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Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 I GG

Konkrete NormenkontrolleKonkreten NormenkontrollePrüfungsschema der konkreten NormenkontrolleStatthaftigkeit der konkreten NormenkontrolleZulässigkeit der konkreten NormenkontrolleBegründetheit der konkreten Normenkontrolle
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Welche Funktion hat die konkrete Normenkontrolle?

Die konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11 GG, 80 ff. BVerfGG ist ein objektives Verfahren zur Überprüfung der Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz in einem konkreten Gerichtsverfahren. Anders als bei der abstrakten Normenkontrolle steht hier also nicht eine losgelöste Prüfung einer Norm im Raum, sondern die Frage der Verfassungsmäßigkeit stellt sich anlässlich eines konkreten Rechtsstreits vor einem Fachgericht.

Das Verfahren wird durch eine sogenannte Richtervorlage eingeleitet. Das bedeutet, dass das vorlegende Gericht das Verfahren beim BVerfG anstößt, wenn es von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm überzeugt ist. Es reicht also nicht aus, dass das Gericht bloße Zweifel hat – es muss positiv davon überzeugt sein, dass die Norm verfassungswidrig ist, und die Norm muss für die Entscheidung des konkreten Falls erheblich sein.

Für Klausur und Hausarbeit ist ein terminologischer Hinweis wichtig: Bei der konkreten Normenkontrolle handelt es sich, wie bei der abstrakten Normenkontrolle auch, nicht um eine Klage, sondern um eine Vorlage. Du solltest daher konsequent auf die richtige Terminologie achten und beispielsweise nicht von einem „Kläger" sprechen, sondern vom vorlegenden Gericht.

Abschließend sei angemerkt, dass die konkrete Normenkontrolle weniger prüfungsrelevant ist als die abstrakte Normenkontrolle. Die konkrete Normenkontrolle ist also ein objektives Verfahren, das durch Richtervorlage eines Fachgerichts eingeleitet wird, wenn dieses von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm überzeugt ist.

Merke

Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11 GG, 80 ff. BVerfGG: Objektives Verfahren zur Überprüfung der Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz in einem konkreten Gerichtsverfahren

  • Durch Richtervorlage: Wird vom vorlegenden Gericht eingeleitet, wenn es von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm überzeugt ist
  • Keine Klage, sondern Vorlage: Auf Terminologie achten; Termini z.B. nicht Kläger, sondern vorlegendes Gericht usw.
  • Weniger prüfungsrelevant als die abstrakte Normenkontrolle

Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten einer konkreten Normenkontrolle?

Das Prüfungsschema der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG gliedert sich wie bei der abstrakten Normenkontrolle in drei Ebenen.

Auf der ersten Ebene ist die Statthaftigkeit der konkreten Normenkontrolle zu prüfen. Hier ist zu klären, ob das Verfahren der konkreten Normenkontrolle überhaupt die richtige Verfahrensart vor dem BVerfG ist.

Auf der zweiten Ebene folgt die Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle. Hier werden die weiteren Voraussetzungen geprüft, die erfüllt sein müssen, damit das BVerfG die Vorlage in der Sache behandelt.

Auf der dritten Ebene ist schließlich die Begründetheit der konkreten Normenkontrolle zu untersuchen, also ob die vorgelegte Norm tatsächlich gegen höherrangiges Recht verstößt.

Das Prüfungsschema der konkreten Normenkontrolle umfasst also Statthaftigkeit, Zulässigkeit und Begründetheit.

Merke

Prüfungsschema der konkreten Normenkontrolle

  1. Statthaftigkeit der konkreten Normenkontrolle
  2. Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle
  3. Begründetheit der konkreten Normenkontrolle
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Wann ist die konkrete Normenkontrolle statthaft?

Die Statthaftigkeit der konkreten Normenkontrolle ist gegeben, wenn es sich um eine prinzipale Normenkontrolle durch Richtervorlage handelt, die auf Normverwerfung durch das BVerfG gerichtet ist. Hintergrund ist das Normverwerfungsmonopol des BVerfG: Fachgerichte dürfen ein Gesetz, das sie für verfassungswidrig halten, nicht einfach selbst verwerfen, sondern müssen die Frage dem BVerfG vorlegen. Genau darauf ist die konkrete Normenkontrolle zugeschnitten. Die konkrete Normenkontrolle ist also statthaft, wenn ein Gericht im Wege der Richtervorlage die Verwerfung einer Norm durch das BVerfG begehrt.

Merke

Statthaftigkeit der konkreten Normenkontrolle: Prinzipale Normenkontrolle durch Richtervorlage gerichtet auf Normverwerfung durch BVerfG (erforderlich aufgrund des Normverwerfungsmonopols)

Nach welchem Schema prüft man die Zulässigkeit einer konkreten Normenkontrolle?

Die Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle hat in ihrem Prüfungsschema sechs Voraussetzungen.

Erstens muss die Zuständigkeit des BVerfG gegeben sein, die sich aus Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG ergibt.

Zweitens ist die Vorlageberechtigung zu prüfen. Nach Art. 100 Abs. 1 GG sind nur Gerichte vorlageberechtigt. Ein Gericht in diesem Sinne ist eine staatliche Spruchstelle, die sachlich unabhängig ist, in einem formellen Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gericht bezeichnet ist. Verwaltungsbehörden oder private Schiedsgerichte können also zum Beispiel keine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG einreichen.

