- Öffentliches Recht
- Verfassungsprozessrecht
- Normenkontrollverfahren
Abstrakte Normenkontrolle, Art. 94 I Nr. 2 GG
Welche Funktion hat die abstrakte Normenkontrolle?
Die abstrakte Normenkontrolle ist in Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG sowie in §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG geregelt. Sie ist ein objektives Verfahren zur Überprüfung der Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz. Initiiert werden kann sie nur von der Bundesregierung, einer Landesregierung oder dem Bundestag, also von einem eng gezogenen Kreis verfassungsrechtlicher Organe, nicht von einzelnen Bürgern wie die Verfassungsbeschwerde oder von Gerichten wie die konkrete Normenkontrolle.
Für Klausur und Hausarbeit ist dabei besonders auf die richtige Terminologie zu achten. Die abstrakte Normenkontrolle wird nicht durch eine Klage eingeleitet, sondern durch einen Antrag. Das hat Auswirkungen auf die Bezeichnung der Beteiligten: Wer das Verfahren einleitet, ist Antragsteller, nicht Kläger. Die Gegenseite heißt Antragsgegner, nicht Beklagter. Und die anwaltlichen Vertreter werden als Verfahrensbevollmächtigte bezeichnet, nicht als Prozessbevollmächtigte. Diese begrifflichen Feinheiten führen in der Prüfung schnell zu Punktabzügen, wenn sie nicht beachtet werden.
Die abstrakte Normenkontrolle ist zudem sehr prüfungsrelevant und gehört zum Kernstoff des Verfassungsprozessrechts. Die abstrakte Normenkontrolle ist also das objektive Verfahren nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, mit dem Bundesregierung, Landesregierung oder Bundestag die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz überprüfen lassen können.
Abstrakte Normenkontrolle, Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG: Objektives Verfahren zur Überprüfung der Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz
Kann nur von Bundesregierung, Landesregierung oder Bundestag initiiert werden
Keine Klage, sondern Antrag: Auf Terminologie achten; Beteiligte heißen Antragsteller und Antragsgegner, Bevollmächtigte heißen Verfahrensbevollmächtigte
Sehr prüfungsrelevant
Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten einer abstrakten Normenkontrolle?
Das Prüfungsschema der abstrakten Normenkontrolle gliedert sich in drei Ebenen. Auf der ersten Ebene ist die Statthaftigkeit der abstrakten Normenkontrolle zu prüfen, auf der zweiten Ebene die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle und auf der dritten Ebene die Begründetheit der abstrakten Normenkontrolle.
Für Klausur und Hausarbeit ist dabei ein passender Obersatz wichtig. Die Fallfrage ist bei der abstrakten Normenkontrolle in der Regel auf den Erfolg oder die Aussicht auf Erfolg des Antrags gerichtet. Dementsprechend solltest du auch deinen Obersatz und dein Ergebnis formulieren. Ein gutes Formulierungsbeispiel für den Obersatz lautet: „Der Antrag hat Erfolg (beziehungsweise Aussicht auf Erfolg), soweit er zulässig und begründet ist." Achte dabei auf das Wort „soweit", denn der Antrag kann auch nur teilweise Erfolg haben, etwa wenn nur einzelne Vorschriften eines angegriffenen Gesetzes verfassungswidrig sind.
Das Prüfungsschema der abstrakten Normenkontrolle folgt also dem dreistufigen Aufbau: Statthaftigkeit, Zulässigkeit, Begründetheit.
Prüfungsschema der abstrakten Normenkontrolle
- Statthaftigkeit der abstrakten Normenkontrolle
- Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle
- Begründetheit der abstrakten Normenkontrolle
- Formulierungsbeispiel Obersatz: „Der Antrag hat Erfolg / Aussicht auf Erfolg, soweit er zulässig und begründet ist.“; Fallfrage in der Regel auf Erfolg oder Aussicht auf Erfolg gerichtet, dementsprechend auch im Obersatz und Ergebnis formulieren
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Wann ist die abstrakte Normenkontrolle statthaft?
Nachdem du das dreistufige Prüfungsschema der abstrakten Normenkontrolle kennst, befassen wir uns nun mit dem ersten Punkt: der Statthaftigkeit.
Die Statthaftigkeit der abstrakten Normenkontrolle ist gegeben, wenn es sich bei dem angestrebten Verfahren um ein objektives Beanstandungsverfahren handelt, mit dem die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages die Rechtswidrigkeit eines Gesetzes feststellen lassen wollen. Es geht also um die Frage, ob die abstrakte Normenkontrolle überhaupt das richtige Verfahren für das Anliegen des Antragstellers ist. Das „objektiv“ im Begriff des objektiven Beanstandungsverfahrens bedeutet dabei, dass die Überprüfung der Norm losgelöst von einem konkreten Rechtsstreit stattfindet.
