- Öffentliches Recht
- Staatsorganisationsrecht
- Staatsorgane und Organteile
Untersuchungsausschuss des Bundestages, Art. 44 GG, PUAG
Untersuchungsausschuss
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Untersuchungsausschuss des Bundestages, Art. 44 GG, PUAG
Untersuchungsausschuss des Bundestages, Art. 44 GG, PUAG (Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bundestages)
- Wesentliches Instrument der Kontrolle der Regierung durch Parlament
- Sachverhaltsaufklärung mit Beweisaufnahme, Art. 44 II, III GG: In grds. öffentlicher Verhandlung; Zeugen laden, vernehmen, vereidigen, Akten anfordern; Gerichte/Behörden leisten Rechtshilfe
- Minderheitenrecht: Auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten ist ein Untersuchungsausschuss einzusetzen, Art. 44 I GG
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Frage
Wer kann einen Untersuchungsausschuss verlangen und wozu dient er?
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