- Öffentliches Recht
- Verfassungsprozessrecht
- Normenkontrollverfahren
Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 I GG
Konkrete NormenkontrolleKonkreten NormenkontrollePrüfungsschema der konkreten NormenkontrolleStatthaftigkeit der konkreten NormenkontrolleZulässigkeit der konkreten NormenkontrolleBegründetheit der konkreten Normenkontrolle
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten
Welche Funktion hat die konkrete Normenkontrolle?
Merke
Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11 GG, 80 ff. BVerfGG: Objektives Verfahren zur Überprüfung der Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz in einem konkreten Gerichtsverfahren
- Durch Richtervorlage: Wird vom vorlegenden Gericht eingeleitet, wenn es von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm überzeugt ist
- Keine Klage, sondern Vorlage: Auf Terminologie achten; Termini z.B. nicht Kläger, sondern vorlegendes Gericht usw.
- Weniger prüfungsrelevant als die abstrakte Normenkontrolle
Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten einer konkreten Normenkontrolle?
Merke
Prüfungsschema der konkreten Normenkontrolle
- Statthaftigkeit der konkreten Normenkontrolle
- Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle
- Begründetheit der konkreten Normenkontrolle
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Wann ist die konkrete Normenkontrolle statthaft?
Merke
Statthaftigkeit der konkreten Normenkontrolle: Prinzipale Normenkontrolle durch Richtervorlage gerichtet auf Normverwerfung durch BVerfG (erforderlich aufgrund des Normverwerfungsmonopols)
Nach welchem Schema prüft man die Zulässigkeit einer konkreten Normenkontrolle?
Merke
Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle
- Zuständigkeit des BVerfG, Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
- Vorlageberechtigung, Art. 100 I GG: Gerichte (staatliche Spruchstelle, die sachlich unabhängig in formellem Gesetz mit Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gericht bezeichnet ist)
- Vorlagegegenstand
- Formelles Gesetz eines originären Gesetzgebers
- Nachkonstitionelles Gesetz: z.B. nicht Kranzgeld, § 1300 BGB a.F.; Ausnahme, wenn Gesetzgeber vorkonstitutionelles Gesetz „in seinen Willen aufgenommen“ hat
- Sonst inzidente Normenkontrolle: Durch Fachgerichte bei vorkonstitutionellem und untergesetzlichem Recht; z.B. als Vorfrage zur Rechtmäßigkeit eines Einzelakts ⇨ Nicht verbindliche Nichtigerklärung, sondern nur Nichtanwendung im konkreten Fall (prozessuale Wirkung „inter partes“)
- Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit (bzw. Unvereinbarkeit mit Bundesgesetz): Keine Möglichkeit verfassungskonformer Auslegung; Zweifel nicht ausreichend
- Normprüfungskompetenz und –pflicht des Fachrichters (≠ Normverwerfungskompetenz)
- Entscheidungserheblichkeit: Alternative Prüfung, ob Gericht bei Verfassungswidrigkeit anders tenorieren müsste als bei Verfassungsmäßigkeit (d.h. anderes Ergebnis, andere Begründung unerheblich); z.B. nicht bei Erledigung
- Form / Frist, §§ 23, 80 II 1 BVerfGG: Keine Frist
Nach welchem Schema prüft man die Begründetheit einer konkreten Normenkontrolle?
Merke
Begründetheit der konkreten Normenkontrolle
- Wenn tatsächlicher Verstoß gegen höherrangiges Recht
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