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Untersuchungsausschuss des Bundestages, Art. 44 GG, PUAG

UntersuchungsausschussAkten anfordern
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Wer kann einen Untersuchungsausschuss verlangen und wozu dient er?

Merke

Untersuchungsausschuss des Bundestages, Art. 44 GG, PUAG (Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bundestages)

  • Wesentliches Instrument der Kontrolle der Regierung durch Parlament
  • Sachverhaltsaufklärung mit Beweisaufnahme, Art. 44 II, III GG: In grds. öffentlicher Verhandlung; Zeugen laden, vernehmen, vereidigen, Akten anfordern; Gerichte/Behörden leisten Rechtshilfe
  • Minderheitenrecht: Auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten ist ein Untersuchungsausschuss einzusetzen, Art. 44 I GG

Unter welchen Voraussetzungen müssen im Rahmen eines Untersuchungsausschusses Akten herausgegeben werden?

Merke

Pflicht zur Herausgabe von Akten Prüfungsschema

  1. Rechtsgrundlage, Art. 44 II 1 GG, § 18 I, II PUAG
  2. Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsausschusses
  3. Rechtmäßigkeit des Herausgabeverlangens: Grenzen Verhältnismäßigkeit, Grundrechte Dritter, Gewaltenteilung (Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung), andere Verfassungsprinzipien
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Unter welchen Voraussetzungen ist ein Untersuchungsausschuss verfassungsgemäß?

Merke

Verfassungsmäßigkeit eines Untersuchungsausschusses Prüfungsschema

  1. Formell ordnungsgemäße Einsetzung
    1. Zuständigkeit, Art. 44 I 1 GG, § 1 I PUAG: Deutscher Bundestag
    2. Verfahren
      • Mehrheitsenquête, Art. 44 I, 42 II 1 GG, 1 II PUAG: Durch Mehrheitsbeschluss
      • Minderheitsenquête, Art. 44 I 1 GG, 1 I, 2 I PUAG: Durch mindestens ein Viertel der Abgeordneten
    3. Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes: Klar und eindeutig umschrieben (zeitlich, sachlich, personell, Intention); aus rechtsstaatlichem Bestimmtheitsgebot, sonst könnte Ausschussmehrheit in Minderheitsenquête nachträglich Arbeitsumfang begrenzen um unangenehme Wahrheiten zu verhindern
  2. Materiell zulässiger Untersuchungsgegenstand
    1. Gerichtet auf Tatsachenfeststellung durch Beweiserhebung, Art. 44 I 1 GG
    2. Verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundestages
      • Vorgeschrieben in § 1 III PUAG, aber einfaches Gesetz kann nicht Maßstab der Verfassungsmäßigkeit sein
      • Korollartheorie: Unterorgan des Bundestages kann nicht mehr Rechte haben als dieser
      1. Verbandskompetenz des Bundes: z.B. nicht Untersuchung eines Landesministers, da Sache des Landtags
      2. Organkompetenz des Bundestags: Gewaltenteilung; keine Berührung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung (aktuelle interne Willensbildung der Exekutive) ⇨ regelmäßig nicht laufende, aber abgeschlossene Vorgänge
    3. Öffentliches Interesse: Zweifelhaft bei gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, privaten Angelegenheiten; immer gegeben bei Amtsausübung oder politischen Parteien (obwohl private Vereinigungen, aber maßgeblicher Einfluss auf demokratisches Gemeinwesen)
      • Nicht erforderlich, da in Grundgesetz nicht als Schranke aufgeführt
        • Verfassungsimmanente Schranke; Rein private Vorgänge entziehen sich Untersuchungsrecht, da Bürger vor Untersuchungen geschützt werden soll, die nicht durch öffentliches Wohl veranlasst

Welches Recht hat ein Untersuchungsausschuss, wenn sein Ersuchen abgelehnt wird?

Merke

Antrag des Untersuchungsausschusses, § 18 III PUAG: Besonderer Fall des Organstreitverfahrens, teilweise mit Spezialregelungen

  • Dient dazu, Streitigkeiten über Rechte und Pflichten im Rahmen parlamentarischer Untersuchungen verfassungsgerichtlich zu klären: Klärung von Konflikten über Aktenvorlage, Zeugenladung, Aussagegenehmigungen oder Geheimhaltungsfragen
  • Typischer Streitgegner: Bundesregierung oder einzelne Ministerien.
  • Beteiligtenfähigkeit, § 18 III PUAG: Lex specialis zu § 63 BVerfGG; Untersuchungsausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder
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