Drittens muss ein tauglicher Vorlagegegenstand vorliegen. Dieser muss zwei Anforderungen erfüllen. Zum einen muss es sich um ein formelles Gesetz eines originären Gesetzgebers handeln. Zum anderen muss es sich um ein nachkonstitutionelles Gesetz handeln, also ein Gesetz, das nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen wurde. So wäre etwa das frühere Kranzgeld nach § 1300 BGB a.F. kein tauglicher Vorlagegegenstand, weil es vorkonstitutionelles Recht war. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn der Gesetzgeber ein vorkonstitutionelles Gesetz „in seinen Willen aufgenommen" hat, etwa durch inhaltliche Bestätigung oder wesentliche Änderung nach 1949. Liegt kein tauglicher Vorlagegegenstand vor, weil es sich um vorkonstitutionelles oder untergesetzliches Recht handelt, findet eine inzidente Normenkontrolle durch die Fachgerichte selbst statt. Das kann etwa als Vorfrage zur Rechtmäßigkeit eines Einzelakts relevant werden. Der Unterschied zur konkreten Normenkontrolle ist dabei erheblich: Es kommt nicht zu einer verbindlichen Nichtigerklärung durch das BVerfG, sondern lediglich zu einer Nichtanwendung im konkreten Fall. Die prozessuale Wirkung beschränkt sich also auf die Parteien des Rechtsstreits, wirkt also nur „inter partes".

Viertens muss das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt sein, beziehungsweise von deren Unvereinbarkeit mit einem Bundesgesetz. Bloße Zweifel genügen nicht. Außerdem darf keine Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung bestehen, denn wenn die Norm in einer Weise ausgelegt werden kann, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist, fehlt es an der notwendigen Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit. Aus diesem Erfordernis ergibt sich zugleich, dass der Fachrichter eine Normprüfungskompetenz und eine Normprüfungspflicht hat. Er muss also selbst prüfen, ob die Norm verfassungswidrig ist. Was er hingegen nicht hat, ist eine Normverwerfungskompetenz – die liegt allein beim BVerfG.

Fünftens muss Entscheidungserheblichkeit vorliegen. Die Prüfung erfolgt hier alternativ: Es ist zu fragen, ob das Gericht bei Verfassungswidrigkeit der Norm anders tenorieren müsste als bei deren Verfassungsmäßigkeit. Entscheidend ist also, ob sich das Ergebnis der Entscheidung ändert. Dass sich lediglich die Begründung ändern würde, reicht nicht aus. An der Entscheidungserheblichkeit fehlt es beispielsweise bei Erledigung des Ausgangsverfahrens, weil dann keine Entscheidung mehr zu treffen ist, die von der Verfassungsmäßigkeit der Norm abhängt.

Sechstens sind Form und Frist zu beachten. Maßgeblich sind §§ 23, 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG. Eine Frist besteht dabei nicht, das vorlegende Gericht kann die Vorlage also zeitlich unbeschränkt einreichen.

Die Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle setzt also Zuständigkeit, Vorlageberechtigung eines Gerichts, einen tauglichen Vorlagegegenstand in Form eines nachkonstitutionellen formellen Gesetzes, Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit, Entscheidungserheblichkeit sowie die Einhaltung der Form voraus.

Merke

Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle Prüfungsschema

  1. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG

  2. Vorlageberechtigung, Art. 100 I GG: Gerichte (staatliche Spruchstelle, die sachlich unabhängig in formellem Gesetz mit Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gericht bezeichnet ist)

  3. Vorlagegegenstand

    1. Formelles Gesetz eines originären Gesetzgebers

    2. Nachkonstitionelles Gesetz: z.B. nicht Kranzgeld, § 1300 BGB a.F.; Ausnahme, wenn Gesetzgeber vorkonstitutionelles Gesetz „in seinen Willen aufgenommen“ hat

    • Sonst inzidente Normenkontrolle: Durch Fachgerichte bei vorkonstitutionellem und untergesetzlichem Recht; z.B. als Vorfrage zur Rechtmäßigkeit eines Einzelakts ⇨ Nicht verbindliche Nichtigerklärung, sondern nur Nichtanwendung im konkreten Fall (prozessuale Wirkung „inter partes“)

  4. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit (bzw. Unvereinbarkeit mit Bundesgesetz): Keine Möglichkeit verfassungskonformer Auslegung; Zweifel nicht ausreichend

    • Normprüfungskompetenz und –pflicht des Fachrichters (≠ Normverwerfungskompetenz)

  5. Entscheidungserheblichkeit: Alternative Prüfung, ob Gericht bei Verfassungswidrigkeit anders tenorieren müsste als bei Verfassungsmäßigkeit (d.h. anderes Ergebnis, andere Begründung unerheblich); z.B. nicht bei Erledigung

  6. Form / Frist, §§ 23, 80 II 1 BVerfGG: Keine Frist

Nach welchem Schema prüft man die Begründetheit einer konkreten Normenkontrolle?

Die Begründetheit der konkreten Normenkontrolle ist denkbar schlicht aufgebaut. Die Vorlage ist begründet, wenn die vorgelegte Norm tatsächlich gegen höherrangiges Recht verstößt. Es ist also zu prüfen, ob ein Verstoß gegen höherrangiges Recht vorliegt, insbesondere ob die Norm mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Die konkrete Normenkontrolle ist somit begründet, wenn sich der vom vorlegenden Gericht angenommene Verfassungsverstoß bestätigt.

Merke

Begründetheit der konkreten Normenkontrolle Prüfungsschema

  • Wenn tatsächlicher Verstoß gegen höherrangiges Recht

Häufig gestellte Fragen

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