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Abstrakte Normenkontrolle, Art. 94 I Nr. 2 GG
Abstrakte NormenkontrollePrüfungsschema der abstrakten NormenkontrolleZulässigkeit der abstrakten NormenkontrolleBegründetheit der abstrakten Normenkontrolle
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten
Welche Funktion hat die abstrakte Normenkontrolle?
Merke
Abstrakte Normenkontrolle, Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG: Objektives Verfahren zur Überprüfung der Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz
- Kann nur von Bundesregierung, Landesregierung oder Bundestag initiiert werden
- Keine Klage, sondern Antrag: Auf Terminologie achten; Beteiligte heißen Antragsteller und Antragsgegner, Bevollmächtigte heißen Verfahrensbevollmächtigte
- Sehr prüfungsrelevant
Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten einer abstrakten Normenkontrolle?
Merke
Prüfungsschema der abstrakten Normenkontrolle
- Statthaftigkeit der abstrakten Normenkontrolle
- Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle
- Begründetheit der abstrakten Normenkontrolle
- Formulierungsbeispiel Obersatz: „Der Antrag hat Erfolg / Aussicht auf Erfolg, soweit er zulässig und begründet ist.“; Fallfrage in der Regel auf Erfolg oder Aussicht auf Erfolg gerichtet, dementsprechend auch im Obersatz und Ergebnis formulieren
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Wann ist die abstrakte Normenkontrolle statthaft?
Merke
Statthaftigkeit der abstrakten Normenkontrolle: Objektives Beanstandungsverfahren zur Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Gesetzes durch Bundesregierung, Landesregierung oder ein Viertel des Bundestages
- Formulierungsbeispiel: „In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle, da [die Landesregierung] die Verfassungswidrigkeit des [Gesetzes] vor dem BVerfG feststellen lassen will. Eine konkrete Normenkontrolle ist nicht einschlägig, da das Gesetz nicht entscheidungserheblicher Gegenstand eines Rechtsstreits ist.“
Nach welchem Schema prüft man die Zulässigkeit einer abstrakten Normenkontrolle?
Merke
Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle
- Zuständigkeit des BVerfG, Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
- Antragsteller, Art. 94 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG: Bundesregierung, Landesregierung, Viertel der Bundestagsmitglieder
- Antragsgegenstand, Art. 94 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG: Sämtliches Bundes- oder Landesrecht (formelles und materielles); auch vorkonstitutionelles, auch untergesetzliches
- Repressive Kontrolle von existentem Recht: Muss ausgefertigt und verkündet sein (sonst wäre es präventive Kontrolle), aber noch nicht in Kraft getreten (da es nicht auf Anwendung im Einzelfall ankommt)
- Verbot präventiver Normenkontrolle
- Ausnahme Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, Art. 59 II, 23 I 2, 3 GG: Vertragliche Bindung könnte selbst bei Nichtigerklärung des Zustimmungsgesetzes nicht aufgehoben werden, Gesetz muss aber der Normenkontrolle zugänglich sein (da Form maßgeblich, nicht Inhalt)
- Antragsbefugnis, Art. 94 I Nr. 2 GG: Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten bzgl. Vereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht; § 76 I Nr. 1 BVerfGG fordert „für nichtig halten“, tritt im Konfliktfall hinter Art. 94 I Nr. 2 GG zurück, da einfachgesetzliche Norm Regelungsgehalt des Grundgesetzes nicht einschränken kann
- Objektives Klarstellungsinteresse (Rechtsschutzbedürfnis): Durch Antragsbefugnis indiziert
- Bereits über Verfassungsmäßigkeit entschieden
- Keine Rechtswirkung mehr
- Anwendungsbereich landesverfassungsrechtlichen Rechtsbehelfs oder verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens, § 47 VwGO
- Form / Frist: Schriftlich, begründet, § 23 I BVerfGG; keine Frist
Nach welchem Schema prüft man die Begründetheit einer abstrakten Normenkontrolle?
Merke
Begründetheit der abstrakten Normenkontrolle: Wenn tatsächlicher Verstoß gegen höherrangiges Recht; Prüfungsmaßstab Verfassungsrecht (bei Landesgesetzen auch Bundesrecht)
- Formelle Verfassungsmäßigkeit: Bei Landesgesetz formelle Rechtmäßigkeit regelmäßig unbeachtlich, weil Maßstab nur Bundesrecht
- Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz, Art. 70 ff. GG
- Verfahren / Form: Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG
- Materielle Verfassungsmäßigkeit, insb. Verhältnismäßigkeit
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