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Verfassungsprozessrechtliche Normenkontrollverfahren

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Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Welche verfassungsprozessrechtlichen Normenkontrollverfahren gibt es?

Merke

Verfassungsprozessrechtliche Normenkontrollverfahren: Überprüfung von Rechtsnormen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz

  • Abstrakte Normenkontrolle: Durch Bundesregierung, Landesregierung oder Bundestag
  • Konkrete Normenkontrolle: Durch Gerichte
  • Verwaltungsprozessrechtliches Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO: Prüfung der Gültigkeit bestimmter untergesetzlicher Rechtsnormen (insb. Bebauungsplan) durch Oberverwaltungsgericht

Welche Funktion haben verfassungsprozessrechtliche Normenkontrollverfahren?

Merke

Objektive Verfahren: Dienen nicht dem individuellen Rechtsschutz, sondern der Wahrung der Verfassungsordnung

  • BVerfG prüft ex officio den gesamten Norminhalt, nicht nur die vorgebrachten Argumente
  • Entscheidungen wirken erga omnes, §§ 31 II, 95 III BVerfGG: Allgemeinverbindlich, nicht nur zwischen den Parteien
  • Nicht kontradiktorisch: Kein Antragsgegner, keine Parteistellung
  • Keine Dispositionsbefugnis: z.B. Verfahren kann nicht durch Vergleich oder Rücknahme beendet werden

Was entscheidet das BVerfG, wenn ein Normenkontrollverfahren zulässig und begründet ist?

Merke

Entscheidung über Normenkontrollverfahren

  • Grds. Nichtigerklärung, § 78 1 BVerfGG
    • Norm ex tunc nichtig
    • Entscheidung mit Gesetzeskraft, § 31 II BVerfGG
  • Ausnahmsweise „Unvereinbarkeitserklärung“ („Verfassungswidrigkeitserklärung“): Bloße Feststellung, dass Norm verfassungswidrig; wenn gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum Verstoß zu beheben; v.a. bei Verletzung von Gleichheitssätzen (nicht Sachregelung verfassungswidrig, sondern Ungleichbehandlung); möglich sind Entzug der Begünstigung für alle, Begünstigung für alle, gänzlich andere Regelung
    • Verpflichtung des Gesetzgebers zur Neuregelung: Innerhalb festgesetzter, sonst angemessener Frist
    • Rechtslage bleibt offen, Verfahren sind auszusetzen
    • Gesetz nicht angewendet, soweit verfassungswidrig
  • Ausnahmsweise nur Verpflichtung des Gesetzgebers zur Neuregelung erklärt: Bisherige Regelung für Übergangszeit hinzunehmen; wenn Nichtigerklärung Verfassungswidrigkeit noch vertiefen würde, z.B. Sozialleistung zu niedrig bemessen, bei Nichtigkeit gäbe es überhaupt keine Rechtsgrundlage
    • Gesetz bleibt für Übergangszeit anwendbar
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