Abstrakte Normenkontrolle, Art. 94 I Nr. 2 GG

Abstrakte NormenkontrolleZulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle

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Abstrakte Normenkontrolle, Art. 94 I Nr. 2 GG

Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle

  1. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
  2. Antragsteller, Art. 94 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG: Bundesregierung, Landesregierung, Viertel der Bundestagsmitglieder
  3. Antragsgegenstand, Art. 94 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG: Sämtliches Bundes- oder Landesrecht (formelles und materielles); auch vorkonstitutionelles, auch untergesetzliches
    • Repressive Kontrolle von existentem Recht: Muss ausgefertigt und verkündet sein (sonst wäre es präventive Kontrolle), aber noch nicht in Kraft getreten (da es nicht auf Anwendung im Einzelfall ankommt)
    • Verbot präventiver Normenkontrolle
      • Ausnahme Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, Art. 59 II, 23 I 2, 3 GG: Vertragliche Bindung könnte selbst bei Nichtigerklärung des Zustimmungsgesetzes nicht aufgehoben werden, Gesetz muss aber der Normenkontrolle zugänglich sein (da Form maßgeblich, nicht Inhalt)
  4. Antragsbefugnis, Art. 94 I Nr. 2 GG: Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten bzgl. Vereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht; § 76 I Nr. 1 BVerfGG fordert „für nichtig halten“, tritt im Konfliktfall hinter Art. 94 I Nr. 2 GG zurück, da einfachgesetzliche Norm Regelungsgehalt des Grundgesetzes nicht einschränken kann
  5. Objektives Klarstellungsinteresse (Rechtsschutzbedürfnis): Durch Antragsbefugnis indiziert
    • Bereits über Verfassungsmäßigkeit entschieden
    • Keine Rechtswirkung mehr
    • Anwendungsbereich landesverfassungsrechtlichen Rechtsbehelfs oder verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens, § 47 VwGO
  6. Form / Frist: Schriftlich, begründet, § 23 I BVerfGG; keine Frist

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