Auszug

Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB

Unterlassene Hilfeleistung

1.
Verstehen

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Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB

Voraussetzungen der unterlassenen Hilfeleistung

  1. Notsituation
    • Unglücksfall: Plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren hervorzurufen droht (auch wenn selbst verursacht)
    • Gemeine Gefahr: Konkrete Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für erhebliche Sachwerte
    • Gemeine Not: Erhebliche Notlage für die Allgemeinheit
  2. Unterlassen möglicher, erforderlicher und zumutbarer Hilfeleistung
    1. Möglichkeit für den Täter
    2. Erforderlichkeit: Aus Sicht eines verständigen Beobachters zur Abwendung drohender Schäden geeignet und notwendig ist
    3. Zumutbarkeit: z.B. nicht zumutbar, dass erheblicher eigenen Gefahr ausgesetzt oder andere wichtige Pflichten verletzt

2.
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