Für deine Klausur und Hausarbeit hier ein Formulierungsbeispiel, um die Statthaftigkeit zu begründen: „In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle, da die Landesregierung die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vor dem BVerfG feststellen lassen will. Eine konkrete Normenkontrolle ist nicht einschlägig, da das Gesetz nicht entscheidungserheblicher Gegenstand eines Rechtsstreits ist.“ Diese Formulierung zeigt, dass du das Verfahren richtig einordnest und von anderen Verfahrensarten abgrenzen kannst.
In manchen Prüfungsschemata wird die Statthaftigkeit nicht als eigener Punkt, sondern als erster Prüfungspunkt innerhalb der Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle geprüft. Lass dich davon nicht verunsichern. Wichtig ist, dass du den Punkt überhaupt prüfst, die genaue Verortung ist eine Frage des jeweiligen Aufbaus, für den du dich entscheidest ohne ihn im Gutachten zu erklären.
Die Statthaftigkeit der abstrakten Normenkontrolle bejaht also, dass das objektive Verfahren zur Normüberprüfung der richtige Weg für das Anliegen des Antragstellers ist.
Statthaftigkeit der abstrakten Normenkontrolle: Objektives Beanstandungsverfahren zur Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Gesetzes durch Bundesregierung, Landesregierung oder ein Viertel des Bundestages
Formulierungsbeispiel: „In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle, da [die Landesregierung] die Verfassungswidrigkeit des [Gesetzes] vor dem BVerfG feststellen lassen will. Eine konkrete Normenkontrolle ist nicht einschlägig, da das Gesetz nicht entscheidungserheblicher Gegenstand eines Rechtsstreits ist.“
In manchen Prüfungsschemata wird die Statthaftigkeit auch als Voraussetzung der Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle geprüft
Nach welchem Schema prüft man die Zulässigkeit einer abstrakten Normenkontrolle?
Die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle hat in ihrem Prüfungsschema sechs Voraussetzungen.
Erstens muss die Zuständigkeit des BVerfG gegeben sein, die sich aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG sowie §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG ergibt.
Zweitens ist der richtige Antragsteller erforderlich. Nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, 76 Abs. 1 BVerfGG sind nur die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Bundestagsmitglieder antragsberechtigt.
Drittens muss ein tauglicher Antragsgegenstand vorliegen. Nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, 76 Abs. 1 BVerfGG kann sämtliches Bundes- oder Landesrecht Gegenstand der Kontrolle sein, und zwar sowohl formelles als auch materielles Recht. Erfasst wird auch vorkonstitutionelles Recht und untergesetzliches Recht. Dabei handelt es sich um eine repressive Kontrolle von existentem Recht. Das bedeutet, dass die Norm bereits ausgefertigt und verkündet sein muss, denn andernfalls läge eine unzulässige präventive Kontrolle vor. Sie muss aber noch nicht in Kraft getreten sein, weil es bei der abstrakten Normenkontrolle nicht auf die Anwendung im Einzelfall ankommt. Es gilt also ein Verbot präventiver Normenkontrolle. Eine Ausnahme besteht allerdings bei Transformationsgesetzen zu völkerrechtlichen Verträgen nach Art. 59 Abs. 2, 23 Abs. 1 S. 2, 3 GG. Der Grund dafür ist, dass die völkerrechtliche vertragliche Bindung selbst bei einer Nichtigerklärung des Zustimmungsgesetzes nicht aufgehoben werden könnte. Gleichzeitig muss das Gesetz aber der Normenkontrolle zugänglich sein, da die Form maßgeblich ist und nicht der Inhalt. Hier wird die präventive Kontrolle daher ausnahmsweise zugelassen.
Viertens ist die Antragsbefugnis zu prüfen. Nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG genügen Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Vereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht. Zwar fordert § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG, dass der Antragsteller die Norm „für nichtig" hält, was eine strengere Voraussetzung wäre. Im Konfliktfall tritt diese einfachgesetzliche Regelung jedoch hinter Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG zurück, da eine einfachgesetzliche Norm den Regelungsgehalt des Grundgesetzes nicht einschränken kann.
Fünftens muss ein objektives Klarstellungsinteresse als Ausprägung des Rechtsschutzbedürfnisses bestehen. Dieses wird grundsätzlich durch die Antragsbefugnis indiziert. Es kann aber ausnahmsweise fehlen, wenn das BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Norm bereits entschieden hat, wenn die Norm keine Rechtswirkung mehr entfaltet, oder wenn der Anwendungsbereich eines landesverfassungsrechtlichen Rechtsbehelfs oder eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO eröffnet ist.
Sechstens sind Form und Frist zu beachten. Der Antrag muss nach § 23 Abs. 1 BVerfGG schriftlich und begründet eingereicht werden. Eine Frist ist nicht vorgesehen.
Die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle setzt also Zuständigkeit des BVerfG, richtigen Antragsteller, tauglichen Antragsgegenstand, Antragsbefugnis, objektives Klarstellungsinteresse sowie die Einhaltung der Form voraus.
Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle Prüfungsschema
Zuständigkeit des BVerfG, Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
Antragsteller, Art. 94 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG: Bundesregierung, Landesregierung, Viertel der Bundestagsmitglieder
Antragsgegenstand, Art. 94 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG: Sämtliches Bundes- oder Landesrecht (formelles und materielles); auch vorkonstitutionelles, auch untergesetzliches
Repressive Kontrolle von existentem Recht: Muss ausgefertigt und verkündet sein (sonst wäre es präventive Kontrolle), aber noch nicht in Kraft getreten (da es nicht auf Anwendung im Einzelfall ankommt)
Verbot präventiver Normenkontrolle
Ausnahme Transformationsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, Art. 59 II, 23 I 2, 3 GG: Vertragliche Bindung könnte selbst bei Nichtigerklärung des Zustimmungsgesetzes nicht aufgehoben werden, Gesetz muss aber der Normenkontrolle zugänglich sein (da Form maßgeblich, nicht Inhalt)
Antragsbefugnis, Art. 94 I Nr. 2 GG: Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten bzgl. Vereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht; § 76 I Nr. 1 BVerfGG fordert „für nichtig halten“, tritt im Konfliktfall hinter Art. 94 I Nr. 2 GG zurück, da einfachgesetzliche Norm Regelungsgehalt des Grundgesetzes nicht einschränken kann
Objektives Klarstellungsinteresse (Rechtsschutzbedürfnis): Durch Antragsbefugnis indiziert
Bereits über Verfassungsmäßigkeit entschieden
Keine Rechtswirkung mehr
Anwendungsbereich landesverfassungsrechtlichen Rechtsbehelfs oder verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens, § 47 VwGO
Form / Frist: Schriftlich, begründet, § 23 I BVerfGG; keine Frist
Nach welchem Schema prüft man die Begründetheit einer abstrakten Normenkontrolle?
Die Begründetheit der abstrakten Normenkontrolle ist gegeben, wenn ein tatsächlicher Verstoß gegen höherrangiges Recht vorliegt. Der Prüfungsmaßstab ist dabei das Verfassungsrecht, wobei bei Landesgesetzen auch Bundesrecht als Maßstab heranzuziehen ist. Das Prüfungsschema der Begründetheit gliedert sich in zwei Stufen.
Erstens ist die formelle Verfassungsmäßigkeit zu untersuchen. Hier ist zu beachten, dass bei einem Landesgesetz die formelle Rechtmäßigkeit regelmäßig unbeachtlich ist, weil der Maßstab nur Bundesrecht ist – ob das Landesgesetz nach den Regeln der jeweiligen Landesverfassung ordnungsgemäß zustande gekommen ist, wird also grundsätzlich nicht geprüft. Im Rahmen der formellen Verfassungsmäßigkeit sind zwei Punkte relevant. Zum einen die Zuständigkeit, also die Frage der Gesetzgebungskompetenz nach Art. 70 ff. GG. Hier ist zu klären, ob der Bund oder das Land für die Regelungsmaterie zuständig war. Zum anderen sind Verfahren und Form zu prüfen, also ob das Gesetzgebungsverfahren nach Art. 76 ff. GG ordnungsgemäß durchlaufen wurde.
Zweitens ist die materielle Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Hier geht es um die inhaltliche Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz, insbesondere um die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Regelung.
Die abstrakte Normenkontrolle ist also begründet, wenn die angegriffene Norm formell oder materiell gegen höherrangiges Recht verstößt.
Begründetheit der abstrakten Normenkontrolle Prüfungsschema: Wenn tatsächlicher Verstoß gegen höherrangiges Recht; Prüfungsmaßstab Verfassungsrecht (bei Landesgesetzen auch Bundesrecht)
Formelle Verfassungsmäßigkeit: Bei Landesgesetz formelle Rechtmäßigkeit regelmäßig unbeachtlich, weil Maßstab nur Bundesrecht
Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz, Art. 70 ff. GG
Verfahren / Form: Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG
Materielle Verfassungsmäßigkeit, insb. Verhältnismäßigkeit
Häufig gestellte Fragen
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Ziad T.
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