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Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 I GG

Konkrete NormenkontrolleKonkreten NormenkontrollePrüfungsschema der konkreten NormenkontrolleStatthaftigkeit der konkreten NormenkontrolleZulässigkeit der konkreten NormenkontrolleBegründetheit der konkreten Normenkontrolle
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Welche Funktion hat die konkrete Normenkontrolle?

Merke

Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11 GG, 80 ff. BVerfGG: Objektives Verfahren zur Überprüfung der Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz in einem konkreten Gerichtsverfahren

  • Durch Richtervorlage: Wird vom vorlegenden Gericht eingeleitet, wenn es von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm überzeugt ist
  • Keine Klage, sondern Vorlage: Auf Terminologie achten; Termini z.B. nicht Kläger, sondern vorlegendes Gericht usw.
  • Weniger prüfungsrelevant als die abstrakte Normenkontrolle

Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten einer konkreten Normenkontrolle?

Merke

Prüfungsschema der konkreten Normenkontrolle

  1. Statthaftigkeit der konkreten Normenkontrolle
  2. Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle
  3. Begründetheit der konkreten Normenkontrolle
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Wann ist die konkrete Normenkontrolle statthaft?

Merke

Statthaftigkeit der konkreten Normenkontrolle: Prinzipale Normenkontrolle durch Richtervorlage gerichtet auf Normverwerfung durch BVerfG (erforderlich aufgrund des Normverwerfungsmonopols)

Nach welchem Schema prüft man die Zulässigkeit einer konkreten Normenkontrolle?

Merke

Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle

  1. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
  2. Vorlageberechtigung, Art. 100 I GG: Gerichte (staatliche Spruchstelle, die sachlich unabhängig in formellem Gesetz mit Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gericht bezeichnet ist)
  3. Vorlagegegenstand
    1. Formelles Gesetz eines originären Gesetzgebers
    2. Nachkonstitionelles Gesetz: z.B. nicht Kranzgeld, § 1300 BGB a.F.; Ausnahme, wenn Gesetzgeber vorkonstitutionelles Gesetz „in seinen Willen aufgenommen“ hat
    • Sonst inzidente Normenkontrolle: Durch Fachgerichte bei vorkonstitutionellem und untergesetzlichem Recht; z.B. als Vorfrage zur Rechtmäßigkeit eines Einzelakts ⇨ Nicht verbindliche Nichtigerklärung, sondern nur Nichtanwendung im konkreten Fall (prozessuale Wirkung „inter partes“)
  4. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit (bzw. Unvereinbarkeit mit Bundesgesetz): Keine Möglichkeit verfassungskonformer Auslegung; Zweifel nicht ausreichend
    • Normprüfungskompetenz und –pflicht des Fachrichters (≠ Normverwerfungskompetenz)
  5. Entscheidungserheblichkeit: Alternative Prüfung, ob Gericht bei Verfassungswidrigkeit anders tenorieren müsste als bei Verfassungsmäßigkeit (d.h. anderes Ergebnis, andere Begründung unerheblich); z.B. nicht bei Erledigung
  6. Form / Frist, §§ 23, 80 II 1 BVerfGG: Keine Frist

Nach welchem Schema prüft man die Begründetheit einer konkreten Normenkontrolle?

Merke

Begründetheit der konkreten Normenkontrolle

  • Wenn tatsächlicher Verstoß gegen höherrangiges Recht
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