- Öffentliches Recht
- Verfassungsprozessrecht
- Normenkontrollverfahren
Abstrakte Normenkontrolle, Art. 94 I Nr. 2 GG
1.Verstehen
Abstrakte Normenkontrolle, Art. 94 I Nr. 2 GG
Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle Prüfungsschema
Zuständigkeit des BVerfG, Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
Antragsteller, Art. 94 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG: Bundesregierung, Landesregierung, Viertel der Bundestagsmitglieder
Antragsgegenstand, Art. 94 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG: Sämtliches Bundes- oder Landesrecht (formelles und materielles); auch vorkonstitutionelles, auch untergesetzliches
Repressive Kontrolle von existentem Recht: Muss ausgefertigt und verkündet sein (sonst wäre es präventive Kontrolle), aber noch nicht in Kraft getreten (da es nicht auf Anwendung im Einzelfall ankommt)
Verbot präventiver Normenkontrolle
Ausnahme Transformationsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, Art. 59 II, 23 I 2, 3 GG: Vertragliche Bindung könnte selbst bei Nichtigerklärung des Zustimmungsgesetzes nicht aufgehoben werden, Gesetz muss aber der Normenkontrolle zugänglich sein (da Form maßgeblich, nicht Inhalt)
Antragsbefugnis, Art. 94 I Nr. 2 GG: Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten bzgl. Vereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht; § 76 I Nr. 1 BVerfGG fordert „für nichtig halten“, tritt im Konfliktfall hinter Art. 94 I Nr. 2 GG zurück, da einfachgesetzliche Norm Regelungsgehalt des Grundgesetzes nicht einschränken kann
Objektives Klarstellungsinteresse (Rechtsschutzbedürfnis): Durch Antragsbefugnis indiziert
Bereits über Verfassungsmäßigkeit entschieden
Keine Rechtswirkung mehr
Anwendungsbereich landesverfassungsrechtlichen Rechtsbehelfs oder verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens, § 47 VwGO
Form / Frist: Schriftlich, begründet, § 23 I BVerfGG; keine Frist
2.Wiederholen
Nach welchem Schema prüft man die Zulässigkeit einer abstrakten Normenkontrolle?
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