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Verfassungsprozessrechtliche Normenkontrollverfahren
Welche verfassungsprozessrechtlichen Normenkontrollverfahren gibt es?
Verfassungsprozessrechtliche Normenkontrollverfahren dienen der Überprüfung von Rechtsnormen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz.
Das Grundgesetz kennt dabei zwei Arten von Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Zum einen gibt es die abstrakte Normenkontrolle, die von der Bundesregierung, einer Landesregierung oder dem Bundestag eingeleitet wird. Sie heißt „abstrakt", weil sie losgelöst von einem konkreten Rechtsstreit stattfindet. Zum anderen gibt es die konkrete Normenkontrolle, die von Gerichten eingeleitet wird. Sie heißt „konkret", weil sie an einen konkreten Rechtsstreit anknüpft, in dem ein Gericht eine Norm für verfassungswidrig hält und deshalb das Bundesverfassungsgericht anruft.
Von diesen verfassungsprozessrechtlichen Normenkontrollverfahren abzugrenzen ist das verwaltungsprozessrechtliche Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO im Verwaltungsrecht. Dieses betrifft die Prüfung der Gültigkeit bestimmter untergesetzlicher Rechtsnormen, insbesondere von Bebauungsplänen, durch das Oberverwaltungsgericht.
Die verfassungsprozessrechtlichen Normenkontrollverfahren sind also die abstrakte und die konkrete Normenkontrolle, mit denen Rechtsnormen vor dem Bundesverfassungsgericht auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft werden.
Verfassungsprozessrechtliche Normenkontrollverfahren: Überprüfung von Rechtsnormen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz
- Abstrakte Normenkontrolle: Durch Bundesregierung, Landesregierung oder Bundestag
- Konkrete Normenkontrolle: Durch Gerichte
- Verwaltungsprozessrechtliches Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO: Prüfung der Gültigkeit bestimmter untergesetzlicher Rechtsnormen (insb. Bebauungsplan) durch Oberverwaltungsgericht
Welche Funktion haben verfassungsprozessrechtliche Normenkontrollverfahren?
Verfassungsprozessrechtliche Normenkontrollverfahren sind objektive Verfahren. Das bedeutet, dass sie nicht dem individuellen Rechtsschutz dienen, sondern der Wahrung der Verfassungsordnung. Dieser objektive Charakter hat weitreichende Konsequenzen für den Ablauf und die Wirkung des Verfahrens.
Zunächst prüft das Bundesverfassungsgericht den gesamten Norminhalt von Amts wegen, also ex officio. Es ist dabei nicht auf die von den Beteiligten vorgebrachten Argumente beschränkt. Wenn also etwa eine Landesregierung im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle ein Gesetz nur wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 GG angreift, kann das Bundesverfassungsgericht die Norm dennoch auch am Maßstab anderer Grundrechte oder sonstiger Verfassungsnormen prüfen.
Darüber hinaus wirken die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in Normenkontrollverfahren erga omnes, also allgemeinverbindlich. Gemäß §§ 31 Abs. 2, 95 Abs. 3 BVerfGG entfalten sie Wirkung nicht nur zwischen den am Verfahren Beteiligten, sondern gegenüber jedermann. Das unterscheidet die Normenkontrollverfahren grundlegend von zivilrechtlichen Urteilen, die grundsätzlich nur inter partes wirken.
Aus dem objektiven Charakter folgt außerdem, dass Normenkontrollverfahren nicht kontradiktorisch ausgestaltet sind. Es gibt keinen Antragsgegner und keine Parteistellung im eigentlichen Sinne. Es stehen sich also nicht zwei Parteien mit gegenläufigen Interessen gegenüber, wie du es etwa aus dem Zivilprozess kennst, aber auch aus verfassungsprozessrechtlichen Konstellationen wie dem Organstreitverfahren.
Schließlich besteht bei Normenkontrollverfahren keine Dispositionsbefugnis der Beteiligten über den Verfahrensgegenstand. Das Verfahren kann beispielsweise nicht durch einen Vergleich oder eine Rücknahme beendet werden, wie es in streitigen Verfahren möglich wäre. Auch das folgt konsequent daraus, dass es nicht um subjektive Rechte geht, sondern um die objektive Klärung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm.
Normenkontrollverfahren sind also objektive Verfahren, die der Wahrung der Verfassungsordnung dienen und deren Entscheidungen erga omnes wirken.
Objektive Verfahren: Dienen nicht dem individuellen Rechtsschutz, sondern der Wahrung der Verfassungsordnung
- BVerfG prüft ex officio den gesamten Norminhalt, nicht nur die vorgebrachten Argumente
- Entscheidungen wirken erga omnes, §§ 31 II, 95 III BVerfGG: Allgemeinverbindlich, nicht nur zwischen den Parteien
- Nicht kontradiktorisch: Kein Antragsgegner, keine Parteistellung
- Keine Dispositionsbefugnis: z.B. Verfahren kann nicht durch Vergleich oder Rücknahme beendet werden
Was entscheidet das BVerfG, wenn ein Normenkontrollverfahren zulässig und begründet ist?
Wenn das Bundesverfassungsgericht ein Normenkontrollverfahren für zulässig und begründet hält, stellt sich die Frage, welche Entscheidung es trifft. Hier gibt es drei mögliche Entscheidungsvarianten, die sich in ihren Rechtsfolgen erheblich unterscheiden.
Der Grundfall ist die Nichtigerklärung nach § 78 S. 1 BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Norm schlicht für nichtig. Die Norm ist dann ex tunc nichtig, also rückwirkend von Anfang an unwirksam, so als hätte sie nie existiert. Die Entscheidung ergeht dabei mit Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG.
Ausnahmsweise spricht das Bundesverfassungsgericht statt einer Nichtigerklärung aber nur eine sogenannte Unvereinbarkeitserklärung aus, die auch als Verfassungswidrigkeitserklärung bezeichnet wird. Dabei handelt es sich um die bloße Feststellung, dass die Norm verfassungswidrig ist. Das Gericht greift zu diesem milderen Mittel, wenn dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zusteht, wie der Verfassungsverstoß zu beheben ist. Das kommt vor allem bei Verletzungen von Gleichheitssätzen in Betracht. Der Grund liegt darin, dass in solchen Fällen nicht die Sachregelung als solche verfassungswidrig ist, sondern die Ungleichbehandlung. Dem Gesetzgeber stehen dann mehrere Wege offen, den Verstoß zu beseitigen: Er kann die Begünstigung für alle entziehen, die Begünstigung auf alle erstrecken oder eine gänzlich andere Regelung treffen. Die Rechtsfolgen der Unvereinbarkeitserklärung unterscheiden sich deutlich von der Nichtigerklärung. Es ergeht eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Neuregelung innerhalb einer vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten, sonst angemessenen Frist. Die Rechtslage bleibt dabei offen, und laufende Verfahren, die von der betroffenen Norm abhängen, sind auszusetzen. Das Gesetz wird nicht angewendet, soweit es verfassungswidrig ist.
Ausnahmsweise wird nur eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Neuregelung erklärt, wobei die bisherige Regelung für eine Übergangszeit hinzunehmen ist. Das Bundesverfassungsgericht wählt diese Variante, wenn eine Nichtigerklärung die Verfassungswidrigkeit noch vertiefen würde. Stell dir etwa vor, eine Sozialleistung ist zu niedrig bemessen und damit verfassungswidrig. Würde das Gericht die Norm für nichtig erklären, gäbe es überhaupt keine Rechtsgrundlage mehr für die Leistung, und die Betroffenen stünden noch schlechter da als zuvor. In einem solchen Fall bleibt das Gesetz für die Übergangszeit anwendbar, bis der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung geschaffen hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat bei begründeten Normenkontrollverfahren also drei Entscheidungsmöglichkeiten: die Nichtigerklärung als Grundfall, die Unvereinbarkeitserklärung mit Nichtanwendung des Gesetzes bei gesetzgeberischem Gestaltungsspielraum, und die bloße Verpflichtung zur Neuregelung bei fortgeltender Anwendbarkeit, wenn die Nichtigerklärung die Verfassungswidrigkeit noch vertiefen würde.
Entscheidung über Normenkontrollverfahren
- Grds. Nichtigerklärung, § 78 1 BVerfGG
- Norm ex tunc nichtig
- Entscheidung mit Gesetzeskraft, § 31 II BVerfGG
- Ausnahmsweise „Unvereinbarkeitserklärung“ („Verfassungswidrigkeitserklärung“): Bloße Feststellung, dass Norm verfassungswidrig; wenn gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum Verstoß zu beheben; v.a. bei Verletzung von Gleichheitssätzen (nicht Sachregelung verfassungswidrig, sondern Ungleichbehandlung); möglich sind Entzug der Begünstigung für alle, Begünstigung für alle, gänzlich andere Regelung
- Verpflichtung des Gesetzgebers zur Neuregelung: Innerhalb festgesetzter, sonst angemessener Frist
- Rechtslage bleibt offen, Verfahren sind auszusetzen
- Gesetz nicht angewendet, soweit verfassungswidrig
- Ausnahmsweise nur Verpflichtung des Gesetzgebers zur Neuregelung erklärt: Bisherige Regelung für Übergangszeit hinzunehmen; wenn Nichtigerklärung Verfassungswidrigkeit noch vertiefen würde, z.B. Sozialleistung zu niedrig bemessen, bei Nichtigkeit gäbe es überhaupt keine Rechtsgrundlage
- Gesetz bleibt für Übergangszeit anwendbar
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