners ausgelöst wird. Wenn also etwa der Bund ein Gesetz erlässt, das nach Auffassung eines Landes in dessen Gesetzgebungskompetenz eingreift, liegt eine solche rechtserhebliche Maßnahme vor. Ebenso kann ein Unterlassen tauglicher Antragsgegenstand sein, etwa wenn der Bund eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.
Viertens ist die Antragsbefugnis erforderlich, die sich ebenfalls aus §§ 64 Abs. 1, 69 BVerfGG ergibt. Der Antragsteller muss geltend machen, dass er durch die Maßnahme oder das Unterlassen des Antragsgegners in seinen Rechten und Pflichten aus dem Bundesstaatsverhältnis möglicherweise verletzt oder gefährdet wird. Es genügt also die Möglichkeit einer Verletzung oder Gefährdung, eine tatsächlich feststehende Rechtsverletzung ist auf dieser Ebene noch nicht erforderlich.
Fünftens muss die Form gewahrt sein. Nach §§ 23 Abs. 1, 64 Abs. 2, 69 BVerfGG ist Schriftform einzuhalten, und der Antrag muss die verletzte Norm benennen.
Sechstens ist die Frist zu beachten. Gemäß §§ 64 Abs. 2, 69 BVerfGG beträgt diese sechs Monate ab Bekanntwerden der Maßnahme oder des Unterlassens.
Die Zulässigkeit des Bund-Länder-Streits setzt also Zuständigkeit, Beteiligtenfähigkeit, tauglichen Antragsgegenstand, Antragsbefugnis, Form und Frist voraus.
Zulässigkeit des Bund-Länder-Streits Prüfungsschema
Zuständigkeit des BVerfG, Art. 94 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG
Beteiligtenfähigkeit, § 68 BVerfGG: Bund und Länder, vertreten durch Regierungen
Antragsgegenstand, §§ 64 I, 69 BVerfGG: Streit um wechselseitige Rechte und Pflichten aus GG aufgrund rechtserheblicher Maßnahme / Unterlassung des Antragsgegners
Antragsbefugnis, §§ 64 I, 69 BVerfGG: Geltendmachung möglicher Verletzung oder Gefährdung in Rechten und Pflichten aus Bundesstaatsverhältnis durch Maßnahme / Unterlassung
Form, §§ 23 I, 64 II, 69 BVerfGG: Schriftform; Nennung der verletzten Norm
Frist, §§ 64 II, 69 BVerfGG: Sechs Monate ab Bekanntwerden der Maßnahme / Unterlassung
Nach welchem Schema prüft man die Begründetheit eines Bund-Länder-Streits?
Die Begründetheit des Bund-Länder-Streits ist die dritte und letzte Prüfungsebene. Der Antrag ist begründet, wenn die angegriffene Maßnahme oder Unterlassung den Antragsteller in seinen grundgesetzlichen Rechten verletzt. Hier ist also nicht mehr nur die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ausreichend, wie noch bei der Antragsbefugnis, sondern es muss tatsächlich festgestellt werden, dass ein Verstoß gegen die föderale Kompetenzordnung des Grundgesetzes vorliegt. Der Bund-Länder-Streit ist somit begründet, wenn die Maßnahme oder Unterlassung den Antragsteller in seinen grundgesetzlichen Rechten verletzt.
Begründetheit des Bund-Länder-Streits
- Wenn Maßnahme / Unterlassung Antragsteller in grundgesetzlichen Rechten verletzt
Was entscheidet das BVerfG, wenn ein Bund-Länder-Streit zulässig und begründet ist?
Wenn das Bundesverfassungsgericht einen Bund-Länder-Streit für zulässig und begründet hält, stellt sich die Frage nach der konkreten Entscheidung. Das Gericht trifft in seiner Entscheidung über den Bund-Länder-Streit eine Feststellung des Verstoßes gegen das Grundgesetz. Es stellt also fest, dass die angegriffene Maßnahme oder Unterlassung gegen eine bestimmte Norm des Grundgesetzes verstößt. Wichtig ist dabei die Abgrenzung zur Aufhebung der Maßnahme: Das Bundesverfassungsgericht hebt die beanstandete Maßnahme nicht selbst auf, sondern beschränkt sich auf die bloße Feststellung des Verfassungsverstoßes. Die Entscheidung im Bund-Länder-Streit ist also rein feststellender Natur und führt nicht zur Aufhebung der angegriffenen Maßnahme.
Entscheidung über den Bund-Länder-Streit
- Feststellung des Verstoßes gegen Grundgesetz
- Aufhebung der Maßnahme
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Ziad T.
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