- Öffentliches Recht
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- Normenkontrollverfahren
Verfassungsprozessrechtliche Normenkontrollverfahren
NormenkontrolleNormenkontrollverfahrenVerfassungsprozessrechtliche NormenkontrollverfahrenVerfassungsprozessrechtlichen NormenkontrollverfahrenNichtigerklärungNichtigkeitserklärungUnvereinbarkeitserklärung
Aktualisiert vor etwa 1 Monat
Welche verfassungsprozessrechtlichen Normenkontrollverfahren gibt es?
Merke
Verfassungsprozessrechtliche Normenkontrollverfahren: Überprüfung von Rechtsnormen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz
- Abstrakte Normenkontrolle: Durch Bundesregierung, Landesregierung oder Bundestag
- Konkrete Normenkontrolle: Durch Gerichte
- Verwaltungsprozessrechtliches Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO: Prüfung der Gültigkeit bestimmter untergesetzlicher Rechtsnormen (insb. Bebauungsplan) durch Oberverwaltungsgericht
Welche Funktion haben verfassungsprozessrechtliche Normenkontrollverfahren?
Merke
Objektive Verfahren: Dienen nicht dem individuellen Rechtsschutz, sondern der Wahrung der Verfassungsordnung
- BVerfG prüft ex officio den gesamten Norminhalt, nicht nur die vorgebrachten Argumente
- Entscheidungen wirken erga omnes, §§ 31 II, 95 III BVerfGG: Allgemeinverbindlich, nicht nur zwischen den Parteien
- Nicht kontradiktorisch: Kein Antragsgegner, keine Parteistellung
- Keine Dispositionsbefugnis: z.B. Verfahren kann nicht durch Vergleich oder Rücknahme beendet werden
Was entscheidet das BVerfG, wenn ein Normenkontrollverfahren zulässig und begründet ist?
Merke
Entscheidung über Normenkontrollverfahren
- Grds. Nichtigerklärung, § 78 1 BVerfGG
- Norm ex tunc nichtig
- Entscheidung mit Gesetzeskraft, § 31 II BVerfGG
- Ausnahmsweise „Unvereinbarkeitserklärung“ („Verfassungswidrigkeitserklärung“): Bloße Feststellung, dass Norm verfassungswidrig; wenn gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum Verstoß zu beheben; v.a. bei Verletzung von Gleichheitssätzen (nicht Sachregelung verfassungswidrig, sondern Ungleichbehandlung); möglich sind Entzug der Begünstigung für alle, Begünstigung für alle, gänzlich andere Regelung
- Verpflichtung des Gesetzgebers zur Neuregelung: Innerhalb festgesetzter, sonst angemessener Frist
- Rechtslage bleibt offen, Verfahren sind auszusetzen
- Gesetz nicht angewendet, soweit verfassungswidrig
- Ausnahmsweise nur Verpflichtung des Gesetzgebers zur Neuregelung erklärt: Bisherige Regelung für Übergangszeit hinzunehmen; wenn Nichtigerklärung Verfassungswidrigkeit noch vertiefen würde, z.B. Sozialleistung zu niedrig bemessen, bei Nichtigkeit gäbe es überhaupt keine Rechtsgrundlage
- Gesetz bleibt für Übergangszeit anwendbar